Rechtssatz RS0029124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029124
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Norm
ABGB §1042 A
BG zur Anwendung des Haager Unterhaltsstatutabk §1
IPRG §46
Rechtssatz
Der vor einem österreichischen Gericht erhobene Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB ist unter den gleichen Voraussetzungen nach österreichischem Recht zu beurteilen, unter denen auch auf die durch die Leistung des Klägers getilgte Unterhaltsforderung selbst österreichisches Recht anzuwenden wäre.Der vor einem österreichischen Gericht erhobene Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB ist unter den gleichen Voraussetzungen nach österreichischem Recht zu beurteilen, unter denen auch auf die durch die Leistung des Klägers getilgte Unterhaltsforderung selbst österreichisches Recht anzuwenden wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 516/85
Veröff: RZ 1986/16 S 34 = SZ 58/120 = ZfRV 1987,63 (Hoyer) = ÖA 1986,48
- 1 Ob 220/01m
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 220/01m
Vgl auch; Beisatz: Das auf den Unterhaltsanspruch selbst anwendbare Recht ist auch das der gesetzlichen Vertretung im Verfahren und bei der Einbringung der Zahlungen, schliesst Art 1 Abs 3 Haager Unterhaltsstatutabk jeden Zweifel durch die Entscheidung für eine einheitliche Anknüpfung aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029124
Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0040OB00516_8500000_004