Die Entscheidung über das Rechtsmittel des Beklagten hängt vor allem von der Beantwortung der Frage ab, ob der Ersatzanspruch der Klägerin im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes nach österreichischem Recht (§ 1042 ABGB) oder aber entsprechend dem Revisionsvorbringen des Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Da es sich hiebei - schon wegen des Fehlens einer einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - um eine Rechtsfrage handelt, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO), ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu bejahen. Die Revision ist aber auch berechtigt:Die Entscheidung über das Rechtsmittel des Beklagten hängt vor allem von der Beantwortung der Frage ab, ob der Ersatzanspruch der Klägerin im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes nach österreichischem Recht (Paragraph 1042, ABGB) oder aber entsprechend dem Revisionsvorbringen des Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Da es sich hiebei - schon wegen des Fehlens einer einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - um eine Rechtsfrage handelt, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu bejahen. Die Revision ist aber auch berechtigt:
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß bei einer im streitigen Verfahren durchzusetzenden Klage nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen die Anwendbarkeit österreichischen Rechts nicht zu bezweifeln sei, kann nicht gefolgt werden: Gemäß § 46 C sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht diese jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, dann sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt nach dem letzten Halbsatz des § 46 C sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes untersteht daher insbesondere auch ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB, wie er hier geltend gemacht wird, demselben Recht, das für die getilgte Schuld maßgebend ist, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Aufwendungspflicht bestanden hat (in diesem Sinne auch Schwimann in Rummel, ABGB II 3039 Rz 3 zu § 46 C und im Grundriß des IPR 153 f bei und in FN 14 und 16 unter Hinweis auf die EB zur RV des C, 784 BlgNR 14.GP !abgedruckt bei Duchek-Schwind IPR 100 § 46 C Anm. 6 ). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dessen mj. Kindern erfüllt; ihr Ersatzanspruch ist demgemäß nach jenem Sachrecht zu beurteilen, das die Unterhaltsforderung der beiden Minderjährigen allgemein beherrscht (Schwimann aaO bei und in FN 15). Nach dem dafür maßgebenden übereinkommen vom 24. Oktober 1956, BGBl. 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (sogenanntes 'Unterhaltsstatutabkommen') bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem ein Kind, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Unterhaltsleistungen verlangen kann (Art. 1 Abs. 1 und 4). Sowohl Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten des übereinkommens (BGBl. 1961/293); da sich die beiden Minderjährigen - von einer kurzen Unterbrechung zu Beginn des Jahres 1982 abgesehen - seit August 1981 bei der Klägerin in Koblenz befinden, müßte ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch auf Grund ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht beurteilt werden. Ob das auch diesmal zutrifft, kann allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden:Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß bei einer im streitigen Verfahren durchzusetzenden Klage nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen die Anwendbarkeit österreichischen Rechts nicht zu bezweifeln sei, kann nicht gefolgt werden: Gemäß Paragraph 46, C sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht diese jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, dann sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 46, C sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes untersteht daher insbesondere auch ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB, wie er hier geltend gemacht wird, demselben Recht, das für die getilgte Schuld maßgebend ist, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Aufwendungspflicht bestanden hat (in diesem Sinne auch Schwimann in Rummel, ABGB römisch zwei 3039 Rz 3 zu Paragraph 46, C und im Grundriß des IPR 153 f bei und in FN 14 und 16 unter Hinweis auf die EB zur Regierungsvorlage des C, 784 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode !abgedruckt bei Duchek-Schwind IPR 100 Paragraph 46, C Anmerkung 6 ). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dessen mj. Kindern erfüllt; ihr Ersatzanspruch ist demgemäß nach jenem Sachrecht zu beurteilen, das die Unterhaltsforderung der beiden Minderjährigen allgemein beherrscht (Schwimann aaO bei und in FN 15). Nach dem dafür maßgebenden übereinkommen vom 24. Oktober 1956, BGBl. 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (sogenanntes 'Unterhaltsstatutabkommen') bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem ein Kind, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Unterhaltsleistungen verlangen kann (Artikel eins, Absatz eins und 4). Sowohl Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten des übereinkommens (BGBl. 1961/293); da sich die beiden Minderjährigen - von einer kurzen Unterbrechung zu Beginn des Jahres 1982 abgesehen - seit August 1981 bei der Klägerin in Koblenz befinden, müßte ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch auf Grund ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht beurteilt werden. Ob das auch diesmal zutrifft, kann allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden:
Von der in Art. 2 des übereinkommens jedem vertragsschließenden Staat eingeräumten Ermächtigung, unter den dort genannten Voraussetzungen sein eigenes Recht für anwendbar zu erklären, hat Österreich in der Weise Gebrauch gemacht, daß gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1958, BGBl. 1961/295 auf den Unterhaltsanspruch der Kinder österreichisches Recht anzuwenden ist, wenn das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wurde, der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichische Staatsbürger sind und der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat. Der Rechtsauffassung des Beklagten, daß dieser österreichische Vorbehalt hier nicht relevant sei, weil es sich dabei um eine Spezialvorschrift für Unterhaltsbegehren und nicht um die allgemein herrschende Sachnorm im Sinne des § 46 C handle, kann nicht gefolgt werden. Die vor allem für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB geltende Regelung des § 46 Satz 2, 2. Halbsatz, C beruht auf dem Gedanken, daß es angesichts der Verwandtschaft dieses Anspruches mit einer durch Legalzession erworbenen Forderung angemessen erscheint, ihn kollisionsrechtlich wie eine kraft Gesetzes abgetretene Forderung zu behandeln und deshalb das Statut der getilgten Schuld für anwendbar zu erklären (so ausdrücklich die EB zur RV des C aaO unter Hinweis auf SZ 42/179 = EvBl. 1970/163; ebenso Schwimann aa0). Warum aber dieser Grundsatz dann nicht gelten sollte, wenn - wie dies für die oben erwähnte Vorbehaltsregelung des BG vom 30. Oktober 1958, BGBl. 1961/295 zutrifft - die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes ua. davon abhängt, daß das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird, ist nicht einzusehen. Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß die mehrfach genannte Regelung eine 'Spezialvorschrift für Unterhaltsbegehren' sei, läßt sich diese Ansicht jedenfalls nicht begründen; es erscheint vielmehr nach dem oben Gesagten durchaus sachgerecht, den vor einem österreichischen Gericht erhobenen Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB unter den gleichen Voraussetzungen nach österreichischem Recht zu beurteilen, unter denen auch auf die durch die Leistung des Klägers getilgte Unterhaltsforderung selbst österreichisches Recht anzuwenden wäre. Da das vorliegende Klagebegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt worden ist und der beklagte Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Klageerhebung (20. September 1982) seinen gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig in der Republik Österreich hatte, hängt die Frage nach der Anwendbarkeit österreichischen Rechts davon ab, ob der Beklagte und die mj. Thomas und Katrin A damals österreichische Staatsbürger waren (§ 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. 1961/295). Eine Feststellung in dieser Richtung ist aber bisher nicht getroffen worden, so daß schon aus diesem Grund mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht vorgegangen werden muß, welches die erforderliche Verfahrensergänzung im Sinne des § 496 Abs. 3 ZPO nach Tunlichkeit selbst vorzunehmen haben wird. Sollte das fortgesetzte Verfahren zu dem Ergebnis führen, daß der Klageanspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, dann bestünden gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende rechtliche Beurteilung keine Bedenken: Die nur für die 'Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche' normierte Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 2 ZPO ist zwar auf Ansprüche nach § 1042 ABGB nicht anzuwenden (SZ 25/259; Rummel in Rummel, aaO I Rz 10 zu § 1042; Fasching ErgBd 82 Anm. 7; Fasching LB Rz 1865); auf den auch in der Revision wiederholten Einwand des Beklagten, daß er bei einer Stattgebung des Klagebegehrens mehr zu leisten hätte, als seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen ist, ist aber schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist. Aus welchem Rechtsgrund die Klägerin für die Kosten der Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Besuchsrechtes aufzukommen hätte, ist mangels einer von ihr übernommenen Verpflichtung, die Kinder zu diesem Zweck mit dem Flugzeug von Koblenz nach Wien zu schicken, nicht zu erkennen; die daraus abgeleitete Gegenforderung des Beklagten muß schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.Von der in Artikel 2, des übereinkommens jedem vertragsschließenden Staat eingeräumten Ermächtigung, unter den dort genannten Voraussetzungen sein eigenes Recht für anwendbar zu erklären, hat Österreich in der Weise Gebrauch gemacht, daß gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1958, BGBl. 1961/295 auf den Unterhaltsanspruch der Kinder österreichisches Recht anzuwenden ist, wenn das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wurde, der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichische Staatsbürger sind und der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat. Der Rechtsauffassung des Beklagten, daß dieser österreichische Vorbehalt hier nicht relevant sei, weil es sich dabei um eine Spezialvorschrift für Unterhaltsbegehren und nicht um die allgemein herrschende Sachnorm im Sinne des Paragraph 46, C handle, kann nicht gefolgt werden. Die vor allem für den Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB geltende Regelung des Paragraph 46, Satz 2, 2. Halbsatz, C beruht auf dem Gedanken, daß es angesichts der Verwandtschaft dieses Anspruches mit einer durch Legalzession erworbenen Forderung angemessen erscheint, ihn kollisionsrechtlich wie eine kraft Gesetzes abgetretene Forderung zu behandeln und deshalb das Statut der getilgten Schuld für anwendbar zu erklären (so ausdrücklich die EB zur Regierungsvorlage des C aaO unter Hinweis auf SZ 42/179 = EvBl. 1970/163; ebenso Schwimann aa0). Warum aber dieser Grundsatz dann nicht gelten sollte, wenn - wie dies für die oben erwähnte Vorbehaltsregelung des BG vom 30. Oktober 1958, BGBl. 1961/295 zutrifft - die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes ua. davon abhängt, daß das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird, ist nicht einzusehen. Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß die mehrfach genannte Regelung eine 'Spezialvorschrift für Unterhaltsbegehren' sei, läßt sich diese Ansicht jedenfalls nicht begründen; es erscheint vielmehr nach dem oben Gesagten durchaus sachgerecht, den vor einem österreichischen Gericht erhobenen Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB unter den gleichen Voraussetzungen nach österreichischem Recht zu beurteilen, unter denen auch auf die durch die Leistung des Klägers getilgte Unterhaltsforderung selbst österreichisches Recht anzuwenden wäre. Da das vorliegende Klagebegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt worden ist und der beklagte Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Klageerhebung (20. September 1982) seinen gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig in der Republik Österreich hatte, hängt die Frage nach der Anwendbarkeit österreichischen Rechts davon ab, ob der Beklagte und die mj. Thomas und Katrin A damals österreichische Staatsbürger waren (Paragraph eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes BGBl. 1961/295). Eine Feststellung in dieser Richtung ist aber bisher nicht getroffen worden, so daß schon aus diesem Grund mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht vorgegangen werden muß, welches die erforderliche Verfahrensergänzung im Sinne des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO nach Tunlichkeit selbst vorzunehmen haben wird. Sollte das fortgesetzte Verfahren zu dem Ergebnis führen, daß der Klageanspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, dann bestünden gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende rechtliche Beurteilung keine Bedenken: Die nur für die 'Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche' normierte Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist zwar auf Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB nicht anzuwenden (SZ 25/259; Rummel in Rummel, aaO römisch eins Rz 10 zu Paragraph 1042,; Fasching ErgBd 82 Anmerkung 7; Fasching LB Rz 1865); auf den auch in der Revision wiederholten Einwand des Beklagten, daß er bei einer Stattgebung des Klagebegehrens mehr zu leisten hätte, als seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen ist, ist aber schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist. Aus welchem Rechtsgrund die Klägerin für die Kosten der Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Besuchsrechtes aufzukommen hätte, ist mangels einer von ihr übernommenen Verpflichtung, die Kinder zu diesem Zweck mit dem Flugzeug von Koblenz nach Wien zu schicken, nicht zu erkennen; die daraus abgeleitete Gegenforderung des Beklagten muß schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.
Zu welchem Ergebnis eine allfällige Anwendung deutschen Rechts führen würde, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Eine dem § 1042 ABGB unmittelbar entsprechende Bestimmung ist dem deutschen BGB fremd. Der deutsche Bundesgerichtshof hat einer Ehefrau, die den Unterhalt für ein gemeinsames Kind zur Gänze vorgeschossen hatte, gegen ihren unterhaltspflichtigen Ehegatten primär einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 1360 b BGB zuerkannt, zugleich aber ausdrücklich offen gelassen, ob sie einen solchen Ersatz nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 687 BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erlangen könnte (BGHZ 50, 266 ff; siehe dazu auch Beitzke, Familienrecht 22 , 207 ff). Die daraus, aber auch aus den Besonderheiten des deutschen Unterhaltsrechtes (§§ 1601 ff BGB) resultierenden Rechtsfragen könnten erst nach einer entsprechenden Erörterung mit den Parteien - denen jedenfalls Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung ihres Sach- und Beweisvorbringens geboten werden müßte - verläßlich beurteilt werden.Zu welchem Ergebnis eine allfällige Anwendung deutschen Rechts führen würde, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Eine dem Paragraph 1042, ABGB unmittelbar entsprechende Bestimmung ist dem deutschen BGB fremd. Der deutsche Bundesgerichtshof hat einer Ehefrau, die den Unterhalt für ein gemeinsames Kind zur Gänze vorgeschossen hatte, gegen ihren unterhaltspflichtigen Ehegatten primär einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 1360, b BGB zuerkannt, zugleich aber ausdrücklich offen gelassen, ob sie einen solchen Ersatz nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraphen 683, 687, BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (Paragraphen 812, ff BGB) erlangen könnte (BGHZ 50, 266 ff; siehe dazu auch Beitzke, Familienrecht 22 , 207 ff). Die daraus, aber auch aus den Besonderheiten des deutschen Unterhaltsrechtes (Paragraphen 1601, ff BGB) resultierenden Rechtsfragen könnten erst nach einer entsprechenden Erörterung mit den Parteien - denen jedenfalls Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung ihres Sach- und Beweisvorbringens geboten werden müßte - verläßlich beurteilt werden.
Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.