Rechtssatz RS0019870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019870
Entscheidungsdatum
09.07.1985
Norm
ABGB §1042 A
BGB §683
BGB §687
BGB §812 ff
BGB §1360b
Rechtssatz
Eine dem § 1042 ABGB unmittelbar entsprechende Bestimmung ist dem deutschen BGB fremd. Der Bundesgerichtshof hat einer Ehefrau, die den Unterhalt für ein gemeinsames Kind zur Gänze vorgeschossen hatte, gegen ihren unterhaltspflichtigen Ehegatten primär einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 1360 b BGB zuerkannt, zugleich aber ausdrücklich offen gelassen, ob sie einen solchen Ersatz nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 687 BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erlangen könnte.Eine dem Paragraph 1042, ABGB unmittelbar entsprechende Bestimmung ist dem deutschen BGB fremd. Der Bundesgerichtshof hat einer Ehefrau, die den Unterhalt für ein gemeinsames Kind zur Gänze vorgeschossen hatte, gegen ihren unterhaltspflichtigen Ehegatten primär einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 1360, b BGB zuerkannt, zugleich aber ausdrücklich offen gelassen, ob sie einen solchen Ersatz nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraphen 683, 687, BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (Paragraphen 812, ff BGB) erlangen könnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 516/85
Veröff: ZfRV 1987,63 (Hoyer) = RZ 1986/16 S 34 = SZ 58/120 = ÖA 1986,48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019870
Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0040OB00516_8500000_002