Rechtssatz RS0029126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029126
Entscheidungsdatum
09.07.1985
Norm
ABGB §1042 A
BG zur Anwendung des Haager Unterhaltsstatutabk §1
IPRG §46
Rechtssatz
Die vor allem für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB geltende Regelung des § 46 Satz 2, 2. Halbsatz, IPRG beruht auf dem Gedanken, daß es angesichts der Verwandtschaft dieses Anspruches mit einer durch Legalzession erworbenen Forderung angemessen erscheint, ihn kollisionsrechtlich wie eine kraft Gesetzes abgetretene Forderung zu behandeln und deshalb das Statut der getilgten Schuld für anwendbar zu erklären (so ausdrücklich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des IPRG aaO unter Hinweis auf SZ 42/179 = EvBl 1970/163). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie dies für die Vorbehaltsregelung des BG vom 30.10.1958, BGBl 1961/295 zutrifft - die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes ua davon abhängt, daß das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird. Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß die mehrfach genannte Regelung eine "Spezialvorschrift für Unterhaltsbegehren" sei, läßt sich diese Ansicht jedenfalls nicht begründen.Die vor allem für den Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB geltende Regelung des Paragraph 46, Satz 2, 2. Halbsatz, IPRG beruht auf dem Gedanken, daß es angesichts der Verwandtschaft dieses Anspruches mit einer durch Legalzession erworbenen Forderung angemessen erscheint, ihn kollisionsrechtlich wie eine kraft Gesetzes abgetretene Forderung zu behandeln und deshalb das Statut der getilgten Schuld für anwendbar zu erklären (so ausdrücklich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des IPRG aaO unter Hinweis auf SZ 42/179 = EvBl 1970/163). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie dies für die Vorbehaltsregelung des BG vom 30.10.1958, BGBl 1961/295 zutrifft - die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes ua davon abhängt, daß das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird. Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß die mehrfach genannte Regelung eine "Spezialvorschrift für Unterhaltsbegehren" sei, läßt sich diese Ansicht jedenfalls nicht begründen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 516/85
Veröff: RZ 1986/16 S 34 = SZ 58/120 = ZfRV 1987,63 (Hoyer) = ÖA 1986,48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029126
Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0040OB00516_8500000_005