Rechtssatz RS0115990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115990
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Norm
Haager Unterhaltsstatutabk Art1
Haager Unterhaltsstatutabk Art2
Rechtssatz
Abweichend von Art1 Haager Unterhaltsstatutabk ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes - das somit seinen Aufenthalt nicht in Österreich hat - österreichisches Recht anzuwenden, wenn kumulativ
das Unterhaltsbegehren bei einem österr. Gericht gestellt wird,
der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichisches Staatsbürger sind und 3. der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115990
Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00220_01M0000_002