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Rechtssatz RS0115990×

Rechtssatz RS0115990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115990

Geschäftszahl

1Ob220/01m

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Norm

Haager Unterhaltsstatutabk Art1
Haager Unterhaltsstatutabk Art2

Rechtssatz

Abweichend von Art1 Haager Unterhaltsstatutabk ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes - das somit seinen Aufenthalt nicht in Österreich hat - österreichisches Recht anzuwenden, wenn kumulativ

  1. Ziffer eins
    das Unterhaltsbegehren bei einem österr. Gericht gestellt wird,
  2. Ziffer 2
    der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichisches Staatsbürger sind und 3. der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115990

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00220_01M0000_002