Rechtssatz RS0074447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074447
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Norm
Haager Unterhaltsstatutabk Art1
Haager Unterhaltsstatutabk Art2 lita
Rechtssatz
Das Abkommen stellt im Art 1 darauf ab, "ob und in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann", ohne die Beurteilung dieser Frage auf einen bloß vom unterhaltsberechtigten Kind stammenden Antrag einzuschränken. Auch Art 2 lit a des Unterhaltsstatutabkommens spricht bloß davon, daß "das Begehren" vor eine Behörde dieses (österreichischen) Staates gebraucht wird, ohne die zum Entscheidungsinhalt gemachte Frage der Unterhaltsleistung auf die alleinige Antragsberechtigung des Minderjährigen zu limitieren.Das Abkommen stellt im Artikel eins, darauf ab, "ob und in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann", ohne die Beurteilung dieser Frage auf einen bloß vom unterhaltsberechtigten Kind stammenden Antrag einzuschränken. Auch Artikel 2, Litera a, des Unterhaltsstatutabkommens spricht bloß davon, daß "das Begehren" vor eine Behörde dieses (österreichischen) Staates gebraucht wird, ohne die zum Entscheidungsinhalt gemachte Frage der Unterhaltsleistung auf die alleinige Antragsberechtigung des Minderjährigen zu limitieren.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 560/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 8 Ob 560/86
- 1 Ob 220/01m
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 220/01m
Vgl auch; Beisatz: Für die verfahrensrechtlichen Probleme der Klage- oder Antragsbefugnis ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts entscheidend. Dazu gehört auch, wer die Klage (hier: den Unterhaltserhöhungsantrag) erheben kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074447
Dokumentnummer
JJR_19860619_OGH0002_0080OB00560_8600000_001