Begründung:
Der mj.Thomas Albert M***, geboren am 5.12.1967, ist das uneheliche Kind der Mutter Monika M***, geborene S***, und des Vaters Albert K***.
Der Vater beantragte die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung, daß sich die Kindesmutter in Holland verehelicht habe und das Kind nunmehr den neuen Familiennamen M*** trage. Die Mutter betreibe mit ihrem Ehemann ein 70-Betten-Hotel und ein Reisebürounternehmen, weshalb das Kind nicht mehr auf die Unterhaltsbeiträge des Kindesvaters angewiesen sei. Zudem sei der Vater aufgrund seiner weiteren Sorgepflichten nicht in der Lage, den bisherigen Unterhalt von S 1.200,-- zu leisten.
Die Mutter sprach sich gegen den Antrag des Vaters auf Unterhaltsenthebung aus.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, seine Unerhaltsverpflichtung gegenüber dem pflegebefohlenen Thomas Albert M*** für erloschen zu erklären, ab. Es stellte fest, daß der Minderjährige österreichischer Staatsangehöriger ist und seit August 1984 die Hotelschule in Apeldoorn (Niederlande) besucht. Er hat kein eigenes Einkommen. Der Vater wurde mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten ab 1.11.1977 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 1.200,-- verpflichtet. Die Mutter heiratete am 14.8.1978 Adrian Gerardus Petrus Henrikus M***. Mit der Erklärung vom 9.2.1979, 3 P 200/85-24, stimmte der Vater der Namensgebung durch den Ehemann der Mutter zu. Eine Legitimation des Pflegebefohlenen erfolgte nicht. Die Ehe des Vaters Albert K*** wurde mit dem rechtskräftigen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.7.1984 geschieden. Der Vater ist für seine geschiedene Ehegattin Edith K*** mit einem Betrag von S 2.000,-- und für seine beiden ehelichen Kinder Heide Susanne K***, geboren am 6.11.1971 und Claudia Maria K***, geboren am 27.10.1974, mit je S 1.500,-- monatlich unterhaltspflichtig. Außerdem verpflichtete sich der Vater gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin im Rahmen einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einer Ausgleichsleistung von insgesamt S 500.000,-- in zwei gleichen Teilbeträgen von je S 250.000,--. Der Vater verdiente zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung monatlich durchschnittlich S 17.270,--.
Rechtlich bejahte das Erstgericht die Leistungsfähigkeit des Vaters zur Zahlung des bisherigen Unterhaltsbeitrages von monatlich S 1.200,--.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz sei der Antrag des Vaters auf Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung nach österreichischem Recht zu beurteilen. Durch die Angaben der Mutter und die Vorlage einer Fotokopie des Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Auszuges aus dem Reisepaß sei klargestellt, daß sowohl die Mutter als auch der mj.Thomas Albert die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Darüberhinaus sei auch der Vater selbst österreichischer Staatsbürger, wie sich sowohl aus dem Pflegschaftsakt als auch aus dem Scheidungsakt 8 Cg 603/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergebe. Nach Art.1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht bestimme das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Gemäß Art.2 lit.b dieses Übereinkommens könne abweichend von den Bestimmungen des Art.1 jeder der vertragsschließenden Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären, wenn die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden und auch das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen. Von diesem Vorbehalt habe die Republik Österreich Gebrauch gemacht. Zufolge dieses Vorbehaltes zu Art.2 des Haager-Unterhaltsstatutsabkommens vom 24.10.1956, BGBl.1961/293, sei auch dann, wenn sich das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Kind in Holland aufhält, für die Unterhaltsentscheidung österreichisches Recht anzuwenden, da auch der Unterhaltssschuldner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Unterhaltsentscheidung über Antrag des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsschuldners ergeht. Die Behauptung des Vaters, daß er seine Zustimmung zur Namensgebung des Kindes von dessen Verzicht auf Unterhaltsleistungen ihm gegenüber abhängig gemacht hätte, sei im Hinblick auf seine Erklärung vom 9.2.1979 aktenwidrig. Eine Mitteilung, daß die holländischen Behörden aufgrund des genannten Übereinkommens eine Maßnahme getroffen hätten, sei nicht erfolgt. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre eine solche gemäß Art.11 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl.446/1975) unverzüglich erfolgt. Im übrigen sei die Leistungsfähigkeit des Vaters zur Bezahlung des begehrten Unterhaltsbetrages zu bejahen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz sei der Antrag des Vaters auf Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung nach österreichischem Recht zu beurteilen. Durch die Angaben der Mutter und die Vorlage einer Fotokopie des Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Auszuges aus dem Reisepaß sei klargestellt, daß sowohl die Mutter als auch der mj.Thomas Albert die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Darüberhinaus sei auch der Vater selbst österreichischer Staatsbürger, wie sich sowohl aus dem Pflegschaftsakt als auch aus dem Scheidungsakt 8 Cg 603/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergebe. Nach Artikel eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht bestimme das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Gemäß Artikel 2, Litera b, dieses Übereinkommens könne abweichend von den Bestimmungen des Artikel eins, jeder der vertragsschließenden Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären, wenn die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden und auch das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen. Von diesem Vorbehalt habe die Republik Österreich Gebrauch gemacht. Zufolge dieses Vorbehaltes zu Artikel 2, des Haager-Unterhaltsstatutsabkommens vom 24.10.1956, BGBl.1961/293, sei auch dann, wenn sich das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Kind in Holland aufhält, für die Unterhaltsentscheidung österreichisches Recht anzuwenden, da auch der Unterhaltssschuldner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Unterhaltsentscheidung über Antrag des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsschuldners ergeht. Die Behauptung des Vaters, daß er seine Zustimmung zur Namensgebung des Kindes von dessen Verzicht auf Unterhaltsleistungen ihm gegenüber abhängig gemacht hätte, sei im Hinblick auf seine Erklärung vom 9.2.1979 aktenwidrig. Eine Mitteilung, daß die holländischen Behörden aufgrund des genannten Übereinkommens eine Maßnahme getroffen hätten, sei nicht erfolgt. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre eine solche gemäß Artikel 11, des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl.446 aus 1975,) unverzüglich erfolgt. Im übrigen sei die Leistungsfähigkeit des Vaters zur Bezahlung des begehrten Unterhaltsbetrages zu bejahen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der ao. Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er offenbare Gesetzwidrigkeit geltend macht und beantragt, die vorinstanzlichen Beschlüsse dahin abzuändern, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Minderjährigen für erloschen erklärt wird oder daß die genannten Beschlüsse aufgehoben werden. Seiner Auffassung nach sei holländisches Recht anzuwenden. Die Vorinstanzen hätten sich damit näher auseinandersetzen müssen. Außerdem verbleibe dem Vater nur mehr so wenig für seinen eigenen Unterhalt, daß er davon kaum leben könne. Dazu war zu erwägen: