Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionsrekurswerber räumt in seinen Rechtsmittelausführungen zunächst ein, dass die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse kein Grund für die Beendigung der Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG sei, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Unterhaltsschuldner noch rückständige Unterhaltsvorschüsse hereinzubringen und an den Bund abzuführen seien. Die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Minderjährigen und liege daher im gegenständlichen Fall nicht mehr vor. Ein Weiterbestehen der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG sei problematisch, da damit auch die Geltendmachung der laufenden Unterhaltsbeträge verbunden sei und im gegenständlichen Fall diesbezüglich bereits Ersuchen der anspruchsberechtigten Kinder auf Übermittlung der Exekutionstitel zur Hereinbringung der allfälligen ab Ende der Unterhaltsvorschussgewährung anerlaufenen Rückstände sowie der laufenden Unterhaltsbeträge vorlägen. Der Jugendwohlfahrtsträger könne daher nach der Lage dieses Falls zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder sinnvoll nichts mehr beitragen, weshalb sein Antrag auf Enthebung berechtigt sei.Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionsrekurswerber räumt in seinen Rechtsmittelausführungen zunächst ein, dass die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse kein Grund für die Beendigung der Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG sei, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Unterhaltsschuldner noch rückständige Unterhaltsvorschüsse hereinzubringen und an den Bund abzuführen seien. Die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Minderjährigen und liege daher im gegenständlichen Fall nicht mehr vor. Ein Weiterbestehen der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG sei problematisch, da damit auch die Geltendmachung der laufenden Unterhaltsbeträge verbunden sei und im gegenständlichen Fall diesbezüglich bereits Ersuchen der anspruchsberechtigten Kinder auf Übermittlung der Exekutionstitel zur Hereinbringung der allfälligen ab Ende der Unterhaltsvorschussgewährung anerlaufenen Rückstände sowie der laufenden Unterhaltsbeträge vorlägen. Der Jugendwohlfahrtsträger könne daher nach der Lage dieses Falls zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder sinnvoll nichts mehr beitragen, weshalb sein Antrag auf Enthebung berechtigt sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Mit der wirksamen Zustellung des (die Titel- oder Richtsatzvorschüsse zumindest teilweise bewilligenden) Beschlusses an ihn wird der Jugendwohlfahrtsträger ex lege zum ausschließlichen gesetzlichen Vertreter des Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellt (vgl § 9 Abs 2 UVG). Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt - bis zu seiner Enthebung - somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts- und Vorschussangelegenheiten vermieden werden (Neumayr in Schwimann, ABGB3 § 9 UVG Rz 2 ff; 1 Ob 57/01s jeweils mwN ua). Gemäß § 9 Abs 3 erster Satz UVG ist die Einstellung der Vorschüsse kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach § 9 Abs 2 UVG. Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2, 3 oder 4 UVG ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der Lage des Falls nichts beizutragen vermag. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Beendigung der alleinigen gesetzlichen Vertretung im Hinblick auf die zu vermeidende Doppelgleisigkeit bei der Hereinbringung von Titelvorschüssen nach § 4 Z 1 und 5 UVG solange nicht gerechtfertigt ist, als die Eintreibung des rückständigen bevorschussten Unterhalts nicht zur Gänze erfolgt ist (vgl 1 Ob 565/90, 5 Ob 526/90 ua). Begründet wurden diese Entscheidungen unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien (vgl EB zur RV 276 BlgNR 15. GP 12) im Wesentlichen damit, dass nur so eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterstellung vermieden und gesichert werden könne, dass rückständige titulierte Beträge, auf die schon dem Kind Vorschüsse gewährt worden seien, vom Unterhaltspflichtigen eingetrieben und auftragsgemäß an den Bund abgeführt würden. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber in § 9 Abs 3 erster Satz UVG ausdrücklich angeordnet, dass die Einstellung der Vorschüsse kein Grund für eine Beendigung der Sachwalterschaft sei. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass aus der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse noch offene Forderungen aushaften, welche Beträge hereinzubringen und an den Bund abzuführen sind.Mit der wirksamen Zustellung des (die Titel- oder Richtsatzvorschüsse zumindest teilweise bewilligenden) Beschlusses an ihn wird der Jugendwohlfahrtsträger ex lege zum ausschließlichen gesetzlichen Vertreter des Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellt vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, UVG). Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt - bis zu seiner Enthebung - somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (Paragraph 26, UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts- und Vorschussangelegenheiten vermieden werden (Neumayr in Schwimann, ABGB3 Paragraph 9, UVG Rz 2 ff; 1 Ob 57/01s jeweils mwN ua). Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz UVG ist die Einstellung der Vorschüsse kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG. Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2, 3, oder 4 UVG ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der Lage des Falls nichts beizutragen vermag. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Beendigung der alleinigen gesetzlichen Vertretung im Hinblick auf die zu vermeidende Doppelgleisigkeit bei der Hereinbringung von Titelvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer eins und 5 UVG solange nicht gerechtfertigt ist, als die Eintreibung des rückständigen bevorschussten Unterhalts nicht zur Gänze erfolgt ist vergleiche 1 Ob 565/90, 5 Ob 526/90 ua). Begründet wurden diese Entscheidungen unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien vergleiche EB zur Regierungsvorlage 276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 12) im Wesentlichen damit, dass nur so eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterstellung vermieden und gesichert werden könne, dass rückständige titulierte Beträge, auf die schon dem Kind Vorschüsse gewährt worden seien, vom Unterhaltspflichtigen eingetrieben und auftragsgemäß an den Bund abgeführt würden. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber in Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz UVG ausdrücklich angeordnet, dass die Einstellung der Vorschüsse kein Grund für eine Beendigung der Sachwalterschaft sei. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass aus der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse noch offene Forderungen aushaften, welche Beträge hereinzubringen und an den Bund abzuführen sind.
Aus § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass eine Sachwalterschaft nur bei gegebener Notwendigkeit aufrecht bleiben soll. Auch wenn man mit den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers davon ausginge, dass dieser Grundsatz nicht nur für die sogenannten Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2, 3 oder 4 UVG zu gelten habe, sondern der Jugendwohlfahrtsträger auch bei Titelvorschüssen zu entheben sei, wenn er nichts zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beitragen könne (vgl in diesem Sinne auch Neumayr aaO § 9 UVG Rz 21 mwN und Knoll, Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers aus der Perspektive des Unterhaltsvorschussgesetzes, RZ 1994, 202 ff [205 f]), wäre dadurch im Ergebnis für den Rechtsstandpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts gewonnen. So fallen gemäß § 215a zweiter Satz ABGB die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für im Inland zu besorgende Aufgaben, wenn das mj Kind - wie im vorliegenden Fall - österreichischer Staatsbürger ist und im Ausland lebt, weiterhin demjenigen Bundesland zu, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt hat. Die Befugnis und die Verpflichtung des hier einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers, die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für die beiden im Ausland befindlichen Minderjährigen wahrzunehmen, sind daher weiterhin gegeben. Der Revisionsrekurswerber vermag auch nicht die Unrichtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Rekursgerichts darzutun, wonach im Hinblick auf den bekannten Aufenthalt des Unterhaltsschuldners in der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall zumindest derzeit eine reelle Rechtsverfolgung durch den Jugendwohlfahrtsträger möglich sei, zumal von ihm auch gar nicht behauptet wurde, dass die Interessen der beiden Minderjährigen in Bezug auf ihre laufenden Unterhaltsansprüche von der obsorgeberechtigten Mutter geltend gemacht würden. Eine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers als Unterhaltssachwalter kommt derzeit daher noch nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Beschluss zu bestätigen war.Aus Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass eine Sachwalterschaft nur bei gegebener Notwendigkeit aufrecht bleiben soll. Auch wenn man mit den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers davon ausginge, dass dieser Grundsatz nicht nur für die sogenannten Richtsatzvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, 3, oder 4 UVG zu gelten habe, sondern der Jugendwohlfahrtsträger auch bei Titelvorschüssen zu entheben sei, wenn er nichts zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beitragen könne vergleiche in diesem Sinne auch Neumayr aaO Paragraph 9, UVG Rz 21 mwN und Knoll, Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers aus der Perspektive des Unterhaltsvorschussgesetzes, RZ 1994, 202 ff [205 f]), wäre dadurch im Ergebnis für den Rechtsstandpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts gewonnen. So fallen gemäß Paragraph 215 a, zweiter Satz ABGB die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für im Inland zu besorgende Aufgaben, wenn das mj Kind - wie im vorliegenden Fall - österreichischer Staatsbürger ist und im Ausland lebt, weiterhin demjenigen Bundesland zu, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt hat. Die Befugnis und die Verpflichtung des hier einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers, die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für die beiden im Ausland befindlichen Minderjährigen wahrzunehmen, sind daher weiterhin gegeben. Der Revisionsrekurswerber vermag auch nicht die Unrichtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Rekursgerichts darzutun, wonach im Hinblick auf den bekannten Aufenthalt des Unterhaltsschuldners in der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall zumindest derzeit eine reelle Rechtsverfolgung durch den Jugendwohlfahrtsträger möglich sei, zumal von ihm auch gar nicht behauptet wurde, dass die Interessen der beiden Minderjährigen in Bezug auf ihre laufenden Unterhaltsansprüche von der obsorgeberechtigten Mutter geltend gemacht würden. Eine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers als Unterhaltssachwalter kommt derzeit daher noch nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Beschluss zu bestätigen war.