Rechtssatz RS0104996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104996
Entscheidungsdatum
16.06.2009
Rechtssatz
§ 9 Abs 2 UVG normiert die ausschließliche, alle Unterhaltsansprüche der Kinder umfassende Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers, die bis zur Eintreibung des bevorschußten Unterhaltes währt. Da nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers in der Frage der Vertretung des Kindes in den Angelegenheiten der Durchsetzung aller Unterhaltsansprüche - § 9 Abs 2 UVG enthält keinerlei Einschränkung - ab der Gewährung von Vorschüssen eine Doppelgleisigkeit vermieden und die gesetzliche Vertretung in einer Hand vereinigt werden soll und insbesondere der Jugendwohlfahrtsträger auch das öffentliche Regreßinteresse des den Unterhalt bevorschussenden Bundes zu wahren hat, fällt ab dem Zeitpunkt der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Geltendmachung aller Ansprüche gegen jede nach dem Gesetz zum Geldunterhalt verpflichtete Person in die ausschließliche Kompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers.Paragraph 9, Absatz 2, UVG normiert die ausschließliche, alle Unterhaltsansprüche der Kinder umfassende Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers, die bis zur Eintreibung des bevorschußten Unterhaltes währt. Da nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers in der Frage der Vertretung des Kindes in den Angelegenheiten der Durchsetzung aller Unterhaltsansprüche - Paragraph 9, Absatz 2, UVG enthält keinerlei Einschränkung - ab der Gewährung von Vorschüssen eine Doppelgleisigkeit vermieden und die gesetzliche Vertretung in einer Hand vereinigt werden soll und insbesondere der Jugendwohlfahrtsträger auch das öffentliche Regreßinteresse des den Unterhalt bevorschussenden Bundes zu wahren hat, fällt ab dem Zeitpunkt der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Geltendmachung aller Ansprüche gegen jede nach dem Gesetz zum Geldunterhalt verpflichtete Person in die ausschließliche Kompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2289/96b
Entscheidungstext OGH 10.10.1996 6 Ob 2289/96b
- 10 Ob 35/09h
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 35/09h
Vgl; Beisatz: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt -bis zu seiner Enthebung- somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104996
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19961010_OGH0002_0060OB02289_96B0000_001