Rechtssatz RS0076450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076450
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Rechtssatz
Die auf § 9 Abs 2 UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (Hier: Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen der Mutter, dem neuen Ehemann und dem Vater des Kindes ohne Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde lassen den diesbezüglichen Anspruch des Kindes unberührt).Die auf Paragraph 9, Absatz 2, UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (Hier: Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen der Mutter, dem neuen Ehemann und dem Vater des Kindes ohne Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde lassen den diesbezüglichen Anspruch des Kindes unberührt).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 536/94
Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 536/94
- 7 Ob 552/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 552/95
nur: Die auf § 9 Abs 2 UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (T1)
- 4 Ob 2149/96z
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2149/96z
nur T1
- 1 Ob 57/01s
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 57/01s
- 7 Ob 269/01m
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 269/01m
nur T1; Beisatz: Der Grund für diese Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden. (T2)
- 10 Ob 35/09h
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 35/09h
Vgl; Beisatz: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt -bis zu seiner Enthebung- somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T3)
- 7 Ob 166/10b
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
Auch; Veröff: SZ 2010/137
- 2 Ob 92/12m
Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 92/12m
Auch; nur T1; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. (T4)
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf. (T5); Veröff: SZ 2014/19
- 10 Ob 35/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 Ob 35/25g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076450
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19940705_OGH0002_0050OB00536_9400000_002