Der dagegen von den Minderjährigen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der vom Gericht zweiter Instanz zur Anspannung vertretenen Rechtsansicht entgegenstehende (unveröffentlichte) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht.
Die Vertretungsbefugnis der Mutter im Revisionsrekursverfahren ist gegeben. Zwar wurden sämtlichen Minderjährigen noch vor der Entscheidung über den Herabsetzungsantrag des Vaters im ersten Rechtsgang Unterhaltsvorschüsse gewährt. Gemäß § 9 Abs 2 UVG wurde der Jugendwohlfahrtsträger mit der Zustellung dieser Beschlüsse Sachwalter der Minderjährigen zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Diese Sachwalterschaft erstreckt sich auf alle Unterhaltsinteressen der Minderjährigen und ist nicht auf die sich aus dem UVG ergebenden Belange beschränkt (EvBl 1992/114). Vertretungshandlungen des bisherigen gesetzlichen Vertreters sind damit - im Gegensatz zur rechtsgeschäftlichen Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 212 Abs 2 ABGB (EvBl 1991/51; EvBl 1994/67; ÖAV 1992, 88) - in allen Fragen des Unterhaltsbereiches ausgeschlossen (RZ 1991, 18; EvBl 1992/114; ÖAV 1992, 165). Die - im Rahmen der Verfahrenshilfe anwaltlich vertretene - Mutter ist aber im vorliegenden Fall von der Vertretung der Minderjährigen nicht ausgeschlossen, weil der Jugendwohlfahrtsträger die Mutter ausdrücklich ermächtigt hat (ON 67), eigenverantwortlich gegen den Vater im Unterhaltsherabsetzungsverfahren mit Revisionsrekurs vorzugehen (vgl EvBl 1993/184).Die Vertretungsbefugnis der Mutter im Revisionsrekursverfahren ist gegeben. Zwar wurden sämtlichen Minderjährigen noch vor der Entscheidung über den Herabsetzungsantrag des Vaters im ersten Rechtsgang Unterhaltsvorschüsse gewährt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG wurde der Jugendwohlfahrtsträger mit der Zustellung dieser Beschlüsse Sachwalter der Minderjährigen zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Diese Sachwalterschaft erstreckt sich auf alle Unterhaltsinteressen der Minderjährigen und ist nicht auf die sich aus dem UVG ergebenden Belange beschränkt (EvBl 1992/114). Vertretungshandlungen des bisherigen gesetzlichen Vertreters sind damit - im Gegensatz zur rechtsgeschäftlichen Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des Paragraph 212, Absatz 2, ABGB (EvBl 1991/51; EvBl 1994/67; ÖAV 1992, 88) - in allen Fragen des Unterhaltsbereiches ausgeschlossen (RZ 1991, 18; EvBl 1992/114; ÖAV 1992, 165). Die - im Rahmen der Verfahrenshilfe anwaltlich vertretene - Mutter ist aber im vorliegenden Fall von der Vertretung der Minderjährigen nicht ausgeschlossen, weil der Jugendwohlfahrtsträger die Mutter ausdrücklich ermächtigt hat (ON 67), eigenverantwortlich gegen den Vater im Unterhaltsherabsetzungsverfahren mit Revisionsrekurs vorzugehen vergleiche EvBl 1993/184).
Es trifft zwar zu, daß sogar bei einem verschuldeten Arbeitsplatzverlust nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden kann, daß dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde; die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (6 Ob 530/92; 1 Ob 552/93; 7 Ob 596/94). Daß sich der Unterhaltspflichtige selbst in die Lage gebracht hat, einen neuen Arbeitsplatz finden zu müssen, ist regelmäßig solange unerheblich, als ihm nicht nachgewiesen werden kann, es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt zu haben, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen (6 Ob 530/92; 7 Ob 596/94). Gibt aber der Unterhaltspflichtige gut bezahlte Beschäftigungen ohne triftigen Grund auf, dann mag ihm das zwar im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit unbenommen bleiben, kann jedoch nicht die Rechtsstellung ihm gegenüber unterhaltsberechtigter Personen, vor allem mj. Kinder, beschweren, die zur Bestreitung ihres Unterhalts auf seinen Erwerb angewiesen sind und ihre Bedürfnisse auf dessen angemessene Unterhaltsleistungen - berechtigterweise - eingerichtet haben (6 Ob 654/90; iglS auch 6 Ob 639/90, beide nur teilweise veröffentlicht in ÖAV 1991, 43).
Auch in einem solchen Fall mag zwar der Unterhaltspflichtige nicht endlos auf das seinerzeitige, aus freiem Entschluß aufgegebene Einkommen angespannt werden können, insbesondere dann nicht mehr, wenn er bemüht ist, den seinerzeitigen Fehler wieder gutzumachen und - wenn auch erfolglos - einen neuen Arbeitsplatz sucht, der ihm wieder die Erzielung eines angemessenen Einkommens ermöglicht. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:
Der Vater hat im September 1992 nicht nur seinen vormaligen Arbeitsplatz aufgegeben, sondern auch sein Gewerbe, welches ihm ein nicht unbeträchtliches Zusatzeinkommen ermöglichte, ruhend gemeldet. Er ist im Rahmen dieses Unternehmens jedoch weiterhin - wenngleich im Namen seiner Lebensgefährtin - tätig, sodaß er - bei entsprechendem Einsatz - durchaus in der Lage wäre, Einkünfte in dem im Jahr 1991 erwirtschafteten Ausmaß zu erzielen. Auch für diese Art der "Unternehmensübertragung" hat der Vater keinerlei triftige Gründe angeführt. Damit ist aber nur eine Vermögens-Einkommensverschiebung bewirkt worden, die nicht zu Lasten der Minderjährigen gehen kann. Unter diesen Umständen kann der Vater daher ohne weiteres auf das seinerzeitige fiktive Gesamteinkommen, welches auch nicht wesentlich über durchschnittlichen Einkommensverhältnissen liegt - angespannt werden.
In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses war daher der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters abzuweisen.