Begründung:
Elisabeth, Helmut und Christine stammen aus der am 19.9.1986 geschiedenen Ehe des Helmut und der Renate W*****, nunmehr K*****. Die Kinder wachsen bei ihrer Mutter auf. Der Vater Helmut W***** war zunächst aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20.11.1986, der auf dem Einverständnis beider Elternteile beruhte, zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 4.500,-- pro Kind verpflichtet. Mit Beschluß vom 25.3.1991 wurden die Unterhaltsbeiträge ab 1.5.1989 auf monatlich S 3.820,-- je Kind herabgesetzt. Dieser Beschluß gründete sich ebenfalls auf das Einvernehmen zwischen dem Vater und dem nunmehr als Unterhaltssachwalter einschreitenden Amt für Jugend und Familie *****.
Am 31.7.1992 stellte der Vater den Antrag, die Unterhaltsbeiträge ab 1.5.1989 auf je S 1.000,-- monatlich herabzusetzen, weil er nach Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen nur mehr fallweise beschäftigt gewesen sei und im übrigen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen habe.
Der Unterhaltssachwalter sprach sich gegen jede Herabsetzung aus und stellte seinerseits am 7.6.1993 den Antrag, die Unterhaltsbeiträge ab 1.6.1993 auf S 5.050,-- monatlich für Elisabeth und auf S 4.500,-- monatlich für Helmut und Christine zu erhöhen, weil es dem Vater zumutbar sei, wenigstens S 28.000,-- netto monatlich zu verdienen.
Mit Beschluß vom 30.12.1993 wies das Erstgericht den Herbsetzungsantrag für die Zeit vom 1.5.1989 bis 31.7.1989 wegen Verfristung zurück und setzte die Unterhaltsbeiträge für Elisabeth für die Zeit vom 1.8.1989 bis 30.11.1989 und ab 1.6.1993 auf S 2.500,-- monatlich und für den Zeitraum vom 1.12.1989 bis 31.5.1993 auf S 2.200,-- monatlich und weiters für Helmut und Christine für den Zeitraum vom 1.8.1989 bis 30.11.1989 auf S 2.100,-- je Kind und ab 1.12.1989 auf S 2.200,-- je Kind im Monat herab. Das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren wies es ebenso ab wie den Antrag des Unterhaltssachwalters auf Unterhaltserhöhung.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Der Vater absolvierte die Volks- und Hauptschule und beendete eine Lehre als Bäcker und Konditor. Er legte auch die Meisterprüfung als Konditor ab. Danach besuchte er die dreijährige Hotelfachschule, die er mit Erfolg abschloß. Damit erwarb er auch die Lehrabschlüsse in den Berufen Kellner, Koch und Gastgewerbeassistent. Nach einer daran anschließenden zweijährigen Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer Hotelbetriebsgesellschaft in Oberösterreich war der Vater 12 Jahre selbständig im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes, unter anderem als Inhaber eines Restaurantbetriebes, tätig. Von Jänner 1989 bis Ende März 1991 war er jeweils kurzfristig im Rahmen eines Saisondienstverhältnisses als Maitre d'hotel, Kellner und Restaurantdirektor beschäftigt. Seit 1.10.1991 ist der Vater bei der W***** Versicherung mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von S 11.751,-- monatlich angestellt. Im Zeitraum vom 1.8.1989 bis 30.6.1993 hätte der Vater in den Berufen Maitre d'hotel, Chef de rang, Oberkellner oder Kellner binnen eines Monats untergebracht werden können. Die Vermittlungschancen als Restaurantdirektor, Geschäftsführer oder Hotelassistent präsentierten sich nicht so günstig. Im angeführten Zeitraum scheinen offene Stellen für diese Position nur vereinzelt auf. Eine Unterbringung auch in diesen drei Berufsbereichen wäre jedoch innerhalb eines halben Jahres im Bereich des Möglichen gewesen, hätte jedoch vorausgesetzt, daß seitens des Arbeitssuchenden eine entsprechende Bereitschaft und Motivation sowie eine aktive Mitarbeit bei der Suche nach einem Arbeitsplatz vorhanden gewesen wäre. In den Berufen Maitre d'hotel, Chef de rang und Oberkellner hätte der Vater ein monatliches Bruttoeinkommen von S 17.000,-- bis S 18.000,--, das einem Nettoeinkommen von etwa S 14.000,-- im Monatsschnitt (einschließlich der Sonderzahlungen) entspräche, als Geschäftsführer oder Restaurantleiter ca. S 22.000,--, jeweils ohne Sonderzahlungen, verdienen können.
Das Erstgericht ging aufgrund dieser Feststellungen von einem vom Vater zu erzielenden Nettoeinkommen von S 14.000,-- monatlich aus und legte dieses Einkommen der Unterhaltsbemessung im Sinn der Anspannungstheorie zugrunde. Unter Berücksichtigung des Alters der Kinder und der Sorgepflichten für insgesamt drei Kinder errechnete das Erstgericht daraus nach der Prozentsatzmethode die dem fortschreitenden Alter entsprechenden Unterhaltsbeiträge.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen vom Unterhaltssachwalter erhobenen Rekurs teilweise Folge. Es wies das Herabsetzungsbegehren bis 30.9.1991 zur Gänze ab und setzte die Unterhaltsbeiträge für Elisabeth für die Zeit vom 1.10.1991 bis 31.5.1993 auf S 3.200,-- monatlich und ab 1.6.1993 auf S 3.600,-- monatlich und für die mj. Helmut und Christine ab 1.10.1991 auf S 3.200,-- monatlich je Kind herab. Das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren des Vaters wies es ab. Es bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß insoweit, als damit der Unterhaltserhöhungsantrag des Unterhaltsachwalters zur Gänze abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz stellte ergänzend fest, daß der Vater vom 1.12.1990 bis 31.3.1991 als Restaurantleiter mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von S 23.860,-- beschäftigt war, das als Bemessungsgrundlage bei der letzten Unterhaltsfestsetzung herangezogen wurde. Dieses Dienstverhältnis wurde vom Arbeitgeber gekündigt, weil der Vater den Anforderungen des Dienstgebers nicht entsprach und weil auch eine Lohnpfändung anhängig gemacht wurde.
Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Ansicht, daß dem Herabsetzungsantrag, soweit er die Zeit vor dem 31.3.1991 betreffe, die Rechtskraft des Beschlusses vom 25.3.1991 entgegenstehe. Ab 1.4.1991 sei der Vater bis zum Beginn seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter auf das während seiner Beschäftigung als Restaurantleiter erzielte Einkommen von S 23.860,-- anzuspannen. Diese Stellung habe er zwar aus eigenem Verschulden verloren, weil er durch rechtzeitige Tilgung seiner Schulden eine Lohnpfändung vermeiden und seine Dienstpflichten erfüllen hätte können. Das überdurchschnittlich gute Einkommen aus einem früheren Dienstverhältnis könne jedoch auch bei einem verschuldeten Arbeitsplatzverlust nicht auf unbegrenzte Zeit herangezogen werden. Ab der Aufnahme einer Tätigkeit bei einer Versicherung sei der Vater daher auf ein seiner beruflichen Qualifikation entsprechendes Einkommen anzuspannen. Dies sei mit S 20.000,-- netto anzunehmen, weil davon auszugehen sei, daß er aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung bei entsprechendem Bemühen eine Stelle als Restaurantleiter oder Geschäftsführer eines Hotelbetriebes hätte finden können.
Diesen Beschluß bekämpft der Vater mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.