Rechtssatz RS0049082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049082
Entscheidungsdatum
27.03.2014
Rechtssatz
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes nach § 212 Abs 2 und 3 ABGB ist, trotz der Verwendung des Wortes "Sachwalter" eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teiles der Vertretungsmacht, die durch eine vom gesetzlichen Vertreter vor dem Jungendwohlfahrtsträger gesetzte Vertretungshandlung zumindest für den anhängigen Verfahrensabschnitt wieder außer Kraft gesetzt wird.Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes nach Paragraph 212, Absatz 2 und 3 ABGB ist, trotz der Verwendung des Wortes "Sachwalter" eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teiles der Vertretungsmacht, die durch eine vom gesetzlichen Vertreter vor dem Jungendwohlfahrtsträger gesetzte Vertretungshandlung zumindest für den anhängigen Verfahrensabschnitt wieder außer Kraft gesetzt wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 650/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 650/90
Veröff: EvBl 1991/51 S 246
- 7 Ob 552/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 552/95
Vgl auch
- 7 Ob 268/99h
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 268/99h
Vgl auch; Beisatz: Wird dem "anderen" Elternteil die Obsorge (allein) übertragen, so kann dieser, die dem Jugendamt übertragene Unterhaltssachwalterschaft ohne Hinzuziehung des Gerichts widerrufen. (T1)
- 1 Ob 57/01s
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 57/01s
Vgl aber; Beisatz: Nicht so aber beim Sachwalter nach § 9 Abs 2 UVG. (T2)
- 1 Ob 35/14z
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 35/14z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049082
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0070OB00650_9000000_002