Nach § 212 Abs 2 ABGB ist der Jugendwohlfahrtsträger dann Sachwalter des Kindes zur Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dazu vorliegt. Zu dieser Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers bedarf es dann keines Gerichtsbeschlusses (vgl MGA ABGB35 § 212 E 1; Schwimann in Schwimann ABGB2 § 212 Anm 3 ua). Die Zustimmung wird dabei als rechtsgeschäftliche Erklärung verstanden (vgl OGH 11. 10. 1990 EvBl 1991/51 = ÖA 1992, 23).Nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB ist der Jugendwohlfahrtsträger dann Sachwalter des Kindes zur Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dazu vorliegt. Zu dieser Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers bedarf es dann keines Gerichtsbeschlusses vergleiche MGA ABGB35 Paragraph 212, E 1; Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 212, Anmerkung 3 ua). Die Zustimmung wird dabei als rechtsgeschäftliche Erklärung verstanden vergleiche OGH 11. 10. 1990 EvBl 1991/51 = ÖA 1992, 23).
Nach § 212 Abs 5 ABGB endet die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers zur Vertretung in Unterhaltssachen einerseits dann, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, oder andererseits, wenn das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger auf dessen Antrag als Sachwalter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.Nach Paragraph 212, Absatz 5, ABGB endet die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers zur Vertretung in Unterhaltssachen einerseits dann, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, oder andererseits, wenn das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger auf dessen Antrag als Sachwalter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.
Auch für den erstgenannten Fall der Beendigung der Vertretungsbefugnis durch schriftlichen Widerruf der Zustimmung bedarf es keines Gerichtsbeschlusses, sondern tritt diese mit dem Widerruf der Zustimmung ex lege ein (vgl dazu Schwimann in Schwimann ABGB2 § 212 Anm 6; im Ergebnis auch schon OGH 11. 10. 1990 EvBl 1991/51 = ÖA 1992, 23). Ein gerichtliches Verfahren ist dafür also nicht vorgesehen.Auch für den erstgenannten Fall der Beendigung der Vertretungsbefugnis durch schriftlichen Widerruf der Zustimmung bedarf es keines Gerichtsbeschlusses, sondern tritt diese mit dem Widerruf der Zustimmung ex lege ein vergleiche dazu Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 212, Anmerkung 6; im Ergebnis auch schon OGH 11. 10. 1990 EvBl 1991/51 = ÖA 1992, 23). Ein gerichtliches Verfahren ist dafür also nicht vorgesehen.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass nur jener gesetzliche Vertreter des Kindes, der die Zustimmung früher erteilte, diese auch widerrufen könne kann in dieser Form einerseits weder auf Pichler in Rummel ABGB2 § 212 Anm 4a, wonach es sich bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Vertretungsmacht nicht um eine Rechtshandlung namens des Kindes in Bezug auf einen Dritten handle, und noch auf die Entscheidung 3 Ob 526/94 (= ÖA 1995, 64) gestützt werden. In dieser Entscheidung wurde festgehalten, dass der Umstand, dass nun dem anderen Elternteil die Obsorge zukomme "allein" keine Beendigung der Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 212 Abs 1 ABGB bewirke. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass jener Elternteil, dem nunmehr die Obsorge zukommt, nicht einen Widerruf iSd § 212 Abs 5 ABGB aussprechen könnte. Er ist dann eben der alleinige gesetzliche Vertreter iSd § 212 Abs 5 ABGB. Daher kann dieser dann auch eine etwa von einem früheren gesetzlichen Vertreter nach § 212 Abs 2 ABGB erteilte Zustimmung wiederum nach § 212 Abs 5 ABGB schriftlich widerrufen (vgl Pichler aaO Rz 9).Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass nur jener gesetzliche Vertreter des Kindes, der die Zustimmung früher erteilte, diese auch widerrufen könne kann in dieser Form einerseits weder auf Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 212, Anmerkung 4a, wonach es sich bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Vertretungsmacht nicht um eine Rechtshandlung namens des Kindes in Bezug auf einen Dritten handle, und noch auf die Entscheidung 3 Ob 526/94 (= ÖA 1995, 64) gestützt werden. In dieser Entscheidung wurde festgehalten, dass der Umstand, dass nun dem anderen Elternteil die Obsorge zukomme "allein" keine Beendigung der Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 212, Absatz eins, ABGB bewirke. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass jener Elternteil, dem nunmehr die Obsorge zukommt, nicht einen Widerruf iSd Paragraph 212, Absatz 5, ABGB aussprechen könnte. Er ist dann eben der alleinige gesetzliche Vertreter iSd Paragraph 212, Absatz 5, ABGB. Daher kann dieser dann auch eine etwa von einem früheren gesetzlichen Vertreter nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB erteilte Zustimmung wiederum nach Paragraph 212, Absatz 5, ABGB schriftlich widerrufen vergleiche Pichler aaO Rz 9).
Der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Sch*****, dass sie weiter berechtigt wäre, die in der Vergangenheit angefallenen Unterhaltsbeiträge einzutreiben ist entgegenzuhalten, dass es in § 212 Abs 5 ABGB um den Übergang der gesetzlichen Vertretung des Kindes geht, und dieser Bestimmung nicht entnommen werden kann, dass der davon entbundene Jugendwohlfahrtsträger trotzdem weiterhin auf unbestimmte Zeit in bestimmten Vermögensbereichen vertretungsbefugt sein soll. Dies widerspräche dem Sinn des Widerrufes und würde die Wirksamkeit der Vertretungshandlungen des obsorgeberechtigten Elternteiles ohne gesetzliche Deckung einschränken. Ist nun die Befugnis eines Sachwalters davon abhängig, dass in dem jeweiligen Zeitabschnitt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, so bezieht sich das auf den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes.Der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Sch*****, dass sie weiter berechtigt wäre, die in der Vergangenheit angefallenen Unterhaltsbeiträge einzutreiben ist entgegenzuhalten, dass es in Paragraph 212, Absatz 5, ABGB um den Übergang der gesetzlichen Vertretung des Kindes geht, und dieser Bestimmung nicht entnommen werden kann, dass der davon entbundene Jugendwohlfahrtsträger trotzdem weiterhin auf unbestimmte Zeit in bestimmten Vermögensbereichen vertretungsbefugt sein soll. Dies widerspräche dem Sinn des Widerrufes und würde die Wirksamkeit der Vertretungshandlungen des obsorgeberechtigten Elternteiles ohne gesetzliche Deckung einschränken. Ist nun die Befugnis eines Sachwalters davon abhängig, dass in dem jeweiligen Zeitabschnitt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, so bezieht sich das auf den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes.
Soweit hier die Mutter infolge Säumigkeit des Vaters in der Vergangenheit vermehrt für den Unterhalt der Minderjährigen aufgekommen ist, steht ihr ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu (vgl MGA ABGB35 § 1042 E 38 ff).Soweit hier die Mutter infolge Säumigkeit des Vaters in der Vergangenheit vermehrt für den Unterhalt der Minderjährigen aufgekommen ist, steht ihr ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB zu vergleiche MGA ABGB35 Paragraph 1042, E 38 ff).
Der Antrag des Vaters der Minderjährigen vom 17. 6. 1999 stellt einen Widerruf dar, der dem Jugendwohlfahrtsträger auch zugestellt wurde. Damit ist aber die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers ohne weiteren gerichtlichen Beschluss erloschen. Auch deshalb kam eine Enthebung nicht mehr in Betracht.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren ersatzlos aufzuheben und der Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen.