Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 212 Abs 2 ABGB wird der Jugendwohlfahrtsträger durch die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Sachwalter des Kindes u.a. für die Festsetzung oder Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche bestellt. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf es nicht mehr. Nach Abs 4 der zitierten Norm wird durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers jene des gesetzlichen Vertreters aber nicht eingeschränkt. Es gilt § 154 a ABGB sinngemäß. Nach dieser Bestimmung ist in einem zivilgerichtlichen Verfahren nur ein Elternteil zur Vertretung des Kindes berechtigt. Solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 ABGB diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist derjenige Elternteil handlungsbefugter Vertreter, der die erste Vertretungshandlung setzt. Es besteht sohin eine konkurrierende Vertretungsbefugnis für das zivilgerichtliche und damit auch das Außerstreitverfahren nach dem Zuvorkommensprinzip (vgl Pichler, Neues im Kindschaftsrecht JBl 1989, 681, 7 Ob 614/90). Wie schon in der Regierungsvorlage zum KindRÄG BGBl.1989/162 idF 1989/251 bemerkt wurde, sollen mit der Bestimmung des § 212 Abs 4 ABGB unnötige parallele Vertretungshandlungen vermieden werden. Gleichzeitig sollen mit dieser Norm die beiden gesetzlichen Vertreter verpflichtet werden, einander über ihre Vertretungshandlungen zu informieren. Dieser Anspruch besteht selbstverständlich auch dann, wenn seine Verlezung nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohles führt, da der Zweck der Informationspflicht (auch) darin besteht, unnötige Mehrarbeit zu vermeiden. Jeder der beiden gesetzlichen Vertreter habe daher Anspruch darauf, daß ihn der andere über seine Vertretungshandlung informiert, und jeder von beiden kann sich, wenn die Gefahr der Wiederholung der Verletzung drohe, an das Pflegschaftsgericht wenden (vgl. 172 BlgNR XVII GP, 21). Auch im Ausschußbericht (887 der BlgNR XVII GP, 9) wird hervorgehoben, daß diese Informationspflicht einer Doppelvertretung vorbeugen soll. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes ist, trotz der Verwendung des Wortes "Sachwalterschaft" eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teiles der Vertretungsmacht (Pichler a.a.O.), die durch eine vom gesetzlichen Vertreter vor dem Jugendwohlfahrtsträger gesetzte Vertretungshandlung zumindest für den anhängigen Verfahrensabschnitt wieder außer Kraft gesetzt wird. Die Frage, ob dem einschreitenden Jugendwohlfahrtsträger zum Unterhaltsherabsetzungsantrag des ehelichen Vaters die begehrte Parteistellung zugekommen wäre, stellt sich nicht mehr, weil die entscheidende Vertretungshandlung von der Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes in einer Weise gesetzt worden ist, gegen die der Jugendwohlfahrtsträger ohnedies keine Änderungsmöglichkeit gehabt hätte. Seine prozeßrechtliche Stellung als "Mit"-Vertreter mit Anspruch auf Zustellung der Entscheidung wäre dem Jugendwohlfahrtsträger in einem anhängigen Pflegschaftsverfahren nur dann zugekommen, wenn er die ihm erteilte Vertretungsbefugnis unverzüglich dem Gericht angezeigt hätte. Die Auffassung des Jugendwohlfahrtsträgers, daß mit seiner Betrauung nach § 212 Abs 2 bzw. 3 ABGB durch die Mutter auch ohne Verständigung des Gerichtes ein auch für dieses zu beachtendes Bevollmächtigungsverhältnis begründet wird, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Wenn es auch vereinzelt zutreffen mag, daß manche Obsorgeberechtigte durch die Fülle der Rechtsvorschriften überfordert sind, kann dies nicht für den Jugendwohlfahrtsträger gelten und diesen nicht von der Verpflichtung entheben, die erteilte Bevollmächtigung dem Gericht anzuzeigen, damit seine Verständigung erfolgen kann. Ohne eine solche Anzeige kommt aber gegenüber dem Gericht die Wirkung der Bevollmächtigung nicht zum Tragen. Die von der Mutter unterlassene Benachrichtigung des Jugendwohlfahrtsträgers von der Zustellung eines Unterhaltsherabsetzungsbeschlusses rechtfertigt nicht das Begehren auf Beiziehung zu einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnitt. Das Rekursgericht hat daher zu Recht den vom Jugendwohlfahrtsträger (wohl im Namen des Unterhaltsberechtigten) erhobenen Rekurs als verspätet zurückgewiesen.Nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB wird der Jugendwohlfahrtsträger durch die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Sachwalter des Kindes u.a. für die Festsetzung oder Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche bestellt. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf es nicht mehr. Nach Absatz 4, der zitierten Norm wird durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers jene des gesetzlichen Vertreters aber nicht eingeschränkt. Es gilt Paragraph 154, a ABGB sinngemäß. Nach dieser Bestimmung ist in einem zivilgerichtlichen Verfahren nur ein Elternteil zur Vertretung des Kindes berechtigt. Solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach Paragraph 176, ABGB diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist derjenige Elternteil handlungsbefugter Vertreter, der die erste Vertretungshandlung setzt. Es besteht sohin eine konkurrierende Vertretungsbefugnis für das zivilgerichtliche und damit auch das Außerstreitverfahren nach dem Zuvorkommensprinzip vergleiche Pichler, Neues im Kindschaftsrecht JBl 1989, 681, 7 Ob 614/90). Wie schon in der Regierungsvorlage zum KindRÄG BGBl.1989/162 in der Fassung 1989/251 bemerkt wurde, sollen mit der Bestimmung des Paragraph 212, Absatz 4, ABGB unnötige parallele Vertretungshandlungen vermieden werden. Gleichzeitig sollen mit dieser Norm die beiden gesetzlichen Vertreter verpflichtet werden, einander über ihre Vertretungshandlungen zu informieren. Dieser Anspruch besteht selbstverständlich auch dann, wenn seine Verlezung nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohles führt, da der Zweck der Informationspflicht (auch) darin besteht, unnötige Mehrarbeit zu vermeiden. Jeder der beiden gesetzlichen Vertreter habe daher Anspruch darauf, daß ihn der andere über seine Vertretungshandlung informiert, und jeder von beiden kann sich, wenn die Gefahr der Wiederholung der Verletzung drohe, an das Pflegschaftsgericht wenden vergleiche 172 BlgNR römisch siebzehn GP, 21). Auch im Ausschußbericht (887 der BlgNR römisch siebzehn GP, 9) wird hervorgehoben, daß diese Informationspflicht einer Doppelvertretung vorbeugen soll. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes ist, trotz der Verwendung des Wortes "Sachwalterschaft" eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teiles der Vertretungsmacht (Pichler a.a.O.), die durch eine vom gesetzlichen Vertreter vor dem Jugendwohlfahrtsträger gesetzte Vertretungshandlung zumindest für den anhängigen Verfahrensabschnitt wieder außer Kraft gesetzt wird. Die Frage, ob dem einschreitenden Jugendwohlfahrtsträger zum Unterhaltsherabsetzungsantrag des ehelichen Vaters die begehrte Parteistellung zugekommen wäre, stellt sich nicht mehr, weil die entscheidende Vertretungshandlung von der Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes in einer Weise gesetzt worden ist, gegen die der Jugendwohlfahrtsträger ohnedies keine Änderungsmöglichkeit gehabt hätte. Seine prozeßrechtliche Stellung als "Mit"-Vertreter mit Anspruch auf Zustellung der Entscheidung wäre dem Jugendwohlfahrtsträger in einem anhängigen Pflegschaftsverfahren nur dann zugekommen, wenn er die ihm erteilte Vertretungsbefugnis unverzüglich dem Gericht angezeigt hätte. Die Auffassung des Jugendwohlfahrtsträgers, daß mit seiner Betrauung nach Paragraph 212, Absatz 2, bzw. 3 ABGB durch die Mutter auch ohne Verständigung des Gerichtes ein auch für dieses zu beachtendes Bevollmächtigungsverhältnis begründet wird, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Wenn es auch vereinzelt zutreffen mag, daß manche Obsorgeberechtigte durch die Fülle der Rechtsvorschriften überfordert sind, kann dies nicht für den Jugendwohlfahrtsträger gelten und diesen nicht von der Verpflichtung entheben, die erteilte Bevollmächtigung dem Gericht anzuzeigen, damit seine Verständigung erfolgen kann. Ohne eine solche Anzeige kommt aber gegenüber dem Gericht die Wirkung der Bevollmächtigung nicht zum Tragen. Die von der Mutter unterlassene Benachrichtigung des Jugendwohlfahrtsträgers von der Zustellung eines Unterhaltsherabsetzungsbeschlusses rechtfertigt nicht das Begehren auf Beiziehung zu einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnitt. Das Rekursgericht hat daher zu Recht den vom Jugendwohlfahrtsträger (wohl im Namen des Unterhaltsberechtigten) erhobenen Rekurs als verspätet zurückgewiesen.