Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist grundsätzlich vom Vorbringen des Klägers und dem Klagebegehren auszugehen (RZ 1991/40; RZ 1984/18; SZ 51/41 ua). Da der Kläger selbst darauf Bezug genommen hat, ist bei der Entscheidung allerdings auch auf folgenden, im übrigen unbestrittenen und aus den von den Parteien vorgelegten Urkunden hervorgehenden Sachverhalt Bedacht zu nehmen:
Das Amt der steiermärkischen Landesregierung erließ am 30.4. und 31.10.1992 Bescheide, mit denen dem Kläger unter Berufung auf die §§ 17 bis 20 BStG und unter sinngemäßer Anwendung des EisbEG "Entschädigungsbeträge" für die Schäden zuerkannt wurden, die ihm durch den Bau der Pyhrnautobahn in seinem Fischaufzuchtbetrieb entstanden seien. In der Folge wird darauf hingewiesen, daß die Höhe der Entschädigung zwischen den Streitteilen im Wege eines gemäß § 29 EisbEG getroffenen Übereinkommens, dessen Inhalt sodann wiedergegeben wird, vereinbart worden sei. In der Niederschrift über die dem Bescheid vom 30.10.1992 zugrundeliegende, am 28.10.1992 von einem Beamten des Amtes der steiermärkischen Landesregierung durchgeführten Verhandlung ist die Erklärung des Vertreters des Klägers festgehalten, daß sich dieser seine Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes, insbesondere hinsichtlich der Kosten für rechtsfreundliche Vertretung, vorbehalte, daß der Vergleich der Bereinigung von Schadenersatz diene und daß daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsverfahrens gegeben sei.Das Amt der steiermärkischen Landesregierung erließ am 30.4. und 31.10.1992 Bescheide, mit denen dem Kläger unter Berufung auf die Paragraphen 17 bis 20 BStG und unter sinngemäßer Anwendung des EisbEG "Entschädigungsbeträge" für die Schäden zuerkannt wurden, die ihm durch den Bau der Pyhrnautobahn in seinem Fischaufzuchtbetrieb entstanden seien. In der Folge wird darauf hingewiesen, daß die Höhe der Entschädigung zwischen den Streitteilen im Wege eines gemäß Paragraph 29, EisbEG getroffenen Übereinkommens, dessen Inhalt sodann wiedergegeben wird, vereinbart worden sei. In der Niederschrift über die dem Bescheid vom 30.10.1992 zugrundeliegende, am 28.10.1992 von einem Beamten des Amtes der steiermärkischen Landesregierung durchgeführten Verhandlung ist die Erklärung des Vertreters des Klägers festgehalten, daß sich dieser seine Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes, insbesondere hinsichtlich der Kosten für rechtsfreundliche Vertretung, vorbehalte, daß der Vergleich der Bereinigung von Schadenersatz diene und daß daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsverfahrens gegeben sei.
Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, daß der im § 24 Abs 5 BStG vorgesehene "Anspruch auf Schadenersatz" dem Wesen nach eine Enteignungsentschädigung sei, kann nicht gefolgt werden. § 24 Abs 5 BStG lautet:Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, daß der im Paragraph 24, Absatz 5, BStG vorgesehene "Anspruch auf Schadenersatz" dem Wesen nach eine Enteignungsentschädigung sei, kann nicht gefolgt werden. Paragraph 24, Absatz 5, BStG lautet:
"Die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken können die beim Bau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt."
Gegen die Ansicht der beklagten Partei spricht schon, daß im § 24 Abs 5 BStG im Unterschied zu dem im § 18 BStG für die Enteignung gebrauchten Wort "Entschädigung" die Wörter "Anspruch auf Schadenersatz" verwendet werden. Ohne hinreichenden Grund ist aber nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in ein und demselben Gesetz Wörtern mit verschiedener Bedeutung denselben Sinn beilegen wollte. Ferner spricht gegen die Ansicht der beklagten Partei, daß einer der Tatbestände des § 24 Abs 5 BStG Verschulden voraussetzt. Die Frage des Verschuldens ist aber nur für einen Anspruch auf Schadenersatz typisch und für eine Enteignungsentschädigung gewöhnlich ohne Bedeutung. Auch das Argument der beklagten Partei, es handle sich um eine solche Entschädigung, weil der geschädigte Grundeigentümer die Einwirkungen nicht untersagen könne, überzeugt nicht. Gerade der im Revisionsrekurs zitierte § 364a ABGB zeigt, daß auch in einem solchen Fall ein bürgerlichrechtlicher Ersatzanspruch zustehen kann, wobei sogar öffentliche Straßen ebenfalls Anlagen im Sinn der angeführten Bestimmung sind (JBl 1987, 381; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 364a je mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß durch die Bestimmung des § 24 Abs 5 BStG kein neuer besonderer Haftungstatbestand normiert, sondern die nachbarrechtliche Haftung des ABGB eingeschränkt werden und daher nicht zur Anwendung kommen sollte (EvBl 1980/143; vgl ZVR 1984/279). Nachbarrechtliche Ansprüche sind bürgerlichrechtlicher Natur, für ihre Geltendmachung steht gemäß § 1 JN der ordentliche Rechtsweg offen.Gegen die Ansicht der beklagten Partei spricht schon, daß im Paragraph 24, Absatz 5, BStG im Unterschied zu dem im Paragraph 18, BStG für die Enteignung gebrauchten Wort "Entschädigung" die Wörter "Anspruch auf Schadenersatz" verwendet werden. Ohne hinreichenden Grund ist aber nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in ein und demselben Gesetz Wörtern mit verschiedener Bedeutung denselben Sinn beilegen wollte. Ferner spricht gegen die Ansicht der beklagten Partei, daß einer der Tatbestände des Paragraph 24, Absatz 5, BStG Verschulden voraussetzt. Die Frage des Verschuldens ist aber nur für einen Anspruch auf Schadenersatz typisch und für eine Enteignungsentschädigung gewöhnlich ohne Bedeutung. Auch das Argument der beklagten Partei, es handle sich um eine solche Entschädigung, weil der geschädigte Grundeigentümer die Einwirkungen nicht untersagen könne, überzeugt nicht. Gerade der im Revisionsrekurs zitierte Paragraph 364 a, ABGB zeigt, daß auch in einem solchen Fall ein bürgerlichrechtlicher Ersatzanspruch zustehen kann, wobei sogar öffentliche Straßen ebenfalls Anlagen im Sinn der angeführten Bestimmung sind (JBl 1987, 381; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 364 a, je mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß durch die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, BStG kein neuer besonderer Haftungstatbestand normiert, sondern die nachbarrechtliche Haftung des ABGB eingeschränkt werden und daher nicht zur Anwendung kommen sollte (EvBl 1980/143; vergleiche ZVR 1984/279). Nachbarrechtliche Ansprüche sind bürgerlichrechtlicher Natur, für ihre Geltendmachung steht gemäß Paragraph eins, JN der ordentliche Rechtsweg offen.
Die eingeklagten Kosten dienten daher zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Anspruchs, über den die Gerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben. Es handelt sich somit um echte "vorprozessuale" Kosten. Solche Kosten können aber selbständig eingeklagt werden, wenn der Hauptanspruch, zu dessen Geltendmachung sie bestimmt waren, vor der Einbringung einer Klage verglichen (SZ 27/115) oder berichtigt (ZVR 1987/42; SZ 12/68) wurde (für diese Fälle zustimmend auch M. Bydlinski, Kostenersatz 155 unten f). Beide Voraussetzungen sind hier aber erfüllt.
Zu prüfen bleibt allerdings noch, welche Bedeutung es hatte, daß der Hauptanspruch von einer Verwaltungsbehörde als öffentlich-rechtlicher Anspruch behandelt, daß das hierüber geschlossene Übereinkommen von ihr beurkundet und daß der Anspruch überdies noch durch einen vom Kläger nicht bekämpften Bescheid zuerkannt wurde. All dies kann aber an der rechtlichen Qualifikation des Hauptanspruchs als bürgerlichrechtlichen Anspruchs nichts ändern, weil sie der Disposition der Parteien entzogen ist. Die angeführten Umstände sind nur für die Kosten des vor der Verwaltungsbehörde durchgeführten Verfahrens wesentlich. Hiefür ist nämlich § 74 AVG maßgebend und es können diese Kosten im Rechtsweg nicht geltend gemacht werden (SZ 26/26; SZ 18/41; auf die abweichende Entscheidung SZ 27/77 = JBl 1954, 568 (abl Michlmayr) muß hier nicht eingegangen werden). Kosten des Verwaltungsverfahrens bilden aber nicht den Gegenstand der Klage. Die Frage, ob die eingeklagten vorprozessualen Kosten von dem von der Verwaltungsbehörde beurkundeten Übereinkommen erfaßt sind, betrifft die Berechtigung des Klagebegehrens und ist auf die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Einfluß, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.Zu prüfen bleibt allerdings noch, welche Bedeutung es hatte, daß der Hauptanspruch von einer Verwaltungsbehörde als öffentlich-rechtlicher Anspruch behandelt, daß das hierüber geschlossene Übereinkommen von ihr beurkundet und daß der Anspruch überdies noch durch einen vom Kläger nicht bekämpften Bescheid zuerkannt wurde. All dies kann aber an der rechtlichen Qualifikation des Hauptanspruchs als bürgerlichrechtlichen Anspruchs nichts ändern, weil sie der Disposition der Parteien entzogen ist. Die angeführten Umstände sind nur für die Kosten des vor der Verwaltungsbehörde durchgeführten Verfahrens wesentlich. Hiefür ist nämlich Paragraph 74, AVG maßgebend und es können diese Kosten im Rechtsweg nicht geltend gemacht werden (SZ 26/26; SZ 18/41; auf die abweichende Entscheidung SZ 27/77 = JBl 1954, 568 (abl Michlmayr) muß hier nicht eingegangen werden). Kosten des Verwaltungsverfahrens bilden aber nicht den Gegenstand der Klage. Die Frage, ob die eingeklagten vorprozessualen Kosten von dem von der Verwaltungsbehörde beurkundeten Übereinkommen erfaßt sind, betrifft die Berechtigung des Klagebegehrens und ist auf die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Einfluß, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
Nicht weiter begründet werden muß, daß das Gesagte auch gilt, wenn man, wie der Kläger dies in der Revisionsrekursbeantwortung tut, als Rechtsgrund für die eingeklagte Forderung die Verletzung von Vertragspflichten aus dem mündlich zustandegekommenen Übereinkommen annimmt. Auch auf diese Frage muß daher nicht näher eingegangen werden.
Jedenfalls nicht gefolgt werden kann der vom Kläger in der Revisionsrekursbeantwortung noch vertretenen Meinung, sein Anspruch könne auch aus den Bestimmungen des WRG abgeleitet werden. Gegenüber dem hiefür allein in Betracht kommenden § 31 WRG ist nämlich § 24 Abs 5 BStG eine lex specialis, was die Anwendung der zuerst genannten Bestimmung ausschließt.Jedenfalls nicht gefolgt werden kann der vom Kläger in der Revisionsrekursbeantwortung noch vertretenen Meinung, sein Anspruch könne auch aus den Bestimmungen des WRG abgeleitet werden. Gegenüber dem hiefür allein in Betracht kommenden Paragraph 31, WRG ist nämlich Paragraph 24, Absatz 5, BStG eine lex specialis, was die Anwendung der zuerst genannten Bestimmung ausschließt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.