Rechtssatz RS0035844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035844
Geschäftszahl
8Ob64/83; 8Ob73/85; 3Ob551/94
Entscheidungsdatum
13.07.1994
Rechtssatz
In den Fällen, in denen ein Hauptanspruch nicht mehr existiert, mangelt den außergerichtlichen Kosten das Wesensmerkmal der Kosten im Sinne des §§ 41 ff ZPO, nämlich die Akzessiorietät; sie sind daher keine Prozeßkosten in diesem Sinne mehr. Ihr Ersatz kann nur nach den Vorschriften des Schadenersatzes oder auf Grund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, begehrt werden.In den Fällen, in denen ein Hauptanspruch nicht mehr existiert, mangelt den außergerichtlichen Kosten das Wesensmerkmal der Kosten im Sinne des Paragraphen 41, ff ZPO, nämlich die Akzessiorietät; sie sind daher keine Prozeßkosten in diesem Sinne mehr. Ihr Ersatz kann nur nach den Vorschriften des Schadenersatzes oder auf Grund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, begehrt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 64/83
Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 64/83
- 8 Ob 73/85
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 8 Ob 73/85
Auch; Veröff: ZVR 1987/42 S 126
- 3 Ob 551/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 3 Ob 551/94
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035844
Dokumentnummer
JJR_19831006_OGH0002_0080OB00064_8300000_002