Begründung:
Der Kläger begehrte mit der am 8.März 1985 beim Landesgericht Feldkirch überreichten Klage, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 127.870,-- samt Anhang zu verhalten, und brachte zur Begründung im wesentlichen vor:
Am 14.August 1982 habe sich auf der B 200 im Gemeindegebiet von Mellau ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als Lenker und Halter des PKWs mit dem Kennzeichen V 33.120 und dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem KennzeichenAm 14.August 1982 habe sich auf der B 200 im Gemeindegebiet von Mellau ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als Lenker und Halter des PKWs mit dem Kennzeichen römisch fünf 33.120 und dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen
V 32.749 ereignet. Bei diesem Verkehrsunfall sei der Kläger schwer verletzt worden und habe Sachschaden erlitten. Am 18.August 1982 habe er Dr.Norbert K***, Rechtsanwalt in Bregenz, mit der Geltendmachung der Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche aus diesem Unfall beauftragt. Der Umstand, daß der Kläger am 11. Februar 1985 zu 6 Cg 1846/85 beim Landesgericht Feldkirch jene Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 14. August 1982 geltend gemacht habe, die von den Beklagten im außerprozessualen Wege weder anerkannt noch bezahlt worden seien, hindere die selbständige Geltendmachung der Kosten für die außergerichtliche Vertretung mangels Akzessorietät nicht. Es handle sich nämlich um selbständig durchsetzbare Ansprüche und nicht etwa um vorprozessuale Kosten, die im Verfahren 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch durch Aufnahme in das Kostenverzeichnis geltend zu machen seien.römisch fünf 32.749 ereignet. Bei diesem Verkehrsunfall sei der Kläger schwer verletzt worden und habe Sachschaden erlitten. Am 18.August 1982 habe er Dr.Norbert K***, Rechtsanwalt in Bregenz, mit der Geltendmachung der Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche aus diesem Unfall beauftragt. Der Umstand, daß der Kläger am 11. Februar 1985 zu 6 Cg 1846/85 beim Landesgericht Feldkirch jene Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 14. August 1982 geltend gemacht habe, die von den Beklagten im außerprozessualen Wege weder anerkannt noch bezahlt worden seien, hindere die selbständige Geltendmachung der Kosten für die außergerichtliche Vertretung mangels Akzessorietät nicht. Es handle sich nämlich um selbständig durchsetzbare Ansprüche und nicht etwa um vorprozessuale Kosten, die im Verfahren 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch durch Aufnahme in das Kostenverzeichnis geltend zu machen seien.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und erhoben insbesondere die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, da es sich beim geltend gemachten Klagsbetrag um vorprozessuale Kosten handle, die im Verfahren 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch geltend zu machen seien. Sie stellten auch den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Beim Verkehrsunfall mit einem PKW, der vom Erstbeklagten gelenkt wurde, wurde der Kläger am 14.August 1982 schwer verletzt. Er beauftragte kurz nach dem Unfall Rechtsanwalt Dr.Norbert K*** mit seiner Vertretung. Am 22.September 1982 richtete Dr.K*** ein erstes Forderungsschreiben an die Haftpflichtversicherung des Erstbeklagten und begehrte Ersatz eines Fahrzeugschadens und Schmerzengeld. In der Folge schloß sich dann Dr.K*** für seinen Mandanten auch dem gegen den Erstbeklagten durchgeführten Strafverfahren als Privatbeteiligter an. Die Haftpflichtversicherung des Erstbeklagten, die Drittbeklagte, leistete auf Grund der Forderungsschreiben des Klagsvertreters Akontozahlungen. Mit Forderungsschreiben vom 18.Jänner 1983 wurden erstmals auch Schadenersatzansprüche für Kleiderschäden, für Telefonkosten und Fahrtauslagen des Vaters des Klägers geltend gemacht. Der Klagevertreter holte weiters ein medizinischen Gutachten ein und forderte am 5.Jänner 1984 wiederum ein über die Akontozahlung hinausgehendes Schmerzengeld. Nach umfangreicher Korrespondenz und Einholung von Gutachten wurde schließlich von der Drittbeklagten ein Teil der gestellten Ansprüche (z.B. Fahrzeugschade, Kleiderschade, Kosten des Unfallkrankenhauses) zur Gänze, andere Forderungen zum Teil (Verdienstentgang, Schmerzengeld) bzw. überhaupt nicht befriedigt. Insgesamt wurden Zahlungen in Höhe von S 744.839,-- geleistet. Am 11.Februar 1985 brachte daher der Kläger beim Landesgericht Feldkirch eine Klage mit einem Leistungs- und Feststellungsbegehren ein. Mit dem Leistungsbegehren wurden ein restliches Schmerzengeld, Fahrtkosten für den Vater des Klägers zu Besuchen des Klägers, Fahrtkosten des Vaters des Klägers im Interesse des Betriebes des Klägers, Heilungskosten, Kosten für die Sonderklasse, für Telefonate aus dem Krankenhaus sowie für Ersatzkräfte im Betrieb des Klägers geltend gemacht. Insgesamt wird mit dieser Klage ein Betrag von S 742.372,10 gefordert.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Grundsätzlich könnten Kosten, die einer Partei durch ihren Vertreter vor oder während eines eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens entstanden seien und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, nur nach den nach § 41 ff.ZPO festgelegten Verfahren erledigt werden. Nur jene Kosten, die außergerichtlich für die Geltendmachung eines zivilgerichtlichen Anspruches entstanden seien, der bereits vor gerichtlicher Geltendmachung durch Vergleich, Verzicht oder Befriedigung erledigt sei und daher nicht mehr eingeklagt werden könne, könnten nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen selbständig geltend gemacht werden. Im vorliegenden Falle hätten die Schritte des Klagsvertreters vor Einbringung der Klage zu 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 14. August 1982 gedient. Durch diese vorprozessualen Handlungen seien jedoch nur Teile der begehrten Ansprüche befriedigt worden. Es könnten somit die vor Anhängigmachung des Rechtsstreites entstandenen Kosten nur als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden. Für die selbständige Einklagung dieser Kosten sei der Rechtsweg hingegen unzulässig.Grundsätzlich könnten Kosten, die einer Partei durch ihren Vertreter vor oder während eines eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens entstanden seien und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, nur nach den nach Paragraph 41, ff.ZPO festgelegten Verfahren erledigt werden. Nur jene Kosten, die außergerichtlich für die Geltendmachung eines zivilgerichtlichen Anspruches entstanden seien, der bereits vor gerichtlicher Geltendmachung durch Vergleich, Verzicht oder Befriedigung erledigt sei und daher nicht mehr eingeklagt werden könne, könnten nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen selbständig geltend gemacht werden. Im vorliegenden Falle hätten die Schritte des Klagsvertreters vor Einbringung der Klage zu 6 Cg 1846/85 des Landesgerichtes Feldkirch zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 14. August 1982 gedient. Durch diese vorprozessualen Handlungen seien jedoch nur Teile der begehrten Ansprüche befriedigt worden. Es könnten somit die vor Anhängigmachung des Rechtsstreites entstandenen Kosten nur als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden. Für die selbständige Einklagung dieser Kosten sei der Rechtsweg hingegen unzulässig.
Infolge Rekurses des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht führte aus, bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von den Klagsbehauptungen auszugehen; maßgebend sei die Natur des erhobenen Anspruches, wofür wieder der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung sei. Ohne Einfluß sei es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hingegen, was der Beklagte einwende und ob der erhobene Anspruch begründet sei. Es komme immer nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Nach den Klagsbehauptungen seien die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Bemühungen des Vertreters des Klägers ausschließlich im Zusammenhang mit jenen Ansprüchen entstanden, die endgültig einer außergerichtlichen Regelung zugeführt und von den Beklagten anerkannt und bezahlt worden seien. Seien nun aber Ansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung anderer, wenn auch aus demselben Schadensereignis entspringenden Ansprüche durch Befriedigung erledigt, so könne es hinsichtlich dieser befriedigten Ansprüche zu keinem gerichtlichen Verfahren mehr kommen und es könnten daher die ausschließlich darauf Bezug habenden vorprozessualen Kosten nur mehr nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes vom Gegner verlangt werden. Die bloße Identität des Schadensereignisses, aus dem der Kläger verschiedene Ansprüche ableite und das Anlaß für das Tätigwerden des Rechtsvertreters des Klägers war, hindere die selbständige Geltendmachung nicht, da allein entscheidend sei, ob einer oder mehrere einzelne Ansprüche vor gerichtlicher Geltendmachung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Befriedigung endgültig erledigt wurden und sich der begehrte Kostenersatz ausschließlich auf diese einer gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr zugänglichen Ansprüche beziehe. In Übereinstimmung mit den Klagsbehauptungen habe das Erstgericht auch festgestellt, daß einzelne Ansprüche, wie beispielsweise Fahrzeugschaden, Kleiderschaden, Kosten des Unfallkrankenhauses, zur Gänzee befriedigt wurden, habe jedoch von seiner vom Rekursgericht nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend die Erörterung der Klagsbehauptungen, daß sich die geltend gemachten Kosten der Vertretung ausschließlich auf zur Gänze erledigte Ansprüche aus dem Schadensereignis beziehen, unterlassen. Das Verfahren leide sohin an wesentlichen, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache hindernden Mängeln, weshalb in Stattgebung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes (das bisherige Verfahren wäre im übrigen nichtig zu erklären gewesen) aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen gewesen sei. Im erneuten Verfahren werde das Erstgericht den Kläger zu einer Detaillierung der geltend gemachten Kosten zu verhalten (§ 182 ZPO) und die objektive Richtigkeit sowie Zweckmäßigkeit zu überprüfen haben, um eine zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.Infolge Rekurses des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht führte aus, bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von den Klagsbehauptungen auszugehen; maßgebend sei die Natur des erhobenen Anspruches, wofür wieder der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung sei. Ohne Einfluß sei es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hingegen, was der Beklagte einwende und ob der erhobene Anspruch begründet sei. Es komme immer nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Nach den Klagsbehauptungen seien die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Bemühungen des Vertreters des Klägers ausschließlich im Zusammenhang mit jenen Ansprüchen entstanden, die endgültig einer außergerichtlichen Regelung zugeführt und von den Beklagten anerkannt und bezahlt worden seien. Seien nun aber Ansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung anderer, wenn auch aus demselben Schadensereignis entspringenden Ansprüche durch Befriedigung erledigt, so könne es hinsichtlich dieser befriedigten Ansprüche zu keinem gerichtlichen Verfahren mehr kommen und es könnten daher die ausschließlich darauf Bezug habenden vorprozessualen Kosten nur mehr nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes vom Gegner verlangt werden. Die bloße Identität des Schadensereignisses, aus dem der Kläger verschiedene Ansprüche ableite und das Anlaß für das Tätigwerden des Rechtsvertreters des Klägers war, hindere die selbständige Geltendmachung nicht, da allein entscheidend sei, ob einer oder mehrere einzelne Ansprüche vor gerichtlicher Geltendmachung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Befriedigung endgültig erledigt wurden und sich der begehrte Kostenersatz ausschließlich auf diese einer gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr zugänglichen Ansprüche beziehe. In Übereinstimmung mit den Klagsbehauptungen habe das Erstgericht auch festgestellt, daß einzelne Ansprüche, wie beispielsweise Fahrzeugschaden, Kleiderschaden, Kosten des Unfallkrankenhauses, zur Gänzee befriedigt wurden, habe jedoch von seiner vom Rekursgericht nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend die Erörterung der Klagsbehauptungen, daß sich die geltend gemachten Kosten der Vertretung ausschließlich auf zur Gänze erledigte Ansprüche aus dem Schadensereignis beziehen, unterlassen. Das Verfahren leide sohin an wesentlichen, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache hindernden Mängeln, weshalb in Stattgebung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes (das bisherige Verfahren wäre im übrigen nichtig zu erklären gewesen) aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen gewesen sei. Im erneuten Verfahren werde das Erstgericht den Kläger zu einer Detaillierung der geltend gemachten Kosten zu verhalten (Paragraph 182, ZPO) und die objektive Richtigkeit sowie Zweckmäßigkeit zu überprüfen haben, um eine zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes. Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.