Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber vertritt die Meinung, daß eine besondere Feststellungsklage wegen Nichtigkeit des Vertrages nicht erforderlich gewesen sei. Nach § 870 ABGB. sei er nicht verbunden, den Auflösungsvertrag zuzuhalten. Das Bucheinsichtsrecht stunde ihm aber auch zu, wenn der Auflösungsvertrag gültig wäre, weil er als ausgeschiedener Gesellschafter das Recht habe, Bucheinsicht zwecks Prüfung der Ausscheidungsbilanz zu verlangen. Das Begehren auf Bucheinsicht grunde sich nicht auf einen Schadenersatzanspruch, sondern auf das Recht des Gesellschafters hiezu. Eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit sei schon dehalb unzulässig gewesen, weil ihm eine Leistungsklage offenstand.Der Revisionswerber vertritt die Meinung, daß eine besondere Feststellungsklage wegen Nichtigkeit des Vertrages nicht erforderlich gewesen sei. Nach Paragraph 870, ABGB. sei er nicht verbunden, den Auflösungsvertrag zuzuhalten. Das Bucheinsichtsrecht stunde ihm aber auch zu, wenn der Auflösungsvertrag gültig wäre, weil er als ausgeschiedener Gesellschafter das Recht habe, Bucheinsicht zwecks Prüfung der Ausscheidungsbilanz zu verlangen. Das Begehren auf Bucheinsicht grunde sich nicht auf einen Schadenersatzanspruch, sondern auf das Recht des Gesellschafters hiezu. Eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit sei schon dehalb unzulässig gewesen, weil ihm eine Leistungsklage offenstand.
Die Revision ist begrundet.
Zunächst ist die Ansicht des Revisionswerbers, daß er nicht gehalten war, eine besondere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Auflösungsvertrages zu erheben, berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es möglich, die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ebenso wie durch Einrede auch als Begründung eines Anspruches vorzubringen, in welchem Falle das Gericht die Frage als Vorfrage zu lösen hat. Die dagegen ins Treffen geführten Erwägungen des Berufungsgerichtes sind nicht überzeugend. Bei der offenen Handelsgesellschaft, die auf dem bloßen Konsens der Gesellschafter beruht, bedarf es weder eines besonderen formellen Gründungsaktes noch auch eines Aktes der Wiederherstellung einer durch nichtigen Vertrag aufgelösten Gesellschaft. Die Nichtigkeit des Auflösungsvertrages wirkt ex tunc. Der Kläger wäre so anzusehen, als ob er als Gesellschafter nie ausgeschieden wäre, die Gesellschaft nie aufgelöst worden wäre (ZBl. 1928 Nr. 194). Der Auflösungsvertrag ist daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb wirksam, weil eine ausdrücklich durch Klage geltend zu machende Anfechtung nicht erfolgte, wohl aber kann der Kläger aus einem anderen Gründe den erfolgten Ausschluß nicht mit Erfolg anfechten.
Die Untergerichte haben festgestellt, daß sich der Kläger infolge der von ihm gesetzten Ausschließungsgrunde einer Ausschließungsklage des Beklagten nicht mit Erfolg hätte widersetzen können. Dieser Meinung tritt der Oberste Gerichtshof mit Rücksicht auf die Schwere der festgestellten Verletzungen der Gesellschafterpflichten - Übertretung des Konkurrenzverbotes und mangelnde Mitarbeit im Unternehmen - bei. Der Kläger kann daher nicht unter Berufung darauf, daß die Einwilligung zu seinem, an sich gerechtfertigten Ausscheiden aus der Gesellschaft erzwungen worden sei, dieses Ausscheiden als für sich unverbindlich erklären, weil dadurch das tatsächlich bestandene Ausschließungsrecht des Beklagten verletzt würde, das er einredeweise in diesem Rechtsstreit geltend gemacht hat. Diese Einwände müssen als exceptio doli trotz des dem Kläger widerfahrenen Zwanges beachtet werden, weil der Kläger sonst in eine Lage versetzt würde, die weitaus besser wäre als die, in der er sich vor Ausübung des Zwanges befunden hatte. Diese Einrede des Beklagten vernichtet das Anfechtungsrecht des Klägers, allerdings nur hinsichtlich der Tatsache seines Ausscheidens aus der Gesellschaft, nicht auch hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Dissolutionsvertrages, insbesondere nicht hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. In dieser Hinsicht muß der Kläger infolge des ihm mitgespielten Zwanges die Vereinbarung nicht anerkennen und er hat - so wie er es in der Klage selbst ausführte - das Recht, zu verlangen, daß die Gesellschafter sich den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend auseinandersetzen und ihm sodann sein entsprechender Anteil ausgezahlt werde, soweit er ihm noch vorenthalten erscheint.
Zur Feststellung der Höhe dieses Anteiles, die gemeinsam von den Gesellschaftern vorzunehmen ist, muß dem Kläger aber auch das Recht der Bucheinsicht gewährt werden, denn die Bücher aus der Zeit der gemeinsamen Gesellschaft sind gemeinsame urkunden, deren Einsicht auch dem ehemaligen Gesellschafter nicht verwehrt werden darf (RGZ. 15, 80). Nur für diejenigen Geschäfte, an denen der ehemalige Gesellschafter beteiligt bleibt, die nach seinem Austritt abgewickelt worden sind, kann er nicht mehr die Rechte des § 118 HGB. geltend machen, sondern muß sich in der Regel mit der Rechnungsablegung am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres begnügen (RGZ. 25, 252; RGZ. 117, 332). Es wäre nicht sinnvoll, wenn man, wie dies vereinzelt im Schrifttum geschehen ist, dem ehemaligen Gesellschafter die Einsicht in die Bücher verweigern wollte, die sich auf die Zeit seiner Teilhaberschaft beziehen. Das Recht des ausgeschiedenen Gesellschafters ist aber auf die Geschäftsbücher und Papiere bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens beschränkt. Der Revisionswerber konnte daher Bucheinsicht verlangen, allerdings nur bis zum 6. Oktober 1945 als vereinbartem Tag seines Ausscheidens aus der Gesellschaft.Zur Feststellung der Höhe dieses Anteiles, die gemeinsam von den Gesellschaftern vorzunehmen ist, muß dem Kläger aber auch das Recht der Bucheinsicht gewährt werden, denn die Bücher aus der Zeit der gemeinsamen Gesellschaft sind gemeinsame urkunden, deren Einsicht auch dem ehemaligen Gesellschafter nicht verwehrt werden darf (RGZ. 15, 80). Nur für diejenigen Geschäfte, an denen der ehemalige Gesellschafter beteiligt bleibt, die nach seinem Austritt abgewickelt worden sind, kann er nicht mehr die Rechte des Paragraph 118, HGB. geltend machen, sondern muß sich in der Regel mit der Rechnungsablegung am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres begnügen (RGZ. 25, 252; RGZ. 117, 332). Es wäre nicht sinnvoll, wenn man, wie dies vereinzelt im Schrifttum geschehen ist, dem ehemaligen Gesellschafter die Einsicht in die Bücher verweigern wollte, die sich auf die Zeit seiner Teilhaberschaft beziehen. Das Recht des ausgeschiedenen Gesellschafters ist aber auf die Geschäftsbücher und Papiere bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens beschränkt. Der Revisionswerber konnte daher Bucheinsicht verlangen, allerdings nur bis zum 6. Oktober 1945 als vereinbartem Tag seines Ausscheidens aus der Gesellschaft.