Auf Grund des von der beklagten Partei angenommenen Wechsels vom 25. Mai 1957 erließ das Erstgericht einen Wechselzahlungsauftrag, mit welchem der beklagten Partei als Akzeptantin des Wechsels aufgetragen wurde, der klagenden Partei den Betrag von 69.000 S samt 6% Zinsen seit 5. Juni 1957, 1/3% Provision und die Protestspesen per 566 S 55 g zu zahlen. Die beklagte Partei erhob gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen, in denen sie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritt, mangelnde Fälligkeit einwendete, da sie davon, daß die Hauptanstalt der österreichischen L.-Bank als Zahlstelle fungiere, nicht verständigt worden sei, und vorbrachte, daß der Wechsel gegen sie nicht durch den Domiziliaten protestiert werden dürfe, da eine Vereinigung von Gläubiger und Zahlstelle nicht möglich sei, ferner daß die Zahlung nur Zug um Zug gegen Übergabe des Wechsels begehrt werden könne und daß ihr schließlich gegen die Ausstellerin des Wechsels, die Firma M.-KG., wegen Gewährleistungsmängeln einer von der letzteren gelieferten Maschine Einwendungen aus dem Grundgeschäft zustunden; da die Firma M.-KG. im bezüglichen Rechtsstreit zugegeben habe, noch im Besitz des Wechsels gewesen zu sein, sei die Weitergabe des Wechsels an die Klägerin erst nach Fälligkeit erfolgt, weshalb die beklagte Partei ihre Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegen die Firma M.-KG. auch der Klägerin gegenüber vorbringen könne.
Das Prozeßgericht wies die Unzuständigkeitseinrede zurück und hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Es führte aus, es könne, da der Wechsel an die Klägerin indossiert sei, gemäß Art. 17 WG. der aus dem Wechsel in Anspruch genommene Wechselschuldner nur dann dem Wechselinhaber Einwendungen aus seinen unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller entgegensetzen, wenn der Erwerber nicht bloß die persönlichen Einwendungen des Wechselschuldners gegen den Aussteller gekannt, sondern auch den Wechsel nur deshalb erworben habe, um den Schuldner zu benachteiligen; letzteres habe aber die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Die Einwendung, daß der Wechsel nicht am Zahlungsort vorgelegt worden sei, sei deshalb unbegrundet, weil die Vorlage und Erhebung des Protestes dann nicht erforderlich sei, wenn der Wechsel gegen den Akzeptanten eingeklagt werde. Auch die Einrede der Zug-um-Zug-Leistung sei unbegrundet, weil der Wechselschuldner erst nach Zahlung der Wechselsumme einen Anspruch auf Aushändigung des Wechsels habe. Was aber die Einwendung anlange, daß der Wechsel erst nach Fälligkeit an die Klägerin indossiert worden sei, das Indossament daher nur die Wirkung einer Abtretung habe, so ergebe sich aus dem Wechsel selbst, daß sich der Wechsel am Fälligkeitstag auf Grund eines Indossamentes der Klägerin in den Händen der Österreichischen L.-Bank befunden habe, woraus folge, daß die Klägerin vor Ablauf der Frist zur Protesterhebung den Wechsel als Indossantin unterschrieben habe. Im übrigen habe ein Nachindossament gemäß Art. 20 WG. dieselbe Wirkung wie ein Indossament vor Verfall. Lediglich die Weitergabe nach Protesterhebung mangels Zahlung habe die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung.Das Prozeßgericht wies die Unzuständigkeitseinrede zurück und hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Es führte aus, es könne, da der Wechsel an die Klägerin indossiert sei, gemäß Artikel 17, WG. der aus dem Wechsel in Anspruch genommene Wechselschuldner nur dann dem Wechselinhaber Einwendungen aus seinen unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller entgegensetzen, wenn der Erwerber nicht bloß die persönlichen Einwendungen des Wechselschuldners gegen den Aussteller gekannt, sondern auch den Wechsel nur deshalb erworben habe, um den Schuldner zu benachteiligen; letzteres habe aber die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Die Einwendung, daß der Wechsel nicht am Zahlungsort vorgelegt worden sei, sei deshalb unbegrundet, weil die Vorlage und Erhebung des Protestes dann nicht erforderlich sei, wenn der Wechsel gegen den Akzeptanten eingeklagt werde. Auch die Einrede der Zug-um-Zug-Leistung sei unbegrundet, weil der Wechselschuldner erst nach Zahlung der Wechselsumme einen Anspruch auf Aushändigung des Wechsels habe. Was aber die Einwendung anlange, daß der Wechsel erst nach Fälligkeit an die Klägerin indossiert worden sei, das Indossament daher nur die Wirkung einer Abtretung habe, so ergebe sich aus dem Wechsel selbst, daß sich der Wechsel am Fälligkeitstag auf Grund eines Indossamentes der Klägerin in den Händen der Österreichischen L.-Bank befunden habe, woraus folge, daß die Klägerin vor Ablauf der Frist zur Protesterhebung den Wechsel als Indossantin unterschrieben habe. Im übrigen habe ein Nachindossament gemäß Artikel 20, WG. dieselbe Wirkung wie ein Indossament vor Verfall. Lediglich die Weitergabe nach Protesterhebung mangels Zahlung habe die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Unzuständigkeitseinrede und änderte das Urteil des Prozeßgerichtes in der Sache selbst lediglich dahin ab, daß die Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung des quittierten Wechsels zu erfolgen habe. Es führte aus, daß im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 39 WG. der Zahlungsauftrag nur mit dem Beifügen aufrechterhalten werden könne, daß die Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe des quittierten Wechsels zu erfolgen habe. Aus dem Wechsel selbst ergebe sich, daß sich dieser am Verfallstag und zur Zeit der Protesterhebung bereits auf Grund des Indossamentes der Klägerin in den Händen des Domiziliaten befunden habe, woraus folge, daß die Klägerin bereits vor dem Verfallstag im Besitz des Wechsels gewesen sei. Überdies enthalte Art. 20 WG. eine gesetzliche Vermutung für die Rechtzeitigkeit und damit für den Fortbestand der wechselrechtlichen Transportfunktion.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Unzuständigkeitseinrede und änderte das Urteil des Prozeßgerichtes in der Sache selbst lediglich dahin ab, daß die Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung des quittierten Wechsels zu erfolgen habe. Es führte aus, daß im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 39, WG. der Zahlungsauftrag nur mit dem Beifügen aufrechterhalten werden könne, daß die Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe des quittierten Wechsels zu erfolgen habe. Aus dem Wechsel selbst ergebe sich, daß sich dieser am Verfallstag und zur Zeit der Protesterhebung bereits auf Grund des Indossamentes der Klägerin in den Händen des Domiziliaten befunden habe, woraus folge, daß die Klägerin bereits vor dem Verfallstag im Besitz des Wechsels gewesen sei. Überdies enthalte Artikel 20, WG. eine gesetzliche Vermutung für die Rechtzeitigkeit und damit für den Fortbestand der wechselrechtlichen Transportfunktion.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.