Rechtssatz RS0083361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083361
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Rechtssatz
Domiziliat kann jede vom Akzeptanten verschiedene Person sein, somit auch ein aus dem Wechsel Berechtigter, wie der Aussteller oder ein Wechselnehmer. Es ist daher ohne weiteres möglich und zulässig, daß der aus dem Wechsel berechtigte Domiziliat den Wechsel sich selbst zur Zahlung vorlegt und gegen den Akzeptanten protestieren läßt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 553/57
Entscheidungstext OGH 04.12.1957 3 Ob 553/57
Veröff: SZ 30/83 = JBl 1958,338
- 8 Ob 32/98h
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 32/98h
Vgl aber; Beisatz: In dem Fall des beim Aussteller domizilierten Wechsels wird der Domiziliat und Aussteller zur Prüfung der Legitimation in der Weise berechtigt, daß die Vorlage bei ihm selbst zur Fälligstellung entbehrlich ist. (T1)
- 8 Ob 199/00y
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 199/00y
Vgl aber; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0083361
Dokumentnummer
JJR_19571204_OGH0002_0030OB00553_5700000_002