Das Rechtsmittel ist zulässig (Judikat 203 und ständige Rechtsprechung, zuletzt EFSlg. 47.126 und 47.127); es ist auch begründet.
Denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene
unbewegliche Güter ... aus einer Verlassenschaft nicht als Erben,
sondern als Vermächtnisnehmer ... zufallen, ist nach § 178 AußStrG
von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, daß sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können.
Bei dieser Bestätigung handelt es sich um einen Beschluß und nicht um ein gerichtliches Zeugnis nach § 281 AußStrG (EvBl.1975/211). Sie kann schon vor der Einantwortung erteilt werden (ständige neue Rechtsprechung z.B. JBl. 1957, 18; SZ 25/193). Der Zustimmung des Erben oder eines sonstigen Nachlaßvertreters zur Ausstellung der Bestätigung bedarf es nicht (NZ 1968, 110; JBl. 1957, 18). Sie kann auch gegen den Willen des Erben ausgestellt werden, wenn das Vermächtnis formgültig und inhaltlich nicht bestritten ist und der Erbe die Zustimmung nur aus übertriebener Ängstlichkeit verweigert (NZ 1980, 99 mwN; EFSlg. 39.887). Die Erben oder sonstigen Nachlaßvertreter sind allerdings vor Erteilung der Bestätigung zu hören (EFSlg. 44.770; SZ 50/56, SZ 47/132 ua). Wenn die Erben die Unzulänglichkeit des Nachlaßvermögens wenigstens ernstlich behaupten (SZ 50/56; JBl.1957, 18 ua) oder die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ernstlich bestreiten oder hinreichende Gründe für ihr Begehren auf Sicherstellung nach § 692 ABGB anzuführen vermögen (EvBl. 1966/226; NZ 1969, 137; EvBl. 1975/279), dann hat das Verlassenschaftsgericht den Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. auch Welser in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 647).Bei dieser Bestätigung handelt es sich um einen Beschluß und nicht um ein gerichtliches Zeugnis nach Paragraph 281, AußStrG (EvBl.1975/211). Sie kann schon vor der Einantwortung erteilt werden (ständige neue Rechtsprechung z.B. JBl. 1957, 18; SZ 25/193). Der Zustimmung des Erben oder eines sonstigen Nachlaßvertreters zur Ausstellung der Bestätigung bedarf es nicht (NZ 1968, 110; JBl. 1957, 18). Sie kann auch gegen den Willen des Erben ausgestellt werden, wenn das Vermächtnis formgültig und inhaltlich nicht bestritten ist und der Erbe die Zustimmung nur aus übertriebener Ängstlichkeit verweigert (NZ 1980, 99 mwN; EFSlg. 39.887). Die Erben oder sonstigen Nachlaßvertreter sind allerdings vor Erteilung der Bestätigung zu hören (EFSlg. 44.770; SZ 50/56, SZ 47/132 ua). Wenn die Erben die Unzulänglichkeit des Nachlaßvermögens wenigstens ernstlich behaupten (SZ 50/56; JBl.1957, 18 ua) oder die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ernstlich bestreiten oder hinreichende Gründe für ihr Begehren auf Sicherstellung nach Paragraph 692, ABGB anzuführen vermögen (EvBl. 1966/226; NZ 1969, 137; EvBl. 1975/279), dann hat das Verlassenschaftsgericht den Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg zu verweisen vergleiche auch Welser in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 647,).
Aus dem dargelegten Verlauf des Abhandlungsverfahrens ergibt sich, daß der Verlassenschaftskurator vor der Erteilung der Bestätigung gehört wurde und daß die Gültigkeit des Vermächtnisses an Edith L*** in keiner Weise bestritten wurde.
Da der Verlassenschaftskurator nach § 129 AußStrG unter anderem die Pflicht hat, die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses zu besorgen und, sobald es mit Sicherheit geschehen kann, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer zu befriedigen, war er vor der Erteilung der Bestätigung nach § 178 AußStrG zu hören und auch legitimiert, die ohne seine Zustimmung erteilte Bestätigung mit Rekurs zu bekämpfen (vgl. Weiß in Klang 2 III 637 f; Welser aa0 Rdz 13 zu § 692).Da der Verlassenschaftskurator nach Paragraph 129, AußStrG unter anderem die Pflicht hat, die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses zu besorgen und, sobald es mit Sicherheit geschehen kann, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer zu befriedigen, war er vor der Erteilung der Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG zu hören und auch legitimiert, die ohne seine Zustimmung erteilte Bestätigung mit Rekurs zu bekämpfen vergleiche Weiß in Klang 2 römisch drei 637 f; Welser aa0 Rdz 13 zu Paragraph 692,).
Es ist zwar richtig, daß nach dem bisherigen Inventar Grund zur Annahme besteht, "daß die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßigen Auslagen, und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zureicht" (§ 692 ABGB), weil der um den Einheitswert der der Rechtsmittelwerberin vermachten Liegenschaftsanteile von S 44.478 verminderte Aktivstand von S 92.372,74 nicht einmal zur Bezahlung der einzigen angemeldeten Forderung von S 95.037,06 ausreicht.Es ist zwar richtig, daß nach dem bisherigen Inventar Grund zur Annahme besteht, "daß die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßigen Auslagen, und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zureicht" (Paragraph 692, ABGB), weil der um den Einheitswert der der Rechtsmittelwerberin vermachten Liegenschaftsanteile von S 44.478 verminderte Aktivstand von S 92.372,74 nicht einmal zur Bezahlung der einzigen angemeldeten Forderung von S 95.037,06 ausreicht.
Dies könnte einen verhältnismäßigen Abzug vom Vermächtnis der Rechtsmittelwerberin im Sinne des § 692 ABGB rechtfertigen. Ein solcher kann auch dadurch geschehen, daß dem Legatar eine entsprechende Zahlung an den Nachlaß auferlegt wird (JBl. 1967, 371). Im vorliegenden Fall könnte derselbe Erfolg durch einen entsprechenden Abzug von der von der Legatarin angemeldeten Forderung von S 95.037,06 leicht erreicht werden, so daß der allfällige Abzug vom Vermächtnis ausreichend sichergestellt erscheint.Dies könnte einen verhältnismäßigen Abzug vom Vermächtnis der Rechtsmittelwerberin im Sinne des Paragraph 692, ABGB rechtfertigen. Ein solcher kann auch dadurch geschehen, daß dem Legatar eine entsprechende Zahlung an den Nachlaß auferlegt wird (JBl. 1967, 371). Im vorliegenden Fall könnte derselbe Erfolg durch einen entsprechenden Abzug von der von der Legatarin angemeldeten Forderung von S 95.037,06 leicht erreicht werden, so daß der allfällige Abzug vom Vermächtnis ausreichend sichergestellt erscheint.
Wegen dieser besonderen Umstände ist die Verweigerung der Zustimmung durch den Nachlaßkurator als übertriebene Ängstlichkeit anzusehen, weshalb dem Ansuchen der Legatarin auf Erteilung der Bestätigung nach § 178 AußStrG stattgegeben werden kann. Die diesbezügliche Entscheidung der ersten Instanz ist daher wiederherzustellen.Wegen dieser besonderen Umstände ist die Verweigerung der Zustimmung durch den Nachlaßkurator als übertriebene Ängstlichkeit anzusehen, weshalb dem Ansuchen der Legatarin auf Erteilung der Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG stattgegeben werden kann. Die diesbezügliche Entscheidung der ersten Instanz ist daher wiederherzustellen.