Rechtssatz RS0012651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012651
Entscheidungsdatum
28.05.1986
Rechtssatz
Ein verhältnismäßiger Abzug vom Vermächtnis iSd § 692 ABGB kann auch dadurch geschehen, daß dem Legatar eine entsprechende Zahlung an den Nachlaß auferlegt wird ( JBl 1967,371 ) oder ein Abzug von einer von diesem angemeldeten Forderung erfolgt.Ein verhältnismäßiger Abzug vom Vermächtnis iSd Paragraph 692, ABGB kann auch dadurch geschehen, daß dem Legatar eine entsprechende Zahlung an den Nachlaß auferlegt wird ( JBl 1967,371 ) oder ein Abzug von einer von diesem angemeldeten Forderung erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012651
Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0030OB00556_8600000_001