Der von den beklagten Parteien gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist berechtigt.
Wird die aktive Klagelegitimation bestritten, so ist es Sache der klagenden Partei, alle jene Umstände vorzubringen, aus denen sich ihre Klagelegitimation ergibt. Dies hat die hier klagende Partei aber nicht getan. In der Klage berief sie sich nur darauf, daß sie als Vertreterin der Bauherrn mit den beklagten Parteien einen Werkvertrag geschlossen habe. Daraus läßt sich aber nur die Berechtigung der Bauherrn zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ableiten. Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf die Bauherrn hätte richtiggestellt werden können, kann dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei dies weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren getan hat und die vorhandenen Verfahrensergebnisse zu einer Richtigstellung von Amts wegen keinen Anlaß und auch keine Grundlage bieten. Das Urteil des Erstgerichtes kann aber nicht zu dem Zweck aufgehoben werden, um der klagenden Partei nochmals Gelegenheit zu einer entsprechenden Prozeßhandlung zu geben, zumal nach der Aktenlage anzunehmen ist, daß sie eine solche nicht beabsichtigt. Sie vertrat nämlich noch in der Berufung den Standpunkt, aus den mit den übrigen Bauherrn abgeschlossenen Bauverträgen sei abzuleiten, daß sie beauftragt sei, im eigenen Namen als Vertreterin der Bauherrn aufzutreten. Da die klagende Partei nicht behauptete, daß ihr die Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche abgetreten worden seien (zur Wirksamkeit der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen s. EvBl. 1980/140), läge nur eine bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes vor, die nicht zulässig ist (SZ 42/105; SZ 57/174; VersR 1989, 25 ua). Die klagende Partei berief sich in der Berufung noch darauf, daß sie als Mitbauherrin und Miteigentümerin zur Klage legitimiert sei. Steht die mangelhafte Sache im Miteigentum mehrerer Personen, so ist ein Miteigentümer aber nur ausnahmsweise zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche berechtigt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine Gesamthandforderung (so JBl. 1984, 204; JBl 1986, 108 mit ausführlicher Besprechung von Selb) oder um eine Gemeinschaftsforderung (so Selb aaO) handelt. Die Rechtsprechung hat zwar einzelnen Miteigentümern das Recht zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche dann eingeräumt, wenn ein entsprechender Mehrheitsbeschluß vorliegt (MietSlg. 31.116, 35.104), und sie hat gelegentlich dieses Recht auch einzelnen Wohnungseigentümern zugestanden (MietSlg. 29.508; EvBl. 1980/140). Der erkennende Senat schließt sich aber der in SZ 54/27 = MietSlg. 33.107/9 vertretenen Meinung an, daß nach der Art des geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs zu differenzieren und daß es Sache der Gemeinschaft ist, das Wahl- und Gestaltungsrecht auszunützen und über die Geltendmachung eines Verbesserungsanspruchs zu entscheiden, wenn er - wie hier nach den Verfahrensergebnissen anzunehmen ist - eine Mehrzahl von Wohnungen gemeinsam betrifft. Dasselbe gilt in einem solchen Fall, wenn die Kosten einer erst vorzunehmenden Verbesserung als Schadenersatz begehrt werden (ebenso Selb aaO 111; zur Zulässigkeit s. nunmehr RdW 1990, 153). Der Schaden ist nämlich an der gemeinsamen Sache und nicht in einem den Miteigentümern jeweils allein zuzuordnenden Vermögen eingetreten, und die Behebung der Mängel kann nur von der Gemeinschaft der Miteigentümer veranlaßt werden. Überdies ist der Schadenersatzanspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet (RdW 1990, 153). Der Besteller kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Herstellung des Wertes stünde (Koziol-Welser8 I 376). Haben mehrere Personen das Werk gemeinsam bestellt, so ist daher auch der Schadenersatzanspruch ein gemeinsamer. Da sich der Anteil des einzelnen Miteigentümers an dem zu ersetzenden Schaden und damit auch am Schadenersatzanspruch nicht bestimmen läßt, handelt es sich bei diesem um eine unteilbare Forderung, mag auch ein auf eine Geldleistung gerichteter Schadenersatzanspruch im allgemeinen teilbar sein. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem der Entscheidungen SZ 41/82, MietSlg. 24.087/13 und JBl. 1979, 88, in denen ausgesprochen wurde, daß den Miteigentümern Schadenersatzansprüche (nur) anteilig zustehen. Damals ließ sich der Anteil der Miteigentümer nämlich bestimmen. Bei einem Schadenersatzanspruch wegen Mängeln an mehreren Wohnungen würde dasselbe aber nur zutreffen, wenn die Mängel schon behoben wären und die hiedurch verursachten Kosten feststünden. Der Kläger hat dies hier aber nicht behauptet.Wird die aktive Klagelegitimation bestritten, so ist es Sache der klagenden Partei, alle jene Umstände vorzubringen, aus denen sich ihre Klagelegitimation ergibt. Dies hat die hier klagende Partei aber nicht getan. In der Klage berief sie sich nur darauf, daß sie als Vertreterin der Bauherrn mit den beklagten Parteien einen Werkvertrag geschlossen habe. Daraus läßt sich aber nur die Berechtigung der Bauherrn zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ableiten. Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf die Bauherrn hätte richtiggestellt werden können, kann dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei dies weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren getan hat und die vorhandenen Verfahrensergebnisse zu einer Richtigstellung von Amts wegen keinen Anlaß und auch keine Grundlage bieten. Das Urteil des Erstgerichtes kann aber nicht zu dem Zweck aufgehoben werden, um der klagenden Partei nochmals Gelegenheit zu einer entsprechenden Prozeßhandlung zu geben, zumal nach der Aktenlage anzunehmen ist, daß sie eine solche nicht beabsichtigt. Sie vertrat nämlich noch in der Berufung den Standpunkt, aus den mit den übrigen Bauherrn abgeschlossenen Bauverträgen sei abzuleiten, daß sie beauftragt sei, im eigenen Namen als Vertreterin der Bauherrn aufzutreten. Da die klagende Partei nicht behauptete, daß ihr die Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche abgetreten worden seien (zur Wirksamkeit der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen s. EvBl. 1980/140), läge nur eine bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes vor, die nicht zulässig ist (SZ 42/105; SZ 57/174; VersR 1989, 25 ua). Die klagende Partei berief sich in der Berufung noch darauf, daß sie als Mitbauherrin und Miteigentümerin zur Klage legitimiert sei. Steht die mangelhafte Sache im Miteigentum mehrerer Personen, so ist ein Miteigentümer aber nur ausnahmsweise zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche berechtigt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine Gesamthandforderung (so JBl. 1984, 204; JBl 1986, 108 mit ausführlicher Besprechung von Selb) oder um eine Gemeinschaftsforderung (so Selb aaO) handelt. Die Rechtsprechung hat zwar einzelnen Miteigentümern das Recht zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche dann eingeräumt, wenn ein entsprechender Mehrheitsbeschluß vorliegt (MietSlg. 31.116, 35.104), und sie hat gelegentlich dieses Recht auch einzelnen Wohnungseigentümern zugestanden (MietSlg. 29.508; EvBl. 1980/140). Der erkennende Senat schließt sich aber der in SZ 54/27 = MietSlg. 33.107/9 vertretenen Meinung an, daß nach der Art des geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs zu differenzieren und daß es Sache der Gemeinschaft ist, das Wahl- und Gestaltungsrecht auszunützen und über die Geltendmachung eines Verbesserungsanspruchs zu entscheiden, wenn er - wie hier nach den Verfahrensergebnissen anzunehmen ist - eine Mehrzahl von Wohnungen gemeinsam betrifft. Dasselbe gilt in einem solchen Fall, wenn die Kosten einer erst vorzunehmenden Verbesserung als Schadenersatz begehrt werden (ebenso Selb aaO 111; zur Zulässigkeit s. nunmehr RdW 1990, 153). Der Schaden ist nämlich an der gemeinsamen Sache und nicht in einem den Miteigentümern jeweils allein zuzuordnenden Vermögen eingetreten, und die Behebung der Mängel kann nur von der Gemeinschaft der Miteigentümer veranlaßt werden. Überdies ist der Schadenersatzanspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet (RdW 1990, 153). Der Besteller kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Herstellung des Wertes stünde (Koziol-Welser8 römisch eins 376). Haben mehrere Personen das Werk gemeinsam bestellt, so ist daher auch der Schadenersatzanspruch ein gemeinsamer. Da sich der Anteil des einzelnen Miteigentümers an dem zu ersetzenden Schaden und damit auch am Schadenersatzanspruch nicht bestimmen läßt, handelt es sich bei diesem um eine unteilbare Forderung, mag auch ein auf eine Geldleistung gerichteter Schadenersatzanspruch im allgemeinen teilbar sein. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem der Entscheidungen SZ 41/82, MietSlg. 24.087/13 und JBl. 1979, 88, in denen ausgesprochen wurde, daß den Miteigentümern Schadenersatzansprüche (nur) anteilig zustehen. Damals ließ sich der Anteil der Miteigentümer nämlich bestimmen. Bei einem Schadenersatzanspruch wegen Mängeln an mehreren Wohnungen würde dasselbe aber nur zutreffen, wenn die Mängel schon behoben wären und die hiedurch verursachten Kosten feststünden. Der Kläger hat dies hier aber nicht behauptet.
Für die Leistungsklagen angestellten Erwägungen gelten auch für Feststellungsklagen. Auch sie setzen voraus, daß der Kläger den festzustellenden Anspruch gegebenenfalls mit Klage geltend machen kann; sonst würde ihm das Feststellungsinteresse fehlen. Die klagende Partei hat nie behauptet, daß ein Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer über die Geltendmachung der den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche vorliege, und sie hat trotz eines entsprechenden Einwandes der beklagten Parteien auch nicht dargetan, daß es - vor allem wegen bestimmter Teile der Liegenschaft, die von den behaupteten Mängeln betroffen seien - gerechtfertigt wäre, ihr das Klagerecht unabhängig von einem Mehrheitsbeschluß zuzugestehen. Es ist daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ohne Bedeutung, ob die klagende Partei zur Zeit des Abschlusses des Werkvertrages zu den Bauherrn gehörte und ob sie nunmehr Wohnungeigentümerin ist, weil auch daraus allein ihre Klagelegitimation nicht abgeleitet werden könnte. Das Urteil des Erstgerichtes darf aber nicht bloß deshalb aufgehoben werden, um der klagenden Partei Gelegenheit zu einem weiteren Vorbringen zu geben (vgl. SZ 53/22; EFSlg. 39.203; ZVR 1989/108 ua), zumal die klagende Partei in der Berufung eine Verletzung der Anleitungspflicht nicht geltend machte.Für die Leistungsklagen angestellten Erwägungen gelten auch für Feststellungsklagen. Auch sie setzen voraus, daß der Kläger den festzustellenden Anspruch gegebenenfalls mit Klage geltend machen kann; sonst würde ihm das Feststellungsinteresse fehlen. Die klagende Partei hat nie behauptet, daß ein Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer über die Geltendmachung der den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche vorliege, und sie hat trotz eines entsprechenden Einwandes der beklagten Parteien auch nicht dargetan, daß es - vor allem wegen bestimmter Teile der Liegenschaft, die von den behaupteten Mängeln betroffen seien - gerechtfertigt wäre, ihr das Klagerecht unabhängig von einem Mehrheitsbeschluß zuzugestehen. Es ist daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ohne Bedeutung, ob die klagende Partei zur Zeit des Abschlusses des Werkvertrages zu den Bauherrn gehörte und ob sie nunmehr Wohnungeigentümerin ist, weil auch daraus allein ihre Klagelegitimation nicht abgeleitet werden könnte. Das Urteil des Erstgerichtes darf aber nicht bloß deshalb aufgehoben werden, um der klagenden Partei Gelegenheit zu einem weiteren Vorbringen zu geben vergleiche SZ 53/22; EFSlg. 39.203; ZVR 1989/108 ua), zumal die klagende Partei in der Berufung eine Verletzung der Anleitungspflicht nicht geltend machte.
Ähnliches gilt für das von der klagenden Partei behauptete Anerkenntnis. Es wäre ganz ungewöhnlich, wenn die beklagten Parteien einen eigenen Gewährleistungsanspruch der klagenden Partei auch anerkannt hätten, soweit sie mit ihr in keiner Vertragsbeziehung standen. Dem Vorbringen der klagenden Partei ist eine Behauptung in dieser Richtung auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Ein Anerkenntnis der Ansprüche der Bauherrn, das mit dem Vorbringen offensichtlich gemeint ist, würde aber die Legitimation der klagenden Partei zur Erhebung der Kage wiederum nicht begründen. Die klagende Partei ist daher ihrer Verpflichtung, ein ihre Klagelegitimation ergebendes Vorbringen zu erstatten, nicht nachgekommen, und es besteht keine Rechtsgrundlage, das Urteil des Erstgerichtes nur deshalb aufzuheben, um ihr Gelegenheit zu einem ergänzenden Vorbringen zu geben. Die Rechtssache ist vielmehr im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens zur Entscheidung reif, weshalb das Urteil des Erstgerichtes gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO wiederherzustellen war, ohne daß geprüft werden mußte, ob die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung dargetan hat.Ähnliches gilt für das von der klagenden Partei behauptete Anerkenntnis. Es wäre ganz ungewöhnlich, wenn die beklagten Parteien einen eigenen Gewährleistungsanspruch der klagenden Partei auch anerkannt hätten, soweit sie mit ihr in keiner Vertragsbeziehung standen. Dem Vorbringen der klagenden Partei ist eine Behauptung in dieser Richtung auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Ein Anerkenntnis der Ansprüche der Bauherrn, das mit dem Vorbringen offensichtlich gemeint ist, würde aber die Legitimation der klagenden Partei zur Erhebung der Kage wiederum nicht begründen. Die klagende Partei ist daher ihrer Verpflichtung, ein ihre Klagelegitimation ergebendes Vorbringen zu erstatten, nicht nachgekommen, und es besteht keine Rechtsgrundlage, das Urteil des Erstgerichtes nur deshalb aufzuheben, um ihr Gelegenheit zu einem ergänzenden Vorbringen zu geben. Die Rechtssache ist vielmehr im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens zur Entscheidung reif, weshalb das Urteil des Erstgerichtes gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO wiederherzustellen war, ohne daß geprüft werden mußte, ob die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung dargetan hat.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.