Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 3513 S samt 5% Zinsen seit 1. Dezember 1975 sowie der auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuer (18%). Hiezu wurde vorgebracht, der Kläger habe von der Beklagten zwei Elektrogeräte gekauft und hiefür eine Anzahlung von 4710 S geleistet. Da die Beklagte die bestellte Ware nicht geliefert habe, sei der Kläger vom Vertrag zurückgetreten. Die Beklagte habe von der Anzahlung lediglich 1197 S zurückerstattet, den Restbetrag von 3513 S jedoch unberechtigterweise als Stornogebühr einbehalten.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß sie die Stornogebühr von 30% vereinbarungsgemäß einbehalten habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:
Am 19. August 1975 kaufte der Kläger von der Beklagten zwei Elektrogeräte "X 3000 mit Thermostat" zum Preise von 11 710 S. Diese Heizgeräte sind "Fußleistengeräte". Die Lieferung erfolgte im Oktober 1975. Die Anzahlung von 4710 S wurde vom Kläger fristgerecht bis 15. November 1975 bezahlt. Die gelieferten Heizgeräte erbrachten nicht die zugesagte Leistung. Die Beklagte nahm diese Geräte wieder zurück und lieferte Ersatzheizgeräte. Doch auch diese konnten den betreffenden Raum nicht beheizen. Über Aufforderung des Klägers wurde ihm von der Beklagten ein anderes Heizgerät angeboten, welches jedoch nach Ansicht des Klägers das Dreifache dessen kosten sollte, was sonst im Fachhandel ein derartiges Gerät gekostet hätte. Die von der Beklagten gelieferten Geräte wurden an diese zurückgesandt. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23. Feber 1976 seinen Rücktritt vom Vertrag und ersuchte um Überweisung der Anzahlung von 4710 S abzüglich einer eventuellen Stornogebühr für die "Fußleisten". Die Beklagte überwies daraufhin dem Kläger den Betrag von 1197 S.
Der Kaufvertrag vom 18. August 1975 wurde vom Kläger und dem Verkäufer auf der Vorderseite unterschrieben. Die auf dieser Seite aufscheinenden Vertragspunkte sind mit Nr. 7 bis 13 numeriert. Der Kläger nahm diese Numerierung nicht zur Kenntnis und er ersuchte auch den Verkäufer der Beklagten nicht um Aufklärung. Auf der Rückseite dieses Kaufvertrages sind die Vertragspunkte 1 bis 6 abgedruckt. Diese enthalten im Punkt 2 Abs. 3 "die Verpflichtung" des Käufers, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin unter Bezahlung einer 30%igen Abstandszahlung und etwaiger Transportkosten vom Vertrag zurücktreten zu können.Der Kaufvertrag vom 18. August 1975 wurde vom Kläger und dem Verkäufer auf der Vorderseite unterschrieben. Die auf dieser Seite aufscheinenden Vertragspunkte sind mit Nr. 7 bis 13 numeriert. Der Kläger nahm diese Numerierung nicht zur Kenntnis und er ersuchte auch den Verkäufer der Beklagten nicht um Aufklärung. Auf der Rückseite dieses Kaufvertrages sind die Vertragspunkte 1 bis 6 abgedruckt. Diese enthalten im Punkt 2 Absatz 3, "die Verpflichtung" des Käufers, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin unter Bezahlung einer 30%igen Abstandszahlung und etwaiger Transportkosten vom Vertrag zurücktreten zu können.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die von den Parteien vereinbarte Stornogebühr sei als Vertragsstrafe anzusehen. Da die Parteien Kaufleute seien, könne diese Vertragsstrafe nicht gemäß § 1336 Abs. 2 ABGB herabgesetzt werden. Es sei daher der Einwendung des Klägers, daß er nur mit einer eventuellen Stornogebühr in der Höhe von 10% gerechnet habe, "hinfällig".In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die von den Parteien vereinbarte Stornogebühr sei als Vertragsstrafe anzusehen. Da die Parteien Kaufleute seien, könne diese Vertragsstrafe nicht gemäß Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB herabgesetzt werden. Es sei daher der Einwendung des Klägers, daß er nur mit einer eventuellen Stornogebühr in der Höhe von 10% gerechnet habe, "hinfällig".
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß die Vereinbarung laut Punkt 2 Abs. 3 des Kaufvertrages gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig sein würde, wenn sie sich auch auf den Fall eines gerechtfertigten Rücktrittes beziehen sollte. Im Falle eines berechtigten Rücktrittes des Klägers vom Kaufvertrag könne somit Punkt 2 Abs. 3 des Kaufvertrages nicht "zu Gunsten der beklagten Partei angewendet werden". Ob der Kläger berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, könne aber auf Grund der Feststellung des Erstgerichtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Sollte der Kläger berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten sein, müsse jedoch auch beachtet werden, daß sich der Kläger in seinem Schreiben vom 23. Feber 1976 zur Bezahlung einer handelsüblichen Stornogebühr zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten bereit erklärt habe. Die Angemessenheit der Stornogebühr würde das Erstgericht noch zu prüfen haben.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß die Vereinbarung laut Punkt 2 Absatz 3, des Kaufvertrages gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sein würde, wenn sie sich auch auf den Fall eines gerechtfertigten Rücktrittes beziehen sollte. Im Falle eines berechtigten Rücktrittes des Klägers vom Kaufvertrag könne somit Punkt 2 Absatz 3, des Kaufvertrages nicht "zu Gunsten der beklagten Partei angewendet werden". Ob der Kläger berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, könne aber auf Grund der Feststellung des Erstgerichtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Sollte der Kläger berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten sein, müsse jedoch auch beachtet werden, daß sich der Kläger in seinem Schreiben vom 23. Feber 1976 zur Bezahlung einer handelsüblichen Stornogebühr zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten bereit erklärt habe. Die Angemessenheit der Stornogebühr würde das Erstgericht noch zu prüfen haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten Folge. Der angefochtene Beschluß wurde aufgehoben; die Rechtssache wurde an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückgewiesen.