Die gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil der aufgeworfenen und zu lösenden Frage der Anwendbarkeit zwingender Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf die festgestellten Mietzins-Wertsicherungsvereinbarungen über den Einzelfall hinaus für die Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt; sie ist auch berechtigt.
Im Verfahren vor den Vorinstanzen wurde die (Nicht-)Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes auf den vorliegenden Rechtsfall nicht erörtert. Der Kläger hat einen Ausnahmetatbestand von der gemäß § 1 Abs 1 MRG allgemein bei Geschäftsraummiete anzunehmenden Anwendung des MRG ebensowenig behauptet, wie die beklagte Partei sich zur Abwehr der Klagsforderung auf die Anwendung des MRG berufen hat. Vielmehr stellten beide Parteien auf die Beurteilung der im Mietvertrag vom 11. Juni 1974 vereinbarten Vorgangsweise bei Aufwertungsnachforderungen ab, und die beklagte Partei berief sich zur Abwehr der Klagsforderung (nur) auf einen schlüssigen Verzicht des Klägers auf die geltend gemachten Nachforderungen. Auch die Vorinstanzen haben die Frage der (Nicht-)Anwendbarkeit des MRG, insbesondere des § 16 Abs 6, nicht behandelt. Erstmals in der ao.Revision behauptet die beklagte Partei, mangels Berufung des Klägers auf einen Ausnahmetatbestand vom MRG sei "automatisch" von dessen Anwendung auszugehen, sodaß das Klagebegehren schon auf Grund der einhelligen Rechtsprechung zu §16 Abs 6 MRG abzuweisen wäre.Im Verfahren vor den Vorinstanzen wurde die (Nicht-)Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes auf den vorliegenden Rechtsfall nicht erörtert. Der Kläger hat einen Ausnahmetatbestand von der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG allgemein bei Geschäftsraummiete anzunehmenden Anwendung des MRG ebensowenig behauptet, wie die beklagte Partei sich zur Abwehr der Klagsforderung auf die Anwendung des MRG berufen hat. Vielmehr stellten beide Parteien auf die Beurteilung der im Mietvertrag vom 11. Juni 1974 vereinbarten Vorgangsweise bei Aufwertungsnachforderungen ab, und die beklagte Partei berief sich zur Abwehr der Klagsforderung (nur) auf einen schlüssigen Verzicht des Klägers auf die geltend gemachten Nachforderungen. Auch die Vorinstanzen haben die Frage der (Nicht-)Anwendbarkeit des MRG, insbesondere des Paragraph 16, Absatz 6,, nicht behandelt. Erstmals in der ao.Revision behauptet die beklagte Partei, mangels Berufung des Klägers auf einen Ausnahmetatbestand vom MRG sei "automatisch" von dessen Anwendung auszugehen, sodaß das Klagebegehren schon auf Grund der einhelligen Rechtsprechung zu §16 Absatz 6, MRG abzuweisen wäre.
Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß Rechtsprechung und Lehre einhellig die Auffassung vertreten, die grundsätzliche Anwendungsregel des § 1 Abs 1 MRG auf ein den darin genannten Tatbestandsmerkmalen entsprechendes Rechtsverhältnis (wie eine Geschäftsraummiete) könne nur durch Behauptung und Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden (SZ58/145 = MietSlg 37/37 mwN, ua; Würth-Zingher, MRG2 Anm 1 zu § 1; Würth in Rummel2, Rz 1 zu § 1 MRG mwN). Daß die Unterlassung einer derartigen Behauptung (eines Ausnahmetatbestandes) für sich allein schon die Rechtsfolge der uneingeschränkten Anwendung des MRG zur Folge habe, wie es in der Revision unter Hinweis auf die Auffassung von Instanzgerichten und auf Lehrmeinungen auch für den vorliegenden Fall gefordert wird, muß aber für den vorliegenden Fall abgelehnt werden, weil hier sowohl die Parteien als auch die Gerichte gleichsam stillschweigend vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ausgingen und nur außerhalb des MRG liegende Rechtsargumente verwendeten. Die prozessuale Stellung einer Partei wäre in einem solchen Fall gefährdet und verunsichert, wenn mit ihr die Erfordernisse und Rechtsfolgen derartiger Unterlassungen des Prozeßvorbringens nicht erörtert und sie gleichsam von der "Verschweigungssanktion" überrascht würde.Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß Rechtsprechung und Lehre einhellig die Auffassung vertreten, die grundsätzliche Anwendungsregel des Paragraph eins, Absatz eins, MRG auf ein den darin genannten Tatbestandsmerkmalen entsprechendes Rechtsverhältnis (wie eine Geschäftsraummiete) könne nur durch Behauptung und Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (Paragraph eins, Absatz 2, bis 4 MRG) widerlegt werden (SZ58/145 = MietSlg 37/37 mwN, ua; Würth-Zingher, MRG2 Anmerkung eins, zu Paragraph eins,; Würth in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph eins, MRG mwN). Daß die Unterlassung einer derartigen Behauptung (eines Ausnahmetatbestandes) für sich allein schon die Rechtsfolge der uneingeschränkten Anwendung des MRG zur Folge habe, wie es in der Revision unter Hinweis auf die Auffassung von Instanzgerichten und auf Lehrmeinungen auch für den vorliegenden Fall gefordert wird, muß aber für den vorliegenden Fall abgelehnt werden, weil hier sowohl die Parteien als auch die Gerichte gleichsam stillschweigend vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ausgingen und nur außerhalb des MRG liegende Rechtsargumente verwendeten. Die prozessuale Stellung einer Partei wäre in einem solchen Fall gefährdet und verunsichert, wenn mit ihr die Erfordernisse und Rechtsfolgen derartiger Unterlassungen des Prozeßvorbringens nicht erörtert und sie gleichsam von der "Verschweigungssanktion" überrascht würde.
Im vorliegenden Fall liegt, wie die Revisionswerberin wohl selbst erkennt, der-die Anwendung des § 16 MRG ausschließende-Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG nahe: Die Parteien hatten im Mietvertrag (Pt II aA) erklärt, daß dieser nicht dem Mietengesetz unterliege; überdies hat das Erstgericht (von beiden Parteien unbekämpft und insoweit durch die berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht korrigiert) festgestellt, daß der Mietvertrag über die "anfangs der Siebzigerjahre errichteten Bestandräumlichkeiten" geschlossen wurde, die-unbestritten-schon damals im Wohnungseigentum standen. Allerdings blieb die zur Annahme des genannten Ausnahmetatbestandes wesentliche Frage ungeklärt, ob der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Diese Frage muß noch mit den Parteien erörtert werden. Aus der in der Revision (nach dem Gesagten zu Unrecht) als überschießend und unmaßgeblich bezeichneten Feststellung des Erstgerichtes ist nämlich diese Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes noch nicht zwingend ableitbar. Die Übergangsbestimmung des § 43 Abs 1 MRG gilt nur für Altverträge, die nur dem MRG unterliegen.Im vorliegenden Fall liegt, wie die Revisionswerberin wohl selbst erkennt, der-die Anwendung des Paragraph 16, MRG ausschließende-Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG nahe: Die Parteien hatten im Mietvertrag (Pt II aA) erklärt, daß dieser nicht dem Mietengesetz unterliege; überdies hat das Erstgericht (von beiden Parteien unbekämpft und insoweit durch die berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht korrigiert) festgestellt, daß der Mietvertrag über die "anfangs der Siebzigerjahre errichteten Bestandräumlichkeiten" geschlossen wurde, die-unbestritten-schon damals im Wohnungseigentum standen. Allerdings blieb die zur Annahme des genannten Ausnahmetatbestandes wesentliche Frage ungeklärt, ob der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Diese Frage muß noch mit den Parteien erörtert werden. Aus der in der Revision (nach dem Gesagten zu Unrecht) als überschießend und unmaßgeblich bezeichneten Feststellung des Erstgerichtes ist nämlich diese Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes noch nicht zwingend ableitbar. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, MRG gilt nur für Altverträge, die nur dem MRG unterliegen.
Die Sache ist zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung gemäß § 496 Abs 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dadurch weder eine Verzögerung der Erledigung noch ein erheblicher Kostenmehraufwand zu erwarten ist (SZ 58/59; 59/134 ua). Sollte im fortgesetzten Verfahren der genannte (oder ein anderer) Ausnahmetatbestand erwiesen werden und § 16 MRG nicht anzuwenden sein, so besteht gegen die Auslegung der Bestimmungen des zwischen den Streitteilen geschlossenen Mietvertrages über die Wertsicherungsnachforderung durch das Berufungsgericht kein Bedenken, zumal in der Revision dagegen keine stichhältigen Argumente vorgetragen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). War auch zwischen den Parteien die Geltendmachung der Wertsicherungsnachforderung mit eingeschriebenem Brief vereinbart, so reichte doch nach dem Formzweck dieser Abrede ein einfacher Brief (wie hier jener des Klagevertreters an den Beklagtenvertreter vom 19. Februar 1990 = Blg H = Blg 10), dessen Empfang zugestanden wurde (s. ON 15 des Aktes) aus (HS 4365/11; Rummel in Rummel2 § 884 Rz 6).Die Sache ist zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dadurch weder eine Verzögerung der Erledigung noch ein erheblicher Kostenmehraufwand zu erwarten ist (SZ 58/59; 59/134 ua). Sollte im fortgesetzten Verfahren der genannte (oder ein anderer) Ausnahmetatbestand erwiesen werden und Paragraph 16, MRG nicht anzuwenden sein, so besteht gegen die Auslegung der Bestimmungen des zwischen den Streitteilen geschlossenen Mietvertrages über die Wertsicherungsnachforderung durch das Berufungsgericht kein Bedenken, zumal in der Revision dagegen keine stichhältigen Argumente vorgetragen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). War auch zwischen den Parteien die Geltendmachung der Wertsicherungsnachforderung mit eingeschriebenem Brief vereinbart, so reichte doch nach dem Formzweck dieser Abrede ein einfacher Brief (wie hier jener des Klagevertreters an den Beklagtenvertreter vom 19. Februar 1990 = Blg H = Blg 10), dessen Empfang zugestanden wurde (s. ON 15 des Aktes) aus (HS 4365/11; Rummel in Rummel2 Paragraph 884, Rz 6).
Sollte allerdings § 16 MRG anzuwenden sein, so ist das Klagebegehren schon mangels Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 16 Abs 6 MRG) bei der Einforderung des um die Wertsicherungsbeträge erhöhten Mietzinses und wegen des darnach iS der Rechtsprechung (SZ 59/48; WoBl 1991, 62 uva) unberechtigten Begehrens einer rückwirkenden Wertsicherungsnachforderung abzuweisen.Sollte allerdings Paragraph 16, MRG anzuwenden sein, so ist das Klagebegehren schon mangels Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 16, Absatz 6, MRG) bei der Einforderung des um die Wertsicherungsbeträge erhöhten Mietzinses und wegen des darnach iS der Rechtsprechung (SZ 59/48; WoBl 1991, 62 uva) unberechtigten Begehrens einer rückwirkenden Wertsicherungsnachforderung abzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.