Rechtssatz RS0013121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013121
Entscheidungsdatum
26.07.2012
Rechtssatz
War auch zwischen den Parteien die Abgabe einer Erklärung (hier: Geltendmachung einer Wertsicherungsnachforderung) mit eingeschriebenem Brief vereinbart, so reicht doch nach dem Formzweck dieser Abrede ein einfacher Brief aus, wenn dessen Empfang zugestanden wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 564/92
Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 564/92
- 3 Ob 259/08x
Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 259/08x
Vgl; Beisatz: Auch bei gewillkürtem Formgebot ist der Formzweck entscheidend; er kann aber nur durch Vertragsauslegung ermittelt werden. (T1)
- 9 ObA 12/10w
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 12/10w
nur: War auch zwischen den Parteien die Abgabe einer Erklärung mit eingeschriebenem Brief vereinbart, so reicht doch nach dem Formzweck dieser Abrede ein einfacher Brief aus, wenn dessen Empfang zugestanden wurde. (T2); Beisatz: Hier: Tatsächlicher Zugang des Aufforderungsschreibens an den Arbeitgeber. (T3)
- 8 ObA 41/12f
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 41/12f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013121
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19921014_OGH0002_0030OB00564_9200000_001