Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 259/08x×

Entscheidung 3 Ob 259/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob259/08x

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus F. Lughofer LL.M, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Eva-Maria T*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. September 2008, GZ 13 R 99/08m-15, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Februar 2008, GZ 19 Cg 97/07k-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt Provision für die Vermittlung eines Liegenschaftskaufvertrags.

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren strittig ist im Wesentlichen, ob die mittels Telefax erfolgte Annahme des Anbots der Beklagten durch dessen Adressaten dem von ihr gemachten Schriftformvorbehalt entsprach. Dass Paragraph 886, erster Satz ABGB für die Schriftlichkeit das Vorliegen einer Unterschrift verlangt, schließt das Ausreichen einer dem Erklärungsempfänger (zumindest sofort) nur in Form einer Telekopie vorliegenden unterschriebenen Erklärung nicht aus. Ob generell die Übersendung einer (Tele-)Kopie eines eigenhändig unterfertigten Originaldokuments (Telefax) ausreicht, ist nicht pauschal zu beantworten (P. Bydlinski in KBB² Paragraph 886, Rz 4). Dass - wie bei gesetzlichen Formvorschriften (RIS-Justiz RS0031424) - auch bei gewillkürtem Formgebot der Formzweck entscheidend ist, wurde vom Obersten Gerichtshof schon zu 8 Ob 127/63 = HS 4365/11 und 3 Ob 564/92 = MietSlg 44.081 (RIS-Justiz RS0013121) ausgesprochen. Bei gewillkürter Form kann dieser nur durch Vertragsauslegung ermittelt werden, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte.

Demnach geht es hier nur noch um die Auslegung einer individuellen Klausel im Einzelfall, deren Ergebnis nicht zu beanstanden ist, zumal ja auch das Offert der Beklagten selbst mit Telefax erfolgte, daher nicht um eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776). Auf die in der Revision angesprochenen Vorentscheidungen (zu gesetzlichen Schriftformgeboten) hat sich das Gericht zweiter Instanz bei seiner Interpretation ohnehin nicht gestützt.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E90150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00259.08X.0225.000

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090225_OGH0002_0030OB00259_08X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung