Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Begründung des Berufungsgerichts, das von der mangelnden Berechtigung der Entlassung ausgeht und die Ansprüche auch nicht als Verfallen iSd Art XIV des anzuwendenden Kollektivvertrags beurteilte, ist zutreffend. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung des Berufungsgerichts, das von der mangelnden Berechtigung der Entlassung ausgeht und die Ansprüche auch nicht als Verfallen iSd Artikel römisch vierzehn, des anzuwendenden Kollektivvertrags beurteilte, ist zutreffend. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Argumenten in der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen Revision ist ergänzend Folgendes entgegenzuhalten:
Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens iSd § 82 GewO 1859 im Wesentlichen damit verneint hätte, dass die Passagierin sich nicht an den Haltegriffen festgehalten habe, entfernt es sich von der Argumentation des Urteils des Berufungsgerichts. Dieses verneinte im Wesentlichen schon eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Autobuslenker während des Fahrens nicht ständig sämtliche Passagiere im Auge behalten kann, um festzustellen, ob diese gerade ihren Platz wechseln und dabei wegen der mangelnden Benützung der Haltegriffe sturzgefährdet sind. Gegen diese Begründung vermag die Revision keine überzeugenden Argumente darzustellen. Auf andere Vorfälle stützt sich die Beklagte nicht.Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens iSd Paragraph 82, GewO 1859 im Wesentlichen damit verneint hätte, dass die Passagierin sich nicht an den Haltegriffen festgehalten habe, entfernt es sich von der Argumentation des Urteils des Berufungsgerichts. Dieses verneinte im Wesentlichen schon eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Autobuslenker während des Fahrens nicht ständig sämtliche Passagiere im Auge behalten kann, um festzustellen, ob diese gerade ihren Platz wechseln und dabei wegen der mangelnden Benützung der Haltegriffe sturzgefährdet sind. Gegen diese Begründung vermag die Revision keine überzeugenden Argumente darzustellen. Auf andere Vorfälle stützt sich die Beklagte nicht.
Auch die Argumente dagegen, dass dann, wenn das Aufforderungsschreiben dem Arbeitgeber tatsächlich zugegangen ist, der Umstand, dass dieses nicht eingeschrieben war, keinen Verfall der Ansprüche iSd Art XIV des Kollektivvertrags bewirkt, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass den Arbeitnehmer die Beweislast dafür trifft, dass innerhalb der Verfallsfrist das Aufforderungsschreiben an den ehemaligen Arbeitgeber iSd Art XIV des KV gerichtet wurde. Das hat der Kläger hier aber nachgewiesen. Wesentlich ist, dass allgemein der Zweck kollektivvertraglicher Ausschlussfristen darin gesehen wird, einem Beweisnotstand zu begegnen, in welchen sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde (RIS-Justiz RS0034417). Dieser Zweck ist aber, wenn das Aufforderungsschreiben innerhalb der Dreimonatsfrist beim Arbeitgeber tatsächlich einlangt, erreicht. Hat der Arbeitgeber also ohnehin innerhalb der Dreimonatsfrist Kenntnis von den geltend gemachten Ansprüchen, so ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch einmal mit einem eingeschriebenen Brief die Ansprüche zur Kenntnis bringt (vgl auch 8 ObA 34/07v = DRdA 2008/41 [Eypeltauer] zu Ansprüchen, die der Arbeitgeber bereits selbst in seine Lohnabrechnung aufgenommen hat; zum Zweck der Formgebote auch RIS-Justiz RS0013121).Auch die Argumente dagegen, dass dann, wenn das Aufforderungsschreiben dem Arbeitgeber tatsächlich zugegangen ist, der Umstand, dass dieses nicht eingeschrieben war, keinen Verfall der Ansprüche iSd Artikel römisch vierzehn, des Kollektivvertrags bewirkt, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass den Arbeitnehmer die Beweislast dafür trifft, dass innerhalb der Verfallsfrist das Aufforderungsschreiben an den ehemaligen Arbeitgeber iSd Artikel römisch vierzehn, des KV gerichtet wurde. Das hat der Kläger hier aber nachgewiesen. Wesentlich ist, dass allgemein der Zweck kollektivvertraglicher Ausschlussfristen darin gesehen wird, einem Beweisnotstand zu begegnen, in welchen sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde (RIS-Justiz RS0034417). Dieser Zweck ist aber, wenn das Aufforderungsschreiben innerhalb der Dreimonatsfrist beim Arbeitgeber tatsächlich einlangt, erreicht. Hat der Arbeitgeber also ohnehin innerhalb der Dreimonatsfrist Kenntnis von den geltend gemachten Ansprüchen, so ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch einmal mit einem eingeschriebenen Brief die Ansprüche zur Kenntnis bringt vergleiche auch 8 ObA 34/07v = DRdA 2008/41 [Eypeltauer] zu Ansprüchen, die der Arbeitgeber bereits selbst in seine Lohnabrechnung aufgenommen hat; zum Zweck der Formgebote auch RIS-Justiz RS0013121).
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.