Die Revision der beklagten Parteien - Heidemarie H*** hatte schon das Urteil des Erstgerichtes nicht angefochten - ist berechtigt.
Die Revisionswerber halten in der Revision nur mehr den Einwand aufrecht, die klagende Partei hätte ohne Mitwirkung des Erstbeklagten keine Kreditausnützungen zu Gunsten der SOG gewähren dürfen, und auf die in Verletzung dieser Mitzeichnungsberechtigung gewährte Kreditausweitungen erstrecke sich die Mithaftung der Revisionswerber nicht.
Es muß daher nicht mehr zu den durch die getroffenen Feststellungen ohnedies widerlegten sonstigen Einwendungen der Revisionswerber Stellung genommen werden.
Eine Vereinbarung der Streitteile, ohne Mitzeichnung des Erstbeklagten erfolgte Kreditausnützung seien der Beklagten gegenüber unwirksam, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erwiesen.
Kontoinhaber war allein die SOG, der damit auch die alleinige Verfügungsberechtigung über das Konto zustand. Ein Gemeinschaftskonto iSd Pkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) lag nicht vor, abgesehen davon, daß auch bei einem solchen Konto ohne zusätzliche Vereinbarung jeder Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt wäre (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 52). Der Erstbeklagte war auch nicht vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft.Kontoinhaber war allein die SOG, der damit auch die alleinige Verfügungsberechtigung über das Konto zustand. Ein Gemeinschaftskonto iSd Pkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) lag nicht vor, abgesehen davon, daß auch bei einem solchen Konto ohne zusätzliche Vereinbarung jeder Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt wäre (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch eins 52). Der Erstbeklagte war auch nicht vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft.
Gemäß Pkt 4 AGBKr kann der Kontoinhaber einer anderen Person die Berechtigung erteilen, über das Konto zu verfügen. Eine solche Zeichnungsberechtigung über ein Bankkonto ist von der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers abgeleitet (Schinnerer-Avancini aaO 54; Iro in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/56). Die Verfügungsmacht eines Zeichnungsberechtigten in diesem Sinne kann grundsätzlich nicht weiter gehen als jene des Kontoinhabers. Denkbar ist allerdings der Fall, daß der Kontoinhaber, der zur Verfügung über das Konto berechtigt wäre, nicht über das Konto verfügen kann, weil er noch nicht iSd Pkt 5 AGBKr seine Unterschrift bei der Kreditunternehmung hinterlegt hat, daß er aber einem Dritten eine Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr erteilt hat. In diesem Sinn kann der Kreis der bankrechtlich kontoverfügungsberechtigten Personen kleiner sein als jener der gesellschaftsrechtlich dazu berechtigten Personen (Schinner-Avancini aaO 49). Es ist aber nicht möglich, nur durch Einräumung einer Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr eine über die Verfügungsmacht des Kontoinhabers hinausgehende zusätzliche Vertretungsmacht zu schaffen. Es ist nicht näher zu untersuchen, ob eine Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr unwiderruflich erteilt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde nämlich nicht behauptet, daß eine unwiderrufliche Zeichnungsberechtigung erteilt worden wäre. Der der klagenden Partei mitgeteilte Gesellschafterbeschluß vom 12. November 1980 hielt nur fest, daß der Geschäftsführer die "Kollektivzeichnungsvollmacht" des Erstbeklagten nicht widerrufen dürfe, ohne gleiches auch für die Gesellschaft selbst auszusprechen. Alle bisherigen Ausführungen gelten nicht nur für eine Einzel-Zeichnungsberechtigung, sondern sinngemäß auch für eine Kollektiv-Zeichnungsberechtigung. Der Begriff "Kollektivzeichnungsvollmacht" ist also mehrdeutig. Er kann bedeuten, daß gesellschaftsrechtlich nur mehrere Personen gemeinsam vertreten, oder daß nur mehreren Personen kollektiv eine Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr erteilt wurde. Unabhängig vom Vorliegen einer Zeichnungsberechtigung gibt es noch eine andere Art der Beteiligung eines Dritten an den Verfügungen über ein Konto. Es kann eine sog. Kontosperre durch den Ausschluß der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers oder zumindest deren alleiniger Ausübung vereinbart werden. Diese Wirkung kann durch einen Vertrag zwischen der Bank, dem Kontoinhaber und dem durch die Sperre begünstigten Dritten oder durch einen nur zwischen der Bank und dem Kontoinhaber abgeschlossenen echten Vertrag zugunsten dieses Dritten zustandekommen (Schinnerer-Avancini aaO 222; Iro aaO Rz 4/212). Ausdrücklich wurde ein solcher Vertrag nach den getroffenen Feststellungen nicht abgeschlossen. Er kam aber auch nicht konkludent schon dadurch zustande, daß die Unterschrift des Erstbeklagten bei der klagenden Partei hinterlegt wurde, daß in Gegenwart des Sachbearbeiters der klagenden Partei zwischen dem Erstbeklagten und seinen Mitgesellschaftern besprochen wurde, der Erstbeklagte bestehe wegen seiner Mithaftung auf einer Mitsprache über das Kreditkonto, was ihm diese zubilligten, und daß später der klagenden Partei der Gesellschafterbeschluß über die interne Bindung des Geschäftsführers der SOG vorgewiesen wurde. Alle diese Vorgänge konnten bei der klagenden Partei auch dahin gedeutet werden, daß lediglich eine zulässige, aber nach außen hin nicht wirksame Beschränkung der Vertretungsbefugnis iSd § 20 Abs 2 GmbHG stattgefunden habe. Die festgestellten Handlungen der klagenden Partei lassen daher mit Überlegung aller Umstände iSd § 863 Abs 1 ABGB nicht nur den Schluß zu, daß die klagende Partei einen Vertrag über eine Kontosperre abschließen wollte.Gemäß Pkt 4 AGBKr kann der Kontoinhaber einer anderen Person die Berechtigung erteilen, über das Konto zu verfügen. Eine solche Zeichnungsberechtigung über ein Bankkonto ist von der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers abgeleitet (Schinnerer-Avancini aaO 54; Iro in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/56). Die Verfügungsmacht eines Zeichnungsberechtigten in diesem Sinne kann grundsätzlich nicht weiter gehen als jene des Kontoinhabers. Denkbar ist allerdings der Fall, daß der Kontoinhaber, der zur Verfügung über das Konto berechtigt wäre, nicht über das Konto verfügen kann, weil er noch nicht iSd Pkt 5 AGBKr seine Unterschrift bei der Kreditunternehmung hinterlegt hat, daß er aber einem Dritten eine Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr erteilt hat. In diesem Sinn kann der Kreis der bankrechtlich kontoverfügungsberechtigten Personen kleiner sein als jener der gesellschaftsrechtlich dazu berechtigten Personen (Schinner-Avancini aaO 49). Es ist aber nicht möglich, nur durch Einräumung einer Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr eine über die Verfügungsmacht des Kontoinhabers hinausgehende zusätzliche Vertretungsmacht zu schaffen. Es ist nicht näher zu untersuchen, ob eine Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr unwiderruflich erteilt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde nämlich nicht behauptet, daß eine unwiderrufliche Zeichnungsberechtigung erteilt worden wäre. Der der klagenden Partei mitgeteilte Gesellschafterbeschluß vom 12. November 1980 hielt nur fest, daß der Geschäftsführer die "Kollektivzeichnungsvollmacht" des Erstbeklagten nicht widerrufen dürfe, ohne gleiches auch für die Gesellschaft selbst auszusprechen. Alle bisherigen Ausführungen gelten nicht nur für eine Einzel-Zeichnungsberechtigung, sondern sinngemäß auch für eine Kollektiv-Zeichnungsberechtigung. Der Begriff "Kollektivzeichnungsvollmacht" ist also mehrdeutig. Er kann bedeuten, daß gesellschaftsrechtlich nur mehrere Personen gemeinsam vertreten, oder daß nur mehreren Personen kollektiv eine Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr erteilt wurde. Unabhängig vom Vorliegen einer Zeichnungsberechtigung gibt es noch eine andere Art der Beteiligung eines Dritten an den Verfügungen über ein Konto. Es kann eine sog. Kontosperre durch den Ausschluß der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers oder zumindest deren alleiniger Ausübung vereinbart werden. Diese Wirkung kann durch einen Vertrag zwischen der Bank, dem Kontoinhaber und dem durch die Sperre begünstigten Dritten oder durch einen nur zwischen der Bank und dem Kontoinhaber abgeschlossenen echten Vertrag zugunsten dieses Dritten zustandekommen (Schinnerer-Avancini aaO 222; Iro aaO Rz 4/212). Ausdrücklich wurde ein solcher Vertrag nach den getroffenen Feststellungen nicht abgeschlossen. Er kam aber auch nicht konkludent schon dadurch zustande, daß die Unterschrift des Erstbeklagten bei der klagenden Partei hinterlegt wurde, daß in Gegenwart des Sachbearbeiters der klagenden Partei zwischen dem Erstbeklagten und seinen Mitgesellschaftern besprochen wurde, der Erstbeklagte bestehe wegen seiner Mithaftung auf einer Mitsprache über das Kreditkonto, was ihm diese zubilligten, und daß später der klagenden Partei der Gesellschafterbeschluß über die interne Bindung des Geschäftsführers der SOG vorgewiesen wurde. Alle diese Vorgänge konnten bei der klagenden Partei auch dahin gedeutet werden, daß lediglich eine zulässige, aber nach außen hin nicht wirksame Beschränkung der Vertretungsbefugnis iSd Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG stattgefunden habe. Die festgestellten Handlungen der klagenden Partei lassen daher mit Überlegung aller Umstände iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB nicht nur den Schluß zu, daß die klagende Partei einen Vertrag über eine Kontosperre abschließen wollte.
Selbst ohne Mitteilung des Schreibens des Geschäftsführers der SOG vom 24.Jänner 1981 über die Aufhebung der "Kollektivzeichnungsvollmacht" des Erstbeklagten hatte daher die SOG immer die Verfügungsmacht über die strittigen Konten. Die beklagten Parteien haben aber erkennbar auch vorgebracht, die klagende Partei könne ihnen gegenüber Ansprüche aus Verfügungen über die Konten, die nur vom Geschäftsführer der SOG allein gezeichnet würden, deshalb nicht geltend machen, weil solche Verfügungen unter Mißbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der SOG erfolgten und die klagende Partei daran arglistig mitgewirkt habe.
Wenn der selbständig arbeitende Sachbearbeiter der klagenden Partei davon Kenntnis gehabt hätte, daß Hans Otto H*** seit dem 24. Jänner 1981 seine Vertretungsmacht in der SOG zum Nachteil der beklagten Parteien mißbrauche, obwohl noch eine innergesellschaftliche Bindung bestand, und im arglistigen Zusammenwirken mit ihm (sog. Kollusionsfall) die Verwirklichung der mißbräuchlichen Vertretungshandlung ermöglicht hätte, dann müßte der klagenden Partei eine Schutzwürdigkeit aberkannt werden (SZ 52/90 mwN). In der Regel kommt zwar ein solches Zusammenspiel nur zum Tragen, wenn der Vertreter dabei zum Nachteil des Vertretenen handelt (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 129 zu § 879; Strasser ebendort Rz 23 zu § 1018), wofür im vorliegenden Fall keine Behauptungen vorliegen. In Anwendung der Grundsätze der §§ 879 und 1295 Abs 2 ABGB muß aber das gleiche Maß auch gelten, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines Dritten erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene durch die Bindung seines Vertreters offenkundig Bedacht nehmen wollte.Wenn der selbständig arbeitende Sachbearbeiter der klagenden Partei davon Kenntnis gehabt hätte, daß Hans Otto H*** seit dem 24. Jänner 1981 seine Vertretungsmacht in der SOG zum Nachteil der beklagten Parteien mißbrauche, obwohl noch eine innergesellschaftliche Bindung bestand, und im arglistigen Zusammenwirken mit ihm (sog. Kollusionsfall) die Verwirklichung der mißbräuchlichen Vertretungshandlung ermöglicht hätte, dann müßte der klagenden Partei eine Schutzwürdigkeit aberkannt werden (SZ 52/90 mwN). In der Regel kommt zwar ein solches Zusammenspiel nur zum Tragen, wenn der Vertreter dabei zum Nachteil des Vertretenen handelt (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 129 zu Paragraph 879,; Strasser ebendort Rz 23 zu Paragraph 1018,), wofür im vorliegenden Fall keine Behauptungen vorliegen. In Anwendung der Grundsätze der Paragraphen 879 und 1295 Absatz 2, ABGB muß aber das gleiche Maß auch gelten, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines Dritten erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene durch die Bindung seines Vertreters offenkundig Bedacht nehmen wollte.
Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme einer Kollusion zu rechtfertigen, aber es steht auch nicht fest, daß eine solche ausscheidet. Das Hinwirken des Angestellten der klagenden Partei auf eine bestimmte Formulierung der Widerrufserklärung muß noch nicht in arglistiger Absicht geschehen sein. Da der schon erwähnte frühere Gesellschafterbeschluß nur eine Bindung des Geschäftsführers, nicht etwa auch eine solche der übrigen Gesellschafter beinhaltete, konnte die klagende Partei bis zu einer gegenteiligen Kenntnis davon ausgehen, daß der Geschäftsführer die bisherige (interne) Mitzeichnungsbefugnis des Erstbeklagten mit Zustimmung der Gesellschaft wieder aufgehoben habe. Es muß also der Wissensstand des Sachbearbeiters der klagenden Partei geprüft werden.
Wenn jedoch Arglist vorliegen sollte, wäre das Verhalten des selbständig tätigen Sachbearbeiters der klagenden Partei zuzurechnen (§ 1313 a ABGB). Alle ohne Mitwirkung des Erstbeklagten zustandegekommenen Kontovorgänge wären dann den beiden beklagten Parteien gegenüber unwirksam, weil nach den Umständen des Falles alles dafür spricht, daß auch die Zweitbeklagte Nutznießer der Rechte des Erstbeklagten sein sollte. In diesem Umfange fiele also die Haftung der beklagten Parteien weg und es läge nicht etwa nur ein bisher nicht geltend gemachter Schadenersatzanspruch vor. Im Fall der Konklusion müßte demnach geprüft werden, wie hoch die Hauptschuld ohne die nur mehr von Hans Otto H*** getätigten Abhebungen wäre. Es müßte eine genaue Abrechnung stattfinden, um wieviel der festgestelle Saldo von 1,300.491,19 S durch fallweise noch vom Erstbeklagten genehmigte spätere Abbuchungen und durch Zinsenbelastungen gestiegen oder durch zugunsten der beiden beklagten Parteien zu verbuchende Eingänge gesunken wäre. Die Prüfung der aufgezeigten Umstände erfordert zweckmäßigerweise eine Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz.Wenn jedoch Arglist vorliegen sollte, wäre das Verhalten des selbständig tätigen Sachbearbeiters der klagenden Partei zuzurechnen (Paragraph 1313, a ABGB). Alle ohne Mitwirkung des Erstbeklagten zustandegekommenen Kontovorgänge wären dann den beiden beklagten Parteien gegenüber unwirksam, weil nach den Umständen des Falles alles dafür spricht, daß auch die Zweitbeklagte Nutznießer der Rechte des Erstbeklagten sein sollte. In diesem Umfange fiele also die Haftung der beklagten Parteien weg und es läge nicht etwa nur ein bisher nicht geltend gemachter Schadenersatzanspruch vor. Im Fall der Konklusion müßte demnach geprüft werden, wie hoch die Hauptschuld ohne die nur mehr von Hans Otto H*** getätigten Abhebungen wäre. Es müßte eine genaue Abrechnung stattfinden, um wieviel der festgestelle Saldo von 1,300.491,19 S durch fallweise noch vom Erstbeklagten genehmigte spätere Abbuchungen und durch Zinsenbelastungen gestiegen oder durch zugunsten der beiden beklagten Parteien zu verbuchende Eingänge gesunken wäre. Die Prüfung der aufgezeigten Umstände erfordert zweckmäßigerweise eine Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.