Rechtssatz RS0019733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019733
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 HGB ergebenden Umfang hat. Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle. Grundsätzlich wird dem Dritten die Schutzwürdigkeit nur aberkannt, wenn er mit dem seine Vertretungsmacht vertragswidrig oder weisungswidrig auszuübenden Prokuristen arglistig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes zusammenwirkte, als ein sogenannter Kollusionsfall vorliegt.Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus Paragraph 49, HGB ergebenden Umfang hat. Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle. Grundsätzlich wird dem Dritten die Schutzwürdigkeit nur aberkannt, wenn er mit dem seine Vertretungsmacht vertragswidrig oder weisungswidrig auszuübenden Prokuristen arglistig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes zusammenwirkte, als ein sogenannter Kollusionsfall vorliegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 617/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 617/79
Veröff: JBl 1980,33 = GesRZ 1979,175 = SZ 52/90
- 4 Ob 319/85
Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 319/85
nur: Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle. (T1) Veröff: ÖBl 1986,119
- 3 Ob 565/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 565/87
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines anderen erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene durch die Bindung seines Vertreters offenkundig Bedacht nehmen wollte. (hier: Mißbrauch der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Nachteil eines anderen Gesellschafters durch alleinige Verfügungen über das Gesellschaftskonto trotz Mitzeichnungsbefugnis des anderen Gesellschafters.) (T2) Veröff: RdW 1988,194 = WBl 1988,309 = GesRZ 1988,104 = ÖBA 1988,931
- 7 Ob 2350/96f
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 2350/96f
Auch; Beis wie T2 nur: Gleiches gilt, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines anderen erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene durch die Bindung seines Vertreters offenkundig Bedacht nehmen wollte. (T3) Veröff: SZ 70/98
- 9 Ob 71/14b
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 71/14b
Auch; nur: Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 UGB ergebenden Umfang hat. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019733
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00617_7900000_005