Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, daß die in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ 26/99 und EvBl.1963/46 vertretene Ansicht, daß der Vorleistungspflichtige seine Leistung in analoger Anwendung von § 1052Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, daß die in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ 26/99 und EvBl.1963/46 vertretene Ansicht, daß der Vorleistungspflichtige seine Leistung in analoger Anwendung von Paragraph 1052
Satz 2 ABGB auch dann verweigern könne, wenn der Nachleistungspflichtige seine Pflicht bestreite und damit die Gefahr bestehe, daß er sich nach Empfang der gebührenden Leistungen der Gegenleistungspflicht entziehen werde, in der Lehre (Wahle in Klang 2 IV/2, 72 ff.; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz.11 a und 31 a zu § 1052) auf Kritik gestoßen ist. Auf die Frage der Berechtigung dieser Kritik braucht aber diesmal nicht eingegangen zu werden. Die Firma E ist gemäß § 3 der Vereinbarung vom 23. und 31.Dezember 1959 zur entschädigungslosen Übertragung der Markenrechte verpflichtet. Der Vertrag enthält damit nur eine Hauptleistungspflicht. Was die Erstbeklagte im voraus zu leisten hat, ist nicht etwa eine weitere Hauptleistung, also etwa ein Entgelt für die Übertragung der Markenrechte, das sie vorweg zu bezahlen hätte. Die Vorleistungspflicht der erstklagenden Partei bezieht sich nur auf eine Nebenleistung; diese Vorleistungspflicht der erstklagenden Partei hat den Zweck, dem Beklagten die (freiwillige) Erfüllung der in der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bestehenden Hauptleistung dadurch zu erleichtern, daß ihm daraus nicht einmal vorschußweise Kosten entstehen dürfen. Dieser Zweck ist nicht mehr zu erreichen, da der Beklagte die Erfüllung der Hauptleistung auch aus Gründen bestreitet, mit denen er sich überhaupt vom Vertrag lösen will (vgl. Aicher aaO Rdz 13), über die Berechtigung dieser Gründe ein Rechtsstreit geführt werden muß und damit an die Stelle der - Kosten verursachenden - MarkenrechtsÜbertragungserklärung ein Urteil treten muß, mit dessen Rechtskraft die verweigerte Übertragungserklärung als abgegeben gilt (§ 367 Abs 1 EO). In dieser Situation wäre es sinnlos, von der erstklagenden Partei die Vorauszahlung (oder den Erlag) der Kosten für eine Erklärung zu verlangen, deren Abgabe der Beklagte auch unabhängig von der bestehenden Vorausleitungspflicht seiner Vertragspartnerin verweigert.Satz 2 ABGB auch dann verweigern könne, wenn der Nachleistungspflichtige seine Pflicht bestreite und damit die Gefahr bestehe, daß er sich nach Empfang der gebührenden Leistungen der Gegenleistungspflicht entziehen werde, in der Lehre (Wahle in Klang 2 IV/2, 72 ff.; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz.11 a und 31 a zu Paragraph 1052,) auf Kritik gestoßen ist. Auf die Frage der Berechtigung dieser Kritik braucht aber diesmal nicht eingegangen zu werden. Die Firma E ist gemäß Paragraph 3, der Vereinbarung vom 23. und 31.Dezember 1959 zur entschädigungslosen Übertragung der Markenrechte verpflichtet. Der Vertrag enthält damit nur eine Hauptleistungspflicht. Was die Erstbeklagte im voraus zu leisten hat, ist nicht etwa eine weitere Hauptleistung, also etwa ein Entgelt für die Übertragung der Markenrechte, das sie vorweg zu bezahlen hätte. Die Vorleistungspflicht der erstklagenden Partei bezieht sich nur auf eine Nebenleistung; diese Vorleistungspflicht der erstklagenden Partei hat den Zweck, dem Beklagten die (freiwillige) Erfüllung der in der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bestehenden Hauptleistung dadurch zu erleichtern, daß ihm daraus nicht einmal vorschußweise Kosten entstehen dürfen. Dieser Zweck ist nicht mehr zu erreichen, da der Beklagte die Erfüllung der Hauptleistung auch aus Gründen bestreitet, mit denen er sich überhaupt vom Vertrag lösen will vergleiche Aicher aaO Rdz 13), über die Berechtigung dieser Gründe ein Rechtsstreit geführt werden muß und damit an die Stelle der - Kosten verursachenden - MarkenrechtsÜbertragungserklärung ein Urteil treten muß, mit dessen Rechtskraft die verweigerte Übertragungserklärung als abgegeben gilt (Paragraph 367, Absatz eins, EO). In dieser Situation wäre es sinnlos, von der erstklagenden Partei die Vorauszahlung (oder den Erlag) der Kosten für eine Erklärung zu verlangen, deren Abgabe der Beklagte auch unabhängig von der bestehenden Vorausleitungspflicht seiner Vertragspartnerin verweigert.
Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen des Beklagten, daß der Prokurist der Firma E gemäß § 49 Abs 1 HGB nicht zur Übertragung der Markenrechte ermächtigt gewesen sei. Die Vertretungsmacht des Prokuristen nach § 49 Abs 1 HGB erfaßt alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (mit den Ausnahmen des § 49 Abs 2 HGB). Ob das Geschäfte gewÄhnlicher oder ungewÄhnlicher Art sind, spielt keine Rolle (SZ 52/90). Wie das Berufungsgericht zutreffend entschied, kommt die in der Lehre anerkannte Beschränkung, daß die Prokura nicht zu Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die auf die Veräußerung oder Stillegung des Betriebes abzielen, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil es mit einer Weiterführung des Betriebes eines Handelsgewerbes durchaus vereinbar ist, daß ein zu diesem Handelsgewerbe gehörendes Markenrecht (ohne Unternehmen) veräußert wird. Die Vertretungsmacht des Prokuristen hängt nicht davon ab, ob dieses Markenrecht inconcreto für den Betrieb unersetzlich ist. So wie bei der Veräußerung von irgendwelchen anderen Wirtschaftsgütern kann diese Frage schon im Interesse der Verkehrssicherheit für den Umfang der Prokura nicht von Bedeutung sein.Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen des Beklagten, daß der Prokurist der Firma E gemäß Paragraph 49, Absatz eins, HGB nicht zur Übertragung der Markenrechte ermächtigt gewesen sei. Die Vertretungsmacht des Prokuristen nach Paragraph 49, Absatz eins, HGB erfaßt alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (mit den Ausnahmen des Paragraph 49, Absatz 2, HGB). Ob das Geschäfte gewÄhnlicher oder ungewÄhnlicher Art sind, spielt keine Rolle (SZ 52/90). Wie das Berufungsgericht zutreffend entschied, kommt die in der Lehre anerkannte Beschränkung, daß die Prokura nicht zu Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die auf die Veräußerung oder Stillegung des Betriebes abzielen, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil es mit einer Weiterführung des Betriebes eines Handelsgewerbes durchaus vereinbar ist, daß ein zu diesem Handelsgewerbe gehörendes Markenrecht (ohne Unternehmen) veräußert wird. Die Vertretungsmacht des Prokuristen hängt nicht davon ab, ob dieses Markenrecht inconcreto für den Betrieb unersetzlich ist. So wie bei der Veräußerung von irgendwelchen anderen Wirtschaftsgütern kann diese Frage schon im Interesse der Verkehrssicherheit für den Umfang der Prokura nicht von Bedeutung sein.
Die Vereinbarung vom 23. und 31.Dezember 1959 ist auch kein Vorvertrag.
Sie enthält alle wesentlichen Merkmale eines - von der Bedingung künftiger Zulässigkeit der Übertragung von Markenrechten ohne Unternehmen abhängigen -
Optionsvertrages, mit dem der erstklagenden Partei die Befugnis eingeräumt wurde, nach Eintritt der Bedingung die Übertragung der Markenrechte an sich oder andere Personen zu verlangen. Die Vereinbarung weist nicht darauf hin, daß die Parteien erst künftig den (Haupt-)vertrag abschließen wollten.
Vielmehr enthält schon die Vereinbarung die Verpflichtung der Firma E, die für die künftigen Übertragungsakten erforderlichen Unterschriften zu leisten.
Mit den Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die Revisionswerberin dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die aber nicht vorliegen. Der Beklagte wendete zunächst ein, die Vereinbarung vom 23.Dezember 1959 sei mit der (erst-)klagenden Partei geschlossen worden, von der er aber keine Aufforderung erhalten habe, die gegenständlichen Marken an die (zweit-)klagende Partei zu übertragen (ON 3 in 25 Cg 529/83 des Handelsgerichtes Wien), zog diese Einwendungen aber in der Folge zurück (AS 18 im führenden Akt). Die damit unbestritten gebliebene Klagslegitimation der zweitklagenden Partei ergibt sich überdies aus § 3 der Vereinbarung vom 23.Mit den Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die Revisionswerberin dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die aber nicht vorliegen. Der Beklagte wendete zunächst ein, die Vereinbarung vom 23.Dezember 1959 sei mit der (erst-)klagenden Partei geschlossen worden, von der er aber keine Aufforderung erhalten habe, die gegenständlichen Marken an die (zweit-)klagende Partei zu übertragen (ON 3 in 25 Cg 529/83 des Handelsgerichtes Wien), zog diese Einwendungen aber in der Folge zurück (AS 18 im führenden Akt). Die damit unbestritten gebliebene Klagslegitimation der zweitklagenden Partei ergibt sich überdies aus Paragraph 3, der Vereinbarung vom 23.
und 31.Dezember 1959 (vgl. die Worte '.... auf von Ballograf genannte Personen entschädigungslos zu übertragen ....') in Verbindung mit der Erklärung des früheren Klagevertreters, daß er von seiner Mandantin (= erstklagende Partei) den Auftrag erhalten habe, die österreichische Marke Nr.25.425 und die internationale Marke 161.717 A auf die A B Austria Vertriebsgesellschaft m.b.H., also auf die zweitklagende Partei übertragen zu lassen (Beilage C). Auf Grund dieser Vereinbarung und Erklärung hat die zweitklagende Partei als begünstigter Dritter unmittelbar Rechte erworben (§ 881 Abs 2 ABGB). Auf die von der Revisionswerberin dazu vorgebrachten Neuerungen ist nicht einzugehen.und 31.Dezember 1959 vergleiche die Worte '.... auf von Ballograf genannte Personen entschädigungslos zu übertragen ....') in Verbindung mit der Erklärung des früheren Klagevertreters, daß er von seiner Mandantin (= erstklagende Partei) den Auftrag erhalten habe, die österreichische Marke Nr.25.425 und die internationale Marke 161.717 A auf die A B Austria Vertriebsgesellschaft m.b.H., also auf die zweitklagende Partei übertragen zu lassen (Beilage C). Auf Grund dieser Vereinbarung und Erklärung hat die zweitklagende Partei als begünstigter Dritter unmittelbar Rechte erworben (Paragraph 881, Absatz 2, ABGB). Auf die von der Revisionswerberin dazu vorgebrachten Neuerungen ist nicht einzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 46, Absatz eins, 50, ZPO.