Rechtssatz RS0061423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061423
Geschäftszahl
4Ob319/85 (4Ob320/85)
Entscheidungsdatum
23.04.1985
Rechtssatz
Es ist mit einer Weiterführung des Betriebes eines Handelsgewerbes durchaus vereinbar, daß ein zu diesem Handelsgewerbe gehörendes Markenrecht (ohne Unternehmen) durch den Prokuristen veräußert wird. Die Vertretungsmacht des Prokuristen hängt nicht davon ab, ob dieses Markenrecht in concreto für den Betrieb unersetzlich ist. So wie bei der Veräußerung von irgendwelchen anderen Wirtschaftsgütern kann diese Frage schon im Interesse der Verkehrssicherheit für den Umfang der Prokura nicht von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061423
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00319_8500000_002