Rechtssatz RS0021041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021041
Geschäftszahl
4Ob319/85 (4Ob320/85)
Entscheidungsdatum
23.04.1985
Rechtssatz
Bezieht sich die Vorleistungspflicht nur auf eine Nebenleistung, die den Zweck hat die (freiwillige) Erfüllung der in der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bestehenden Hauptleistung zu erleichtern und ist dieser Zweck nicht mehr zu erreichen, da der Vertragspartner die Erfüllung der Hauptleistung auch aus Gründen bestreitet, mit denen er sich überhaupt vom Vertrag lösen will wäre, es sinnlos, die Vorleistung der Nebenleistung zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021041
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00319_8500000_001