Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision bekämpft zunächst die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles über die Forderung der klagenden Partei nach § 391 Abs. 3 ZPO. Obwohl die Anwendung dieser Bestimmung an sich eine Frage des Prozeßrechtes ist, hängt ihre richtige Lösung von der materiellrechtlichen Frage des rechtlichen Zusammenhanges zweier Forderungen ab, weshalb diese Frage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern ist (RZ 1977/14; SZ 42/162 u. a.) und daher trotz der übereinstimmenden Rechtsauffassung der beiden Vorinstanzen auch noch im Revisionsverfahren überprüft werden kann. Die Fällung eines Teilurteils ist zulässig, wenn die Gegenforderung mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Gegenforderung und Klagsforderung ist gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder aus einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Sachverhalt abgeleitet werden; später hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen, die nur noch einen Anspruch betreffen, beseitigen den rechtlichen Zusammenhang (RZ 1977/14; SZ 42/162 u. a.; Fasching III, 582 f.). Ein rechtlicher Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung auch anzuerkennen, wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der die Durchsetzung des Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe, was etwa der Fall ist, wenn Hauptforderung und Gegenforderung aus demselben Verkehrsunfall abgeleitet werden (JBl. 1962, 639 u. a.). Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn die Hauptforderung aus einem abgewickelten Kreditvertrag, die Gegenforderung aber nicht aus diesem, sondern aus einem anderen nicht zustande gekommen Kreditvertrag abgeleitet wird, der mit dem ersten nur insofern zusammenhängt, als allein nach den später gefaßten Absichten des Beklagten die mit Hilfe der Kredite erworbenen Liegenschaften gemeinsam verwertet werden sollten (vgl. ZBl. 1927/18; Fasching III, 583). Soweit die Revision also die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Hauptforderung bekämpft, ist ihr ein Erfolg zu versagen.Die Revision bekämpft zunächst die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles über die Forderung der klagenden Partei nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO. Obwohl die Anwendung dieser Bestimmung an sich eine Frage des Prozeßrechtes ist, hängt ihre richtige Lösung von der materiellrechtlichen Frage des rechtlichen Zusammenhanges zweier Forderungen ab, weshalb diese Frage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern ist (RZ 1977/14; SZ 42/162 u. a.) und daher trotz der übereinstimmenden Rechtsauffassung der beiden Vorinstanzen auch noch im Revisionsverfahren überprüft werden kann. Die Fällung eines Teilurteils ist zulässig, wenn die Gegenforderung mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Gegenforderung und Klagsforderung ist gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder aus einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Sachverhalt abgeleitet werden; später hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen, die nur noch einen Anspruch betreffen, beseitigen den rechtlichen Zusammenhang (RZ 1977/14; SZ 42/162 u. a.; Fasching römisch drei, 582 f.). Ein rechtlicher Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung auch anzuerkennen, wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der die Durchsetzung des Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe, was etwa der Fall ist, wenn Hauptforderung und Gegenforderung aus demselben Verkehrsunfall abgeleitet werden (JBl. 1962, 639 u. a.). Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn die Hauptforderung aus einem abgewickelten Kreditvertrag, die Gegenforderung aber nicht aus diesem, sondern aus einem anderen nicht zustande gekommen Kreditvertrag abgeleitet wird, der mit dem ersten nur insofern zusammenhängt, als allein nach den später gefaßten Absichten des Beklagten die mit Hilfe der Kredite erworbenen Liegenschaften gemeinsam verwertet werden sollten vergleiche ZBl. 1927/18; Fasching römisch drei, 583). Soweit die Revision also die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Hauptforderung bekämpft, ist ihr ein Erfolg zu versagen.
Bei der rechtlichen Beurteilung der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung ist davon auszugehen, daß Dr. Dietmar F nicht nur Leiter der Kreditabteilung der klagenden Partei war, sondern auch deren Prokurist ist. Die klagende Partei ist eine mit Bankgeschäften befaßte Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Kaufmann nach § 1 Z. 4 HGB. Das österreichische Genossenschaftsgesetz enthält nicht wie § 42 Abs. 2 des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Genossenschaftsgesetzes die Bestimmung, daß eine Bestellung von Prokuristen zum gesamten Geschäftsbetrieb nicht zulässig sei. Es wird daher anerkannt, daß der Vorstand jedenfalls im Genossenschaftsstatut ermächtigt werden kann, einen Prokuristen zu bestellen, aber selbst ohne solche Ermächtigung dazu berechtigt ist (SZ 19/264); nach anderen Auffassungen ist dies Sache der Generalversammlung (AC 2830) oder bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates (Pramer - Pfaffenzeller, Die Genossenschaft in Recht und Steuer, 23). Wesentlich ist jedenfalls, daß Dr. Dietmar F Prokurist der klagenden Partei sein kann und auch ist. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB); der Erteilung einer besonderen Befugnis bedarf nur die Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB). Damit wird der Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen, also der Kreis der Rechtshandlungen und Geschäfte, die der Prokurist in Ausübung der ihm durch die Prokuraerteilung übertragenen Vertretungsmacht als Vertreter des Inhabers des Handelsgewerbes mit Wirkung für und gegen den Inhaber eingehen kann, bestimmt (Schlegelberger - Schröder, HGB[5] II, 26 Anm. 1). Das Innenverhältnis zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes einerseits und dem Prokuristen andererseits wird allerdings durch § 49 HGB nicht berührt; aus diesem Innenverhältnis kann sich ergeben, daß der Prokurist bestimmte Geschäfte, auf die sich seine Vertretungsmacht nach § 49 HGB erstreckt, nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen vornehmen darf (Schröder a. a. O., 27 Anm. 2; Würdinger in GroßKommHGB[3] I, 546 Anm. 1). Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB). Der Inhaber eines Handelsgewerbes muß also alle Rechtshandlungen und Geschäfte des Prokuristen, die dieser im Rahmen des durch § 49 HGB festgelegten Umfanges seiner Vertretungsmacht eingehen konnte, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nach dem Innenverhältnis zwischen Inhaber und Prokuristen nicht eingehen durfte (Schröder a. a. O., 35 Anm. 16). Der Dritte kann auch grundsätzlich davon ausgehen, daß der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 HGB ergebenden Umfang hat (Schröder a. a. O., 38 Anm. 1). Der Vertrauensschutz des Dritten greift allerdings, wie das Berufungsgericht schon ausführte, dann nicht ein, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist (Schröder a. a. O., 41 Anm. 8). Die Schutzwürdigkeit wird dem Dritten aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon damit genommen, daß es ihm (als überraschend) auffallen mußte, daß ein Prokurist ein weittragendes Geschäft, das aber noch im Rahmen seiner Vertretungsmacht nach § 49 HGB liegt, aus eigener Machtvollkommenheit schließen dürfe und er das Geschäft abschloß, ohne Nachforschungen über die tatsächliche Vertretungsmacht angestellt zu haben. Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] I, 318). Grundsätzlich wird dem Dritten die Schutzwürdigkeit nur aberkannt, wenn er mit dem seine Vertretungsmacht vertrags- oder weisungswidrig ausübenden Prokuristen arglistig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes zusammenwirkte, also ein sogenannter Kollusionsfall vorliegt (Hämmerle - Wünsch a. a. O., 318 f.; Baumbach - Duden, HGB[22], 181; Schröder a. a. O., 41 Anm. 8; Würdinger a. a. O., 551 Anm. 1). Der Dritte muß grundsätzlich nicht nachforschen, ob Beschränkungen der Vertretungsmacht des Prokuristen im Innenverhältnis bestehen (Schröder a. a. O., 42 Anm. 9). Es wird sogar gelehrt, daß selbst die positive Kenntnis des Dritten von einer bestehenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Prokuristen dem Dritten nicht schaden könne (Hämmerle - Wünsch a. a. O., 318). Eine Nachprüfungspflicht des Dritten und damit auch eine Haftung des Dritten für Fahrlässigkeit wird nur dann angenommen, wenn der Dritte nach den Umständen darauf schließen mußte, daß der Prokurist die ihm zustehende Vertretungsmacht treuwidrig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes mißbrauchte (Baumbach - Duden a. a. O., 181; Schröder a. a. O., 42 Anm. 9). Der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland leitete diese Auffassung aus dem allgemeinen Grundsatz ab, daß der Vertretene gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner dann geschützt wird, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch machte, so daß beim Vertragsgegner begrundete Zweifel bestehen mußten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegen den Vertretenen vorliegt. Daraus wurde der Schluß gezogen, daß sich auch der Dritte auf die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Prokuristen nicht berufen könne, wenn der Vertreter bewußt zum Nachteil des Vertretenen handelte und dies dem Dritten schuldhafterweise nicht bekannt wurde (BGHZ 50/19, 112, 114). Darüber hinaus soll der Schutz des Vertretenen ganz oder teilweise entfallen, wenn der Vertragspartner dartun kann, daß es zum Mißbrauch der Vertretungsmacht nur deshalb kommen konnte, weil der Vertretene die gebotene Kontrolle des Vertreters unterlassen hat (BGHZ 50/19, 112, 114, 115; Baumbach - Duden a. a. O., 181). Selbst diese eingeschränkte Haftung des Dritten ist umstritten. So wird auch der Standpunkt vertreten, daß der bloße Vorwurf der Fahrlässigkeit überhaupt nicht dazu führen dürfe, daß sich der Dritte einen aus dem internen Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Prokuristen abgeleiteten Einwand entgegenhalten lassen müsse (Würdinger a. a. O., 551 Anm. 1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall behauptete die klagende Partei gar nicht, daß Dr. Dietmar F treuwidrig gehandelt habe. Sie muß daher dessen Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Kredites, die im Rahmen seiner Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 1 HGB lagen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gegen sich gelten lassen.Bei der rechtlichen Beurteilung der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung ist davon auszugehen, daß Dr. Dietmar F nicht nur Leiter der Kreditabteilung der klagenden Partei war, sondern auch deren Prokurist ist. Die klagende Partei ist eine mit Bankgeschäften befaßte Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Kaufmann nach Paragraph eins, Ziffer 4, HGB. Das österreichische Genossenschaftsgesetz enthält nicht wie Paragraph 42, Absatz 2, des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Genossenschaftsgesetzes die Bestimmung, daß eine Bestellung von Prokuristen zum gesamten Geschäftsbetrieb nicht zulässig sei. Es wird daher anerkannt, daß der Vorstand jedenfalls im Genossenschaftsstatut ermächtigt werden kann, einen Prokuristen zu bestellen, aber selbst ohne solche Ermächtigung dazu berechtigt ist (SZ 19/264); nach anderen Auffassungen ist dies Sache der Generalversammlung (AC 2830) oder bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates (Pramer - Pfaffenzeller, Die Genossenschaft in Recht und Steuer, 23). Wesentlich ist jedenfalls, daß Dr. Dietmar F Prokurist der klagenden Partei sein kann und auch ist. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (Paragraph 49, Absatz eins, HGB); der Erteilung einer besonderen Befugnis bedarf nur die Veräußerung und Belastung von Grundstücken (Paragraph 49, Absatz 2, HGB). Damit wird der Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen, also der Kreis der Rechtshandlungen und Geschäfte, die der Prokurist in Ausübung der ihm durch die Prokuraerteilung übertragenen Vertretungsmacht als Vertreter des Inhabers des Handelsgewerbes mit Wirkung für und gegen den Inhaber eingehen kann, bestimmt (Schlegelberger - Schröder, HGB[5] römisch zwei, 26 Anmerkung 1). Das Innenverhältnis zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes einerseits und dem Prokuristen andererseits wird allerdings durch Paragraph 49, HGB nicht berührt; aus diesem Innenverhältnis kann sich ergeben, daß der Prokurist bestimmte Geschäfte, auf die sich seine Vertretungsmacht nach Paragraph 49, HGB erstreckt, nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen vornehmen darf (Schröder a. a. O., 27 Anmerkung 2; Würdinger in GroßKommHGB[3] römisch eins, 546 Anmerkung 1). Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam (Paragraph 50, Absatz eins, HGB). Der Inhaber eines Handelsgewerbes muß also alle Rechtshandlungen und Geschäfte des Prokuristen, die dieser im Rahmen des durch Paragraph 49, HGB festgelegten Umfanges seiner Vertretungsmacht eingehen konnte, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nach dem Innenverhältnis zwischen Inhaber und Prokuristen nicht eingehen durfte (Schröder a. a. O., 35 Anmerkung 16). Der Dritte kann auch grundsätzlich davon ausgehen, daß der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus Paragraph 49, HGB ergebenden Umfang hat (Schröder a. a. O., 38 Anmerkung 1). Der Vertrauensschutz des Dritten greift allerdings, wie das Berufungsgericht schon ausführte, dann nicht ein, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist (Schröder a. a. O., 41 Anmerkung 8). Die Schutzwürdigkeit wird dem Dritten aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon damit genommen, daß es ihm (als überraschend) auffallen mußte, daß ein Prokurist ein weittragendes Geschäft, das aber noch im Rahmen seiner Vertretungsmacht nach Paragraph 49, HGB liegt, aus eigener Machtvollkommenheit schließen dürfe und er das Geschäft abschloß, ohne Nachforschungen über die tatsächliche Vertretungsmacht angestellt zu haben. Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch eins, 318). Grundsätzlich wird dem Dritten die Schutzwürdigkeit nur aberkannt, wenn er mit dem seine Vertretungsmacht vertrags- oder weisungswidrig ausübenden Prokuristen arglistig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes zusammenwirkte, also ein sogenannter Kollusionsfall vorliegt (Hämmerle - Wünsch a. a. O., 318 f.; Baumbach - Duden, HGB[22], 181; Schröder a. a. O., 41 Anmerkung 8; Würdinger a. a. O., 551 Anmerkung 1). Der Dritte muß grundsätzlich nicht nachforschen, ob Beschränkungen der Vertretungsmacht des Prokuristen im Innenverhältnis bestehen (Schröder a. a. O., 42 Anmerkung 9). Es wird sogar gelehrt, daß selbst die positive Kenntnis des Dritten von einer bestehenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Prokuristen dem Dritten nicht schaden könne (Hämmerle - Wünsch a. a. O., 318). Eine Nachprüfungspflicht des Dritten und damit auch eine Haftung des Dritten für Fahrlässigkeit wird nur dann angenommen, wenn der Dritte nach den Umständen darauf schließen mußte, daß der Prokurist die ihm zustehende Vertretungsmacht treuwidrig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes mißbrauchte (Baumbach - Duden a. a. O., 181; Schröder a. a. O., 42 Anmerkung 9). Der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland leitete diese Auffassung aus dem allgemeinen Grundsatz ab, daß der Vertretene gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner dann geschützt wird, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch machte, so daß beim Vertragsgegner begrundete Zweifel bestehen mußten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegen den Vertretenen vorliegt. Daraus wurde der Schluß gezogen, daß sich auch der Dritte auf die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Prokuristen nicht berufen könne, wenn der Vertreter bewußt zum Nachteil des Vertretenen handelte und dies dem Dritten schuldhafterweise nicht bekannt wurde (BGHZ 50/19, 112, 114). Darüber hinaus soll der Schutz des Vertretenen ganz oder teilweise entfallen, wenn der Vertragspartner dartun kann, daß es zum Mißbrauch der Vertretungsmacht nur deshalb kommen konnte, weil der Vertretene die gebotene Kontrolle des Vertreters unterlassen hat (BGHZ 50/19, 112, 114, 115; Baumbach - Duden a. a. O., 181). Selbst diese eingeschränkte Haftung des Dritten ist umstritten. So wird auch der Standpunkt vertreten, daß der bloße Vorwurf der Fahrlässigkeit überhaupt nicht dazu führen dürfe, daß sich der Dritte einen aus dem internen Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Prokuristen abgeleiteten Einwand entgegenhalten lassen müsse (Würdinger a. a. O., 551 Anmerkung 1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall behauptete die klagende Partei gar nicht, daß Dr. Dietmar F treuwidrig gehandelt habe. Sie muß daher dessen Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Kredites, die im Rahmen seiner Vertretungsmacht nach Paragraph 49, Absatz eins, HGB lagen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gegen sich gelten lassen.
Die Frage, ob und inwieweit die klagende Partei für in ihrer Vertretung erfolgten Handungen ihres Prokuristen Dr. Dietmar F einstehen muß, kann allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden. Beizutreten ist den Vorinstanzen jedenfalls insoweit, daß ein bindender Kreditvertrag zwischen den Streitteilen zur Finanzierung des Kaufes der R-Gründe nie zustande gekommen ist. Eine eine vertragliche Bindung ergebende Konkretisierung von Erklärungen Dris. Dietmar F könnte nur am 9. März 1976 erfolgt sein, als dieser die R-Gründebesichtigte und hiebei auch Besprechungen mit dem Ehegatten der Verkäuferin, dem Beklagten und seinem Vertreter führte. Die vorherigen allgemeinen Erklärungen, finanzieren zu wollen, können hingegen nicht mehr als unbestimmte Absichtserklärungen gewesen sein, aus denen noch niemand so konkrete Schlußfolgerungen ziehen konnte, um im Vertrauen darauf Handlungen zu setzen, für deren Folgen die Gegenseite einstehen müßte. Am 9. März 1976 erklärte aber Dr. Dietmar F, daß die Genehmigung durch den Vorstand erst am 24. März 1976 erfolgen werde. Es war damit den Beteiligten klar, daß es noch einer Genehmigung durch den Vorstand bedurfte. Damit lehnte es Dr. Dietmar F unmißverständlich ab, an diesem Tag auch formell einen Kreditvertrag namens der klagenden Partei zu schließen; der Vorstand lehnte aber den Abschluß des Vertrages am 24. März 1976 und auch späterhin ab.
Nun ist es aber, wie auch die Vorinstanzen nicht verkannten, herrschende Auffassung, daß mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäftes verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis besteht unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluß kommt. Es handelt sich, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nicht zustande kommt oder als nicht zustande gekommen gilt, um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das vor allem in Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten besteht. In Erfüllung dieser Verbindlichkeiten haben die Beteiligten insbesondere die Verpflichtung, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen (EvBl. 1979/22; SZ 49/94; SZ 49/13;
SZ 48/102; SZ 48/100; SZ 46/22 u. a.; Koziol - Welser[4] I, 167 f.;SZ 48/102; SZ 48/100; SZ 46/22 u. a.; Koziol - Welser[4] römisch eins, 167 f.;
Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 62; Frotz in Gschnitzer - Gedenkschrift, 174; Welser in ÖJZ 1973, 282 f., 288;Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 62; Frotz in Gschnitzer - Gedenkschrift, 174; Welser in ÖJZ 1973, 282 f., 288;
Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 174, und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 160; Ehrenzweig[2] II/1, 160). Es bestehen insbesondere Warn- und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, daß der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Gewiß darf die so geforderte Rücksichtnahme auf den Partner nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflichtigen an die Verhandlungen führen; im Verhandlungsstadium müssen die Parteien vielmehr grundsätzlich noch frei sein, die Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Abschluß des Vertrages abzustehen (SZ 49/94). Der Partner ist aber doch unter Umständen darauf hinzuweisen, daß man noch keinerlei Bindung entstehen lassen will. Das in der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen zu erblickende sogenannte Verschulden beim Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) macht den pflichtwidrig handelnden Teil unabhängig davon, ob es später zum Vertragsabschluß kommt, seinem Partner gegenüber schadenersatzpflichtig. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, das negative Vertragsinteresse; der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stände, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (SZ 48/102 u. a.).
Vorvertragliche Verpflichtungen bestehen insbesondere auch während Vorverhandlungen über den Abschluß eines Kreditvertrages. Wenn ein Sachbearbeiter allein nicht berechtigt ist, den Kreditvertrag abzuschließen, ist es Sache der Bank, dies gegenüber dem Kunden zum Ausdruck zu bringen; nur so kann eine mögliche Haftung der Bank aus Hoffnungen, die sich der Kreditsuchende über den Abschluß eines Kreditvertrages gemacht hat, mit Sicherheit vermieden werden. Sonst kann eine Haftung auf Grund der Besprechungen über den Abschluß eines Kreditvertrages entstehen, wenn der Sachbearbeiter eine Verpflichtung zur Aufklärung unterließ und beim Kreditnehmerunbegrundete Hoffnungen erweckte, die ihn zu unnützen Aufwendungen veranlaßten. Ein Verschulden an dem Nichtzustandekommen eines Kreditvertrages und damit eine Haftung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in den Kreditverhandlungen beim Kunden das Vertrauen geweckt und genährt wurde, der Vertrag würde mit Sicherheit zustande kommen (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] II, 14, insbesondere in FN 73). Diese Haftung der Bank für den Sachbearbeiter muß naturgemäß umsomehr für einen Sachbearbeiter gelten, der auch Prokurist und daher grundsätzlich berechtigt ist, Kreditverträge namens der Bank abzuschließen und daher auch Erklärungen abzugeben, auf Grund deren der Kreditwerber so vorgehen kann, als wäre der Vertrag schon abgeschlossen. Es kommt doch bei Dringlichkeit immer wieder vor, daß der rein formelle Abschluß der Kreditgewährung erst später erfolgt; auch der Beklagte konnte über den Kredit zum Ankauf des Golfhotels schon verfügen, ehe er den Vertrag gezeichnet hatte. Eine Erklärung des Dr. Dietmar F, die Genehmigung durch den Vorstand sei ein bloßer Formalakt, könnte also durchaus als verbindliche Zusage angesehen werden und das Vertrauen gerechtfertigt haben, daß er als Prokurist alle Voraussetzungen für eine Kreditgewährung abschließend beurteilen und auch Erklärungen abgeben durfte, wonach überhaupt kein Zweifel an der (eben nur mehr formell notwendigen) Bewilligung durch den Vorstand bestand und daher auch bereits Handlungen vorgenommen werden durften, die auf dieser verbindlichen Zusage beruhten. Das müßte umsomehr gelten, wenn Dr. Dietmar F positiv gewußt hätte, daß der Beklagte auf Grund der Zusage bereits anderweitige Verbindlichkeiten einzugehen gewillt war, und dies gebilligt oder den Beklagten zumindest nicht darauf aufmerksam gemacht hätte, daß noch keine Bindung bestehe.Vorvertragliche Verpflichtungen bestehen insbesondere auch während Vorverhandlungen über den Abschluß eines Kreditvertrages. Wenn ein Sachbearbeiter allein nicht berechtigt ist, den Kreditvertrag abzuschließen, ist es Sache der Bank, dies gegenüber dem Kunden zum Ausdruck zu bringen; nur so kann eine mögliche Haftung der Bank aus Hoffnungen, die sich der Kreditsuchende über den Abschluß eines Kreditvertrages gemacht hat, mit Sicherheit vermieden werden. Sonst kann eine Haftung auf Grund der Besprechungen über den Abschluß eines Kreditvertrages entstehen, wenn der Sachbearbeiter eine Verpflichtung zur Aufklärung unterließ und beim Kreditnehmerunbegrundete Hoffnungen erweckte, die ihn zu unnützen Aufwendungen veranlaßten. Ein Verschulden an dem Nichtzustandekommen eines Kreditvertrages und damit eine Haftung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in den Kreditverhandlungen beim Kunden das Vertrauen geweckt und genährt wurde, der Vertrag würde mit Sicherheit zustande kommen (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch zwei, 14, insbesondere in FN 73). Diese Haftung der Bank für den Sachbearbeiter muß naturgemäß umsomehr für einen Sachbearbeiter gelten, der auch Prokurist und daher grundsätzlich berechtigt ist, Kreditverträge namens der Bank abzuschließen und daher auch Erklärungen abzugeben, auf Grund deren der Kreditwerber so vorgehen kann, als wäre der Vertrag schon abgeschlossen. Es kommt doch bei Dringlichkeit immer wieder vor, daß der rein formelle Abschluß der Kreditgewährung erst später erfolgt; auch der Beklagte konnte über den Kredit zum Ankauf des Golfhotels schon verfügen, ehe er den Vertrag gezeichnet hatte. Eine Erklärung des Dr. Dietmar F, die Genehmigung durch den Vorstand sei ein bloßer Formalakt, könnte also durchaus als verbindliche Zusage angesehen werden und das Vertrauen gerechtfertigt haben, daß er als Prokurist alle Voraussetzungen für eine Kreditgewährung abschließend beurteilen und auch Erklärungen abgeben durfte, wonach überhaupt kein Zweifel an der (eben nur mehr formell notwendigen) Bewilligung durch den Vorstand bestand und daher auch bereits Handlungen vorgenommen werden durften, die auf dieser verbindlichen Zusage beruhten. Das müßte umsomehr gelten, wenn Dr. Dietmar F positiv gewußt hätte, daß der Beklagte auf Grund der Zusage bereits anderweitige Verbindlichkeiten einzugehen gewillt war, und dies gebilligt oder den Beklagten zumindest nicht darauf aufmerksam gemacht hätte, daß noch keine Bindung bestehe.
In ihrer Rüge der Feststellungen und der Beweiswürdigung des Erstgerichtes in der Berufung behauptete die klagende Partei allerdings, daß Dr. Dietmar F ohnehin den Beklagten und seinen Vertreter über seinen begrenzten Dispositionsspielraum aufgeklärt und von Haus aus klargestellt hätte, daß er keine Zusagen machen könne, sondern die Entscheidung des Vorstandes abgewartet werden müsse; insbesondere soll Dr. Dietmar F nicht gesagt haben, daß der Beschluß des Vorstandes die bloße Einhaltung einer Formalvorschrift darstelle. Wäre dies richtig, wäre Dr. Dietmar F der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nachgekommen und käme eine Verschuldenshaftung der klagenden Partei insbesondere dann nicht in Betracht, wenn Dr. Dietmar F auch nicht gewußt hätte, daß der Beklagte sogleich den Kaufvertrag mit Trudy R abschließen werde, oder es sonst unmißverständlich gewesen wäre, daß der Beklagte den Vertrag auf eigenes Risiko abschließt. Eine Haftung der klagenden Partei käme auch nicht in Betracht, wenn Dr. Dietmar F vor oder am 9. März 1976 die Beibringung einer Bankgarantie verlangt hätte, wie es die Berufung der klagenden Partei in ihrer Beweisrüge ebenfalls behauptet. Da der Beklagte keine Bankgarantie beibrachte, wäre es dann ebenfalls klar gewesen, daß der Kredit weder bewilligt noch ausbezahlt werden konnte. Das Berufungsgericht erachtete, von seiner Rechtsauffassung ausgehend, eine Befassung mit den entsprechenden Beweisrügen der Berufung nicht für erforderlich. Da der OGH, wie soeben dargelegt wurde, der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes jedoch nicht zur Gänze zu folgen vermag, ist es erforderlich, daß das Berufungsgericht nunmehr die Beweisrüge der klagenden Partei erledigt. Das angefochtene Urteil ist also insoweit, als es feststellt, daß die bis zur Höhe der Klagsforderung eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei mit dem Betrag von 21 714 534.32 S nicht zu Recht bestehe, aufzuheben und dem Berufungsgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Sollte das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung nicht als erforderlich ansehen, wäre auch noch eine Ergänzung des Verfahrens - in erster oder allenfalls auch in zweiter Instanz (§ 496 Abs. 3 ZPO) - erforderlich. Auch die Feststellungen des Erstgerichtes über das Verhalten des Dr. Dietmar F insbesondere am 9. März 1976 waren nämlich nicht ausreichend, um eindeutige rechtliche Schlüsse auf eine allfällige Schadenersatzverpflichtung der klagenden Partei ziehen zu können. Die Beurteilung der Frage, inwieweit der Beklagte und sein Vertreter auf eine Zusage Dris Dietmar F ertrauen konnten, wäre insbesondere davon abhängig, inwieweit zwischen ihm und dem Beklagten konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Kreditvertrages bestanden. Die dazu getroffenen Feststellungen sind nicht widerspruchsfrei. So vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß schon mangels Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte (Verzinsung, Rückzahlung, Besicherung des Kredites) keine bindende Vereinbarung zustande gekommen sein könnte. Andererseits stellte es aber fest, daß bei der Besprechung am 9. März 1976 Dr. Dietmar F Armin R gefragt habe, wie er den Geldbetrag von 3.5 Mill. DM überwiesen haben wolle, ob in Deutschen Mark oder Schweizer Franken. Darüber hinaus soll er fix erklärt haben, daß das Geld am 25. März 1976 überwiesen werde. Eine solche Erklärung kann aber wohl nur abgegeben werden, wenn über alle Bedingungen des Kreditvertrages volle Einigung erzielt wurde. Es wären daher präzise Feststellungen darüber zu treffen, was am 9. März 1976 zwischen Dr. Dietmar F und dem Beklagten bzw. seinem Vertreter besprochen wurde und was nach dem Inhalt dieses Gesprächs bzw. im Zusammenhang mit vorangegangenen Besprechungen zwischen den Beteiligten so klar war, daß es keiner besonderen Erörterung mehr bedurfte. Insbesondere wäre zu klären, inwieweit überhaupt außer über die Kredithöhe Einvernehmen zwischen den Parteien bestand. Einzelne Bedingungen wären unter Umständen dann nicht näher zu besprechen gewesen, wäre man sich etwa darüber einig gewesen, in gleicher Weise vorzugehen wie beim Kreditvertrag zum Ankauf des Golfhotels. Das könnte insbesondere für die Besicherung durch Pfandrechtsbestellung gegolten haben, zumal offenbar vor dem 25. März 1976 von einer Bankgarantie keine Rede war. Eine Einigung über die Höhe der Verzinsung könnte wiederum unter Umständen entbehrlich gewesen sein, wenn berücksichtigt wird, daß es schon in der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde über den Kredit zum Ankauf des Golfhotels vom 17. November 1975 der klagenden Partei freigestellt war, den Zinssatz jeweils festzusetzen. Zu klären wäre auch, inwieweit Dr. Dietmar F wußte, daß der Beklagte sich bereits auf Grund der Besprechung vom 9. März 1976 vertraglich an Trudy R binden wollte, allenfalls sogar mußte. Ebenso könnte es aber von Bedeutung sein, ob Dr. Dietmar F nicht nur wußte, daß der Beklagte an die H weiterverkaufen wollte, sondern unter Umständen sogar so gebunden war, daß selbst der erst am 9. April 1976 erfolgte formelle Vertragsabschluß mit dieser bei der noch immer erhofften Kreditgenehmigung vielleicht der weniger schädliche Schritt war als die Unterlassung des Vertragsabschlusses. Zu klären wäre gegebenenfalls außerdem, warum die nach den Erhebungen des Beklagtenvertreters bereits fix zugesagte Genehmigung des Geschäftes durch die Oesterreichische Nationalbank dann versagt wurde, ob dies also etwa nur darauf zurückzuführen war, weil der Vorstand der klagenden Partei den Kredit für den Beklagten nicht bewilligt hatte. Andererseits könnte allein schon durch die Nichtgenehmigung des Verkaufs an die H durch die Nationalbank der Kausalzusammenhang zwischen einem von der klagenden Partei zu vertretenden schuldhaften Verhalten des Dr. Dietmar F und dem eingetretenen Schaden des Beklagten unterbrochen worden sein. Erst nach Ergänzung des Verfahrens ließe sich auch beurteilen, inwieweit zumindest ein Mitverschulden des Prokuristen der klagenden Partei vorliegen kann und diese daher dafür einzustehen hätte.Sollte das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung nicht als erforderlich ansehen, wäre auch noch eine Ergänzung des Verfahrens - in erster oder allenfalls auch in zweiter Instanz (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO) - erforderlich. Auch die Feststellungen des Erstgerichtes über das Verhalten des Dr. Dietmar F insbesondere am 9. März 1976 waren nämlich nicht ausreichend, um eindeutige rechtliche Schlüsse auf eine allfällige Schadenersatzverpflichtung der klagenden Partei ziehen zu können. Die Beurteilung der Frage, inwieweit der Beklagte und sein Vertreter auf eine Zusage Dris Dietmar F ertrauen konnten, wäre insbesondere davon abhängig, inwieweit zwischen ihm und dem Beklagten konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Kreditvertrages bestanden. Die dazu getroffenen Feststellungen sind nicht widerspruchsfrei. So vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß schon mangels Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte (Verzinsung, Rückzahlung, Besicherung des Kredites) keine bindende Vereinbarung zustande gekommen sein könnte. Andererseits stellte es aber fest, daß bei der Besprechung am 9. März 1976 Dr. Dietmar F Armin R gefragt habe, wie er den Geldbetrag von 3.5 Mill. DM überwiesen haben wolle, ob in Deutschen Mark oder Schweizer Franken. Darüber hinaus soll er fix erklärt haben, daß das Geld am 25. März 1976 überwiesen werde. Eine solche Erklärung kann aber wohl nur abgegeben werden, wenn über alle Bedingungen des Kreditvertrages volle Einigung erzielt wurde. Es wären daher präzise Feststellungen darüber zu treffen, was am 9. März 1976 zwischen Dr. Dietmar F und dem Beklagten bzw. seinem Vertreter besprochen wurde und was nach dem Inhalt dieses Gesprächs bzw. im Zusammenhang mit vorangegangenen Besprechungen zwischen den Beteiligten so klar war, daß es keiner besonderen Erörterung mehr bedurfte. Insbesondere wäre zu klären, inwieweit überhaupt außer über die Kredithöhe Einvernehmen zwischen den Parteien bestand. Einzelne Bedingungen wären unter Umständen dann nicht näher zu besprechen gewesen, wäre man sich etwa darüber einig gewesen, in gleicher Weise vorzugehen wie beim Kreditvertrag zum Ankauf des Golfhotels. Das könnte insbesondere für die Besicherung durch Pfandrechtsbestellung gegolten haben, zumal offenbar vor dem 25. März 1976 von einer Bankgarantie keine Rede war. Eine Einigung über die Höhe der Verzinsung könnte wiederum unter Umständen entbehrlich gewesen sein, wenn berücksichtigt wird, daß es schon in der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde über den Kredit zum Ankauf des Golfhotels vom 17. November 1975 der klagenden Partei freigestellt war, den Zinssatz jeweils festzusetzen. Zu klären wäre auch, inwieweit Dr. Dietmar F wußte, daß der Beklagte sich bereits auf Grund der Besprechung vom 9. März 1976 vertraglich an Trudy R binden wollte, allenfalls sogar mußte. Ebenso könnte es aber von Bedeutung sein, ob Dr. Dietmar F nicht nur wußte, daß der Beklagte an die H weiterverkaufen wollte, sondern unter Umständen sogar so gebunden war, daß selbst der erst am 9. April 1976 erfolgte formelle Vertragsabschluß mit dieser bei der noch immer erhofften Kreditgenehmigung vielleicht der weniger schädliche Schritt war als die Unterlassung des Vertragsabschlusses. Zu klären wäre gegebenenfalls außerdem, warum die nach den Erhebungen des Beklagtenvertreters bereits fix zugesagte Genehmigung des Geschäftes durch die Oesterreichische Nationalbank dann versagt wurde, ob dies also etwa nur darauf zurückzuführen war, weil der Vorstand der klagenden Partei den Kredit für den Beklagten nicht bewilligt hatte. Andererseits könnte allein schon durch die Nichtgenehmigung des Verkaufs an die H durch die Nationalbank der Kausalzusammenhang zwischen einem von der klagenden Partei zu vertretenden schuldhaften Verhalten des Dr. Dietmar F und dem eingetretenen Schaden des Beklagten unterbrochen worden sein. Erst nach Ergänzung des Verfahrens ließe sich auch beurteilen, inwieweit zumindest ein Mitverschulden des Prokuristen der klagenden Partei vorliegen kann und diese daher dafür einzustehen hätte.
Wäre grundsätzliche eine Haftung der klagenden Partei zu bejahen, wäre noch in erster Instanz zu klären, welcher Schaden des Beklagten der klagenden Partei zur Gänze oder zum Teil angelastet werden könnte. Da die einzelnen Ansprüche des Beklagten noch zu wenig deutlich aufgeschlüsselt wurden, bedürfte es noch einer konkreten Erörterung des Sachverhaltes. Es sei vorerst nur erwähnt, daß grundsätzlich der Beklagte Prozeßkosten nicht ersetzt begehren könnte, da es, falls nicht besondere Umstände vorliegen, seine Sache gewesen wäre, sich zu einem Zeitpunkt, als er wegen Scheiterns der Verhandlungen mit Trudy R zur Herausgabe des Rangordnungsbescheides verpflichtet war, nicht in einen Prozeß einzulassen, sondern seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Auch könnten Zinsen für die Forderung der klagenden Partei, zu deren Bezahlung der Beklagte - im Revisionsverfahren, von der Frage der Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteils abgesehen, unbekämpft - verurteilt wurde, nicht als Gegenforderung geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite wäre die Abgrenzung, die das Erstgericht insofern traf, als es einen Schadenersatzanspruch des Beklagten für den Aufwand aus geschäftlichen Dispositionen nach dem 25. März 1976 grundsätzlich ablehnte, nicht unbedingt zu billigen, weil es sich auch um Schäden, die die Folge zuvor vorgenommener Rechtshandlungen waren, oder um zweckmäßige Rettungsmaßnahmen gehandelt haben könnte, die den Schaden, der durch das von der klagenden Partei zu verantwortende Verhalten dem Beklagten entstanden ist, möglichst niedrig halten sollten.