Rechtssatz RS0061426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061426
Entscheidungsdatum
30.05.1979
Rechtssatz
§ 49 Abs 1 und 2 bestimmen den Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen, also den Kreis der Rechtshandlungen und Geschäfte, die der Prokurist in Ausübung der ihm durch die Prokuraerteilung übertragenen Vertretungsmacht als Vertreter des Inhabers des Handelsgewerbes mit Wirkung für und gegen den Inhaber eingehen kann. Das Innenverhältnis zwischen Inhaber des Handelsgewerbes einerseits und dem Prokuristen andererseits wird durch § 49 HGB nicht berührt; aus diesem Innenverhältnis kann sich ergeben, daß der Prokurist bestimmte Geschäfte, auf die sich seine Vertretungsmacht nach § 49 HGB erstreckt, nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen vornehmen darf.Paragraph 49, Absatz eins und 2 bestimmen den Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen, also den Kreis der Rechtshandlungen und Geschäfte, die der Prokurist in Ausübung der ihm durch die Prokuraerteilung übertragenen Vertretungsmacht als Vertreter des Inhabers des Handelsgewerbes mit Wirkung für und gegen den Inhaber eingehen kann. Das Innenverhältnis zwischen Inhaber des Handelsgewerbes einerseits und dem Prokuristen andererseits wird durch Paragraph 49, HGB nicht berührt; aus diesem Innenverhältnis kann sich ergeben, daß der Prokurist bestimmte Geschäfte, auf die sich seine Vertretungsmacht nach Paragraph 49, HGB erstreckt, nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen vornehmen darf.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 617/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 617/79
Veröff: SZ 52/90 = JBl 1980,33 = GesRZ 1979,175
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061426
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00617_7900000_007