Rechtssatz RS0019760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019760
Entscheidungsdatum
30.05.1979
Rechtssatz
Der Inhaber eines Handelsgewerbes muß alle Rechtshandlungen und Geschäfte des Prokuristen, die dieser im Rahmen des durch § 49 HGB festgelegten Umfanges seiner Vertretungsmacht eingehen konnte, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nach dem Innenverhältnis zwischen Inhaber und Prokuristen nicht eingehen dürfte.Der Inhaber eines Handelsgewerbes muß alle Rechtshandlungen und Geschäfte des Prokuristen, die dieser im Rahmen des durch Paragraph 49, HGB festgelegten Umfanges seiner Vertretungsmacht eingehen konnte, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nach dem Innenverhältnis zwischen Inhaber und Prokuristen nicht eingehen dürfte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 617/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 617/79
Veröff: JBl 1980,33 = SZ 52/90 = GesRZ 1979,175
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019760
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00617_7900000_006