Das Rechtsmittel ist nach § 528 Abs.2 und § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 261 Abs.6 ZPO idF BGBl.1983/135 kann der Kläger, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, den Antrag stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrage hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschlusse über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen und im Sinne des § 138 ZPO einzuleiten. Die Einrede der Unzuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einläßt, und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen. Schon vor der Neufassung des Einleitungssatzes dieser Bestimmung durch die Einfügung der Worte "oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft" mit Art.IV Z.49 Zivilverfahrens-Novelle 1983 hatte die Rechtsprechung den Antrag auf Überweisung auch dann zugelassen, wenn ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgeworfen wurde, weil der Zweck der Vorschriften des § 261 Abs.6 ZPO die Vermeidung der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit und ihr Grundgedanke die Prozeßökonomie ist (Fasching III 212), und auch in diesem Fall den Rechtsmittelausschluß gelten lassen (Arb.7009; Arb.7429; RZ 1983/42 ua.). Durch die Änderung des § 261 Abs.6 Satz 1 ZPO sollte nur im Sinne der herrschenden Ansicht klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde (AB 1337 BlgNR 15.GP zu Art.IV Z.49). Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs.6 ZPO derart widerspricht, daß der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird, ist der Überweisungsbeschluß anfechtbar (MietSlg.31.696; RZ 1974/89; SZ 43/212; SZ 44/36). Einhellig war auch schon früher die Ansicht vertreten worden, daß der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß auch dann nicht stattfindet, wenn der mit dem Unzuständigkeitsausspruch verbundene Überweisungsbeschluß entgegen der nur den Fall der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede erfassenden Anordnung des § 261 Abs.1 Satz 1 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung erging (SZ 44/36; EvBl.1968/307; MietSlg.31.696; JBl.1979, 547 ua.). In der Entscheidung vom 7.April 1981, 4 Ob 530/81Nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO in der Fassung BGBl.1983/135 kann der Kläger, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, den Antrag stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrage hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschlusse über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen und im Sinne des Paragraph 138, ZPO einzuleiten. Die Einrede der Unzuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einläßt, und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen. Schon vor der Neufassung des Einleitungssatzes dieser Bestimmung durch die Einfügung der Worte "oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft" mit Artikel römisch vier, Ziffer 49, Zivilverfahrens-Novelle 1983 hatte die Rechtsprechung den Antrag auf Überweisung auch dann zugelassen, wenn ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgeworfen wurde, weil der Zweck der Vorschriften des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO die Vermeidung der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit und ihr Grundgedanke die Prozeßökonomie ist (Fasching römisch drei 212), und auch in diesem Fall den Rechtsmittelausschluß gelten lassen (Arb.7009; Arb.7429; RZ 1983/42 ua.). Durch die Änderung des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 1 ZPO sollte nur im Sinne der herrschenden Ansicht klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch vier, Ziffer 49,). Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, daß der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird, ist der Überweisungsbeschluß anfechtbar (MietSlg.31.696; RZ 1974/89; SZ 43/212; SZ 44/36). Einhellig war auch schon früher die Ansicht vertreten worden, daß der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß auch dann nicht stattfindet, wenn der mit dem Unzuständigkeitsausspruch verbundene Überweisungsbeschluß entgegen der nur den Fall der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede erfassenden Anordnung des Paragraph 261, Absatz eins, Satz 1 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung erging (SZ 44/36; EvBl.1968/307; MietSlg.31.696; JBl.1979, 547 ua.). In der Entscheidung vom 7.April 1981, 4 Ob 530/81
(EvBl.1981/220 = Arb.9964), hat der Oberste Gerichtshof vor der unter anderem auch eine Straffung und Vereinfachung des Verfahrens, Verminderung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und weitgehende Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Zuständigkeit als eines der Hauptanliegen verfolgenden Zivilverfahrens-Novelle 1983 (vgl. RV 669 BlgNR 15.GP Allgemeiner Teil II Z.1 und Z.2 lit.b) entschieden, daß der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß an das Arbeitsgericht zulässig ist, wenn eine amtswegige Erörterung der Zuständigkeitsfrage nicht stattgefunden hat. Der ergänzte § 182 Abs.2 ZPO idF BGBl.1983/135 verpflichtet jetzt aber das Gericht, den Parteien vor einer Entscheidung über amtswegig aufgekommene Bedenken gegen die Zuständigkeit Gelegenheit zur Heilung der Unzuständigkeit im Sinne des § 104 Abs.3 JN oder zu einem, nur dem Kläger zugänglichen Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs.6 ZPO) zu geben, § 230 a ZPO idF BGBl.1983/135 erlaubt dem Kläger die Stellung des Überweisungsantrages auch nach dem Ausspruch der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, wenn er keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs.6 ZPO zu stellen. Dies führt zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und zur Überweisung mit Bindung des Gerichtes, an das überwiesen wurde, und einem Rechtsmittelausschluß, der dem des § 261 Abs.6 ZPO nachgeformt ist (AB 1337 BlgNR 15.GP zu Art.IV Z.38). Betrachtet man diese umfassende Regelung zur Vermeidung der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit und zu einer mit wenig Kostenaufwand belasteten Zuführung von Rechtssachen an ein zuständiges Gericht, dann kann nicht zweifelhaft sein, daß der Rechtsmittelausschluß nach § 261 Abs.6 ZPO auch den Fall erfaßt, daß das Gericht von Amts wegen seine Unzuständigkeit wahrnimmt und, weil der Kläger wie hier rechtzeitig einen Antrag auf Überweisung gestellt hat, an das Gericht überweist, das nicht nur nicht offenbar unzuständig ist sondern dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten entspricht, auch wenn eine mündliche Verhandlung zur Erörterung der Zuständigkeitsfrage unterblieben ist. Ob die Entscheidung des Erstgerichtes rechtlich unrichtig ist, weil die gesamte Verhandlung vor und nach der Überweisung als Einheit aufzufassen ist und die heilbare örtliche Unzuständigkeit nach Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung durch das zunächst angerufene Bezirksgericht nur mehr über rechtzeitige Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wahrgenommen werden hätte können (§ 43 Abs.1 ZPO), bleibt, wenn die Entscheidung nicht anfechtbar ist, ohne Bedeutung. Denn es kann nicht darauf ankommen, ob der Überweisungsbeschluß rechtlich zutreffend oder unrichtig ist. Wäre nur gegen den rechtsrichtigen Beschluß ein Rechtsmittel ausgeschlossen, würde der Vereinfachungseffekt vereitelt. Ob das Erstgericht die von der Beklagten gegen die Annahme des Gerichtsstandes nach § 88 Abs.2 JN, der allein eine Überweisung an das Landesgericht Klagenfurt rechtfertigen konnte, weil doch eine Vereinbarung nach § 104 Abs.1 JN rechtskräftig als nicht vorliegend erkannt war, erhobene Unzuständigkeitseinrede im nach der Überweisung fortzusetzenden Verfahren als aufrecht ansah und sich deshalb nach Klarstellung, daß ein Fakturengerichtsstand nie begründet war, zum Ausspruch seiner Unzuständigkeit und zur beantragten Überweisung als berechtigt ansah oder ob es die Vorschrift des § 43 Abs.1 ZPO übersehen hatte, ändert nichts daran, daß sein Überweisungsbeschluß nach § 261 Abs.6 ZPO unanfechtbar ist. Das Rekursgericht hat daher ohne rechtsirrige Lösung dieser Verfahrensfrage, der nach der Novelle 1983 die im § 502 Abs.4 Z.1 ZPO umschriebene Bedeutung zukommt, den unzulässigen Rekurs der Beklagten gegen den Überweisungsbeschluß zurückgewiesen. Darauf, ob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt erhoben hätte, wenn das Erstgericht eine Verhandlungstagsatzung anberaumt hätte, wozu die Beklagte berechtigt gewesen wäre, worauf dann erst recht die Überweisung an das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zuständige Kreisgericht Wels stattgefunden hätte, und worin die Beschwer der Beklagten liegt, daß sie den Prozeß nicht bei dem nach dem Wohnsitz des Klägers zuständigen Gerichtshof sondern an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu führen hat, ist deshalb nicht weiter einzugehen, weil insoweit, als das Gesetz nicht ein Rechtsmittel ausschließt, jede Partei auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften über die Gerichtszuständigkeit dringen kann.(EvBl.1981/220 = Arb.9964), hat der Oberste Gerichtshof vor der unter anderem auch eine Straffung und Vereinfachung des Verfahrens, Verminderung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und weitgehende Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Zuständigkeit als eines der Hauptanliegen verfolgenden Zivilverfahrens-Novelle 1983 vergleiche Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode Allgemeiner Teil römisch zwei Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b,) entschieden, daß der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß an das Arbeitsgericht zulässig ist, wenn eine amtswegige Erörterung der Zuständigkeitsfrage nicht stattgefunden hat. Der ergänzte Paragraph 182, Absatz 2, ZPO in der Fassung BGBl.1983/135 verpflichtet jetzt aber das Gericht, den Parteien vor einer Entscheidung über amtswegig aufgekommene Bedenken gegen die Zuständigkeit Gelegenheit zur Heilung der Unzuständigkeit im Sinne des Paragraph 104, Absatz 3, JN oder zu einem, nur dem Kläger zugänglichen Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) zu geben, Paragraph 230, a ZPO in der Fassung BGBl.1983/135 erlaubt dem Kläger die Stellung des Überweisungsantrages auch nach dem Ausspruch der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, wenn er keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen. Dies führt zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und zur Überweisung mit Bindung des Gerichtes, an das überwiesen wurde, und einem Rechtsmittelausschluß, der dem des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nachgeformt ist Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch vier, Ziffer 38,). Betrachtet man diese umfassende Regelung zur Vermeidung der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit und zu einer mit wenig Kostenaufwand belasteten Zuführung von Rechtssachen an ein zuständiges Gericht, dann kann nicht zweifelhaft sein, daß der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO auch den Fall erfaßt, daß das Gericht von Amts wegen seine Unzuständigkeit wahrnimmt und, weil der Kläger wie hier rechtzeitig einen Antrag auf Überweisung gestellt hat, an das Gericht überweist, das nicht nur nicht offenbar unzuständig ist sondern dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten entspricht, auch wenn eine mündliche Verhandlung zur Erörterung der Zuständigkeitsfrage unterblieben ist. Ob die Entscheidung des Erstgerichtes rechtlich unrichtig ist, weil die gesamte Verhandlung vor und nach der Überweisung als Einheit aufzufassen ist und die heilbare örtliche Unzuständigkeit nach Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung durch das zunächst angerufene Bezirksgericht nur mehr über rechtzeitige Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wahrgenommen werden hätte können (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO), bleibt, wenn die Entscheidung nicht anfechtbar ist, ohne Bedeutung. Denn es kann nicht darauf ankommen, ob der Überweisungsbeschluß rechtlich zutreffend oder unrichtig ist. Wäre nur gegen den rechtsrichtigen Beschluß ein Rechtsmittel ausgeschlossen, würde der Vereinfachungseffekt vereitelt. Ob das Erstgericht die von der Beklagten gegen die Annahme des Gerichtsstandes nach Paragraph 88, Absatz 2, JN, der allein eine Überweisung an das Landesgericht Klagenfurt rechtfertigen konnte, weil doch eine Vereinbarung nach Paragraph 104, Absatz eins, JN rechtskräftig als nicht vorliegend erkannt war, erhobene Unzuständigkeitseinrede im nach der Überweisung fortzusetzenden Verfahren als aufrecht ansah und sich deshalb nach Klarstellung, daß ein Fakturengerichtsstand nie begründet war, zum Ausspruch seiner Unzuständigkeit und zur beantragten Überweisung als berechtigt ansah oder ob es die Vorschrift des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO übersehen hatte, ändert nichts daran, daß sein Überweisungsbeschluß nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO unanfechtbar ist. Das Rekursgericht hat daher ohne rechtsirrige Lösung dieser Verfahrensfrage, der nach der Novelle 1983 die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebene Bedeutung zukommt, den unzulässigen Rekurs der Beklagten gegen den Überweisungsbeschluß zurückgewiesen. Darauf, ob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt erhoben hätte, wenn das Erstgericht eine Verhandlungstagsatzung anberaumt hätte, wozu die Beklagte berechtigt gewesen wäre, worauf dann erst recht die Überweisung an das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zuständige Kreisgericht Wels stattgefunden hätte, und worin die Beschwer der Beklagten liegt, daß sie den Prozeß nicht bei dem nach dem Wohnsitz des Klägers zuständigen Gerichtshof sondern an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu führen hat, ist deshalb nicht weiter einzugehen, weil insoweit, als das Gesetz nicht ein Rechtsmittel ausschließt, jede Partei auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften über die Gerichtszuständigkeit dringen kann.
Die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte nach den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.Die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte nach den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.