Rechtssatz RS0039919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039919
Entscheidungsdatum
30.11.1988
Rechtssatz
Durch die Änderung des § 261 Abs 6 Satz 1 ZPO durch die ZPN 1983 sollte nur klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde.Durch die Änderung des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 1 ZPO durch die ZPN 1983 sollte nur klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039919
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00568_8600000_001