Das Rechtsmittel ist gemäß § 47 Abs. 2 ASGG zulässig, jedoch nicht begründet.Das Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 261 Abs. 6 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 kann der Kläger, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, den Antrag stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluß über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die Einrede der Unzuständigkeit kann der Beklagte bei dieser neuen Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einläßt, und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen. Schon vor der Neufassung des Einleitungssatzes dieser Bestimmung durch die Einfügung der Worte "oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft" mit Art. IV Z 49 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hatte die Rechtsprechung den Antrag auf Überweisung auch dann zugelassen, wenn ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgeworfen wurde, weil der Zweck der Vorschrift des § 261 Abs. 6 ZPO die Vermeidung der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit und ihr Grundgedanke die Prozeßökonomie ist (Fasching III 212). Auch in diesem Fall wurde die Geltung des Rechtsmittelausschlusses bejaht (Arb. 7.009; Arb. 7.429; RZ 1983/42 ua). Durch die Änderung des § 261 Abs. 6 Satz 1 ZPO sollte nur im Sinne der herrschenden Ansicht klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet, sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde (AB 1337 BlgNR 15.GP zu Art. IV Z 49). Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs. 6 ZPO derart widerspricht, daß der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (vgl. die von Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO, JBl. 1988, 366 f unter Punkt 7 a bis d angeführten - hier nichtNach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 kann der Kläger, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, den Antrag stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluß über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die Einrede der Unzuständigkeit kann der Beklagte bei dieser neuen Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einläßt, und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen. Schon vor der Neufassung des Einleitungssatzes dieser Bestimmung durch die Einfügung der Worte "oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft" mit Artikel römisch vier, Ziffer 49, der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hatte die Rechtsprechung den Antrag auf Überweisung auch dann zugelassen, wenn ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgeworfen wurde, weil der Zweck der Vorschrift des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO die Vermeidung der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit und ihr Grundgedanke die Prozeßökonomie ist (Fasching römisch drei 212). Auch in diesem Fall wurde die Geltung des Rechtsmittelausschlusses bejaht (Arb. 7.009; Arb. 7.429; RZ 1983/42 ua). Durch die Änderung des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 1 ZPO sollte nur im Sinne der herrschenden Ansicht klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet, sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch vier, Ziffer 49,). Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, daß der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird vergleiche die von Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230, a ZPO, JBl. 1988, 366 f unter Punkt 7 a bis d angeführten - hier nicht
vorliegenden - Fälle), ist der Überweisungsbeschluß anfechtbar (MietSlg. 31.696; RZ 1974/89; SZ 43/212; SZ 44/36). Konnte es nun nach dem Wortlaut des § 261 Abs. 6 ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 noch zweifelhaft sein, ob der Rechtsmittelausschluß auch den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fall einer amtswegigen Prüfung der Zuständigkeitsfrage durch das Gericht betraf - in diesem Fall ist anders als bei Einwendung der Unzuständigkeit eine Beschwer des Beklagten durch die Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes nicht von vornherein ausgeschlossen -, wurde durch die unveränderte Beibehaltung des Rechtsmittelausschlusses ungeachtet der ausdrücklichen Einbeziehung auch der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung in den Anwendungsbereich des § 261 Abs. 6 ZPO klargestellt, daß im Falle einer nach amtswegiger Zuständigkeitsprüfung vorgenommenen Überweisung nicht nur die Anfechtung durch den sich mit dem Überweisungsantrag der Zuständigkeitsentscheidung unterwerfenden Kläger, sondern auch durch den eine Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes allenfalls gar nicht anstrebenden Beklagten ausgeschlossen ist. Dem Beklagten stünde es in diesem Fall im übrigen gemäß § 261 Abs. 6 letzter Satz ZPO frei, die Unzuständigkeit des Gerichtes, an das überwiesen wurde, mit der Begründung einzuwenden, das zuerst angerufene Gericht sei - örtlich (siehe § 46 Abs. 1 JN) - zuständig, weil er sich damit - anders als im Falle einer Überweisung nach vorangehender Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit - nicht zwangsläufig auf Gründe stützt, die mit seinen früheren Behauptungen im Widerspruch stehen. Mit dieser Möglichkeit ist das rechtliche Gehör des Beklagten zur Frage der Zuständigkeit auch im Falle der Überweisung nach amtswegiger Prüfung der Zuständigkeit ausreichend gewahrt (vgl. 3 Ob 568/86). Einhellig wurde schließlich auch schon vor der Änderung durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Ansicht vertreten, daß der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß auch dann nicht zulässig ist, wenn der mit dem Unzuständigkeitsausspruch verbundene Überweisungsbeschluß entgegen der nur den Fall der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede erfassenden Anordnung des § 261 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung erging (SZ 44/36; EvBl. 1968/307; MietSlg. 31.696; JBl. 1979, 547 ua). Das Rekursgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß auch im vorliegenden Fall der Rechtsmittelausschluß des § 261 Abs. 6 ZPO zum Tragen kommt und hat den unzulässigen Rekurs der beklagten Partei gegen den Überweisungsbeschluß zurückgewiesen. Abschließend sei aber noch bemerkt, daß im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird, ob der Beklagtenvertreter nunmehr für die vom Kläger als beklagte Partei in Anspruch genommene, zu HRB 1047 des Kreisgerichtes Korneuburg registrierte Gesellschaft einschreitet; sollte dies nicht der Fall sein, die Klage aber unter der Anschrift der Niederlassung dieser Gesellschaft in Wien 20., Jägerstraße 80, von einem von dieser Gesellschaft zur Entgegennahme von RSa-Briefen Bevollmächtigten übernommen worden sein, wäre die in der Klage als Arbeitgeber in Anspruch genommene und damit ungeachtet des - nach dem über die faktische Übernahme von Personal und Betriebsmitteln kaum aussagekräftigen Registerstand unrichtigen - Hinweises auf die Eingliederung der Mag. B*** Gesellschaft mbH hinreichend genau bezeichnete beklagte Partei als säumig anzusehen. Soweit die Rekurswerberin ins Treffen führt, eine Firma F. Joh. K*** Gesellschaft mbH Korneuburg existiere nicht und damit aus der auf Verwechslungen durch Dritte nahezu angelegten völlig gleichartigen Firmenbezeichnung prozessuale Vorteile zu erlangen sucht, ist ihr zu erwidern, daß der Kläger angesichts des völlig gleichen Firmenwortlautes ein Unterscheidungsmerkmal nennen mußte und sich der verschiedene Sitz der Gesellschaften dazu anbot. Der Einwand der beklagten Partei, eine derartige Firma existiere nicht, ist angesichts des der Sphäre der beklagten Partei zuzurechnenden, dem gebotenen Verkehrsschutz kraß widersprechenden, völlig gleichen Firmenwortlautes verschiedener Rechtssubjekte als sittenwidriges, gegen Treu und Glauben verstoßendes Prozeßvorbringen zu werten (vgl. Fasching ZPR Rz 135, 136 und 765).vorliegenden - Fälle), ist der Überweisungsbeschluß anfechtbar (MietSlg. 31.696; RZ 1974/89; SZ 43/212; SZ 44/36). Konnte es nun nach dem Wortlaut des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 noch zweifelhaft sein, ob der Rechtsmittelausschluß auch den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fall einer amtswegigen Prüfung der Zuständigkeitsfrage durch das Gericht betraf - in diesem Fall ist anders als bei Einwendung der Unzuständigkeit eine Beschwer des Beklagten durch die Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes nicht von vornherein ausgeschlossen -, wurde durch die unveränderte Beibehaltung des Rechtsmittelausschlusses ungeachtet der ausdrücklichen Einbeziehung auch der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung in den Anwendungsbereich des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO klargestellt, daß im Falle einer nach amtswegiger Zuständigkeitsprüfung vorgenommenen Überweisung nicht nur die Anfechtung durch den sich mit dem Überweisungsantrag der Zuständigkeitsentscheidung unterwerfenden Kläger, sondern auch durch den eine Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes allenfalls gar nicht anstrebenden Beklagten ausgeschlossen ist. Dem Beklagten stünde es in diesem Fall im übrigen gemäß Paragraph 261, Absatz 6, letzter Satz ZPO frei, die Unzuständigkeit des Gerichtes, an das überwiesen wurde, mit der Begründung einzuwenden, das zuerst angerufene Gericht sei - örtlich (siehe Paragraph 46, Absatz eins, JN) - zuständig, weil er sich damit - anders als im Falle einer Überweisung nach vorangehender Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit - nicht zwangsläufig auf Gründe stützt, die mit seinen früheren Behauptungen im Widerspruch stehen. Mit dieser Möglichkeit ist das rechtliche Gehör des Beklagten zur Frage der Zuständigkeit auch im Falle der Überweisung nach amtswegiger Prüfung der Zuständigkeit ausreichend gewahrt vergleiche 3 Ob 568/86). Einhellig wurde schließlich auch schon vor der Änderung durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Ansicht vertreten, daß der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß auch dann nicht zulässig ist, wenn der mit dem Unzuständigkeitsausspruch verbundene Überweisungsbeschluß entgegen der nur den Fall der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede erfassenden Anordnung des Paragraph 261, Absatz eins, Satz 1 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung erging (SZ 44/36; EvBl. 1968/307; MietSlg. 31.696; JBl. 1979, 547 ua). Das Rekursgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß auch im vorliegenden Fall der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zum Tragen kommt und hat den unzulässigen Rekurs der beklagten Partei gegen den Überweisungsbeschluß zurückgewiesen. Abschließend sei aber noch bemerkt, daß im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird, ob der Beklagtenvertreter nunmehr für die vom Kläger als beklagte Partei in Anspruch genommene, zu HRB 1047 des Kreisgerichtes Korneuburg registrierte Gesellschaft einschreitet; sollte dies nicht der Fall sein, die Klage aber unter der Anschrift der Niederlassung dieser Gesellschaft in Wien 20., Jägerstraße 80, von einem von dieser Gesellschaft zur Entgegennahme von RSa-Briefen Bevollmächtigten übernommen worden sein, wäre die in der Klage als Arbeitgeber in Anspruch genommene und damit ungeachtet des - nach dem über die faktische Übernahme von Personal und Betriebsmitteln kaum aussagekräftigen Registerstand unrichtigen - Hinweises auf die Eingliederung der Mag. B*** Gesellschaft mbH hinreichend genau bezeichnete beklagte Partei als säumig anzusehen. Soweit die Rekurswerberin ins Treffen führt, eine Firma F. Joh. K*** Gesellschaft mbH Korneuburg existiere nicht und damit aus der auf Verwechslungen durch Dritte nahezu angelegten völlig gleichartigen Firmenbezeichnung prozessuale Vorteile zu erlangen sucht, ist ihr zu erwidern, daß der Kläger angesichts des völlig gleichen Firmenwortlautes ein Unterscheidungsmerkmal nennen mußte und sich der verschiedene Sitz der Gesellschaften dazu anbot. Der Einwand der beklagten Partei, eine derartige Firma existiere nicht, ist angesichts des der Sphäre der beklagten Partei zuzurechnenden, dem gebotenen Verkehrsschutz kraß widersprechenden, völlig gleichen Firmenwortlautes verschiedener Rechtssubjekte als sittenwidriges, gegen Treu und Glauben verstoßendes Prozeßvorbringen zu werten vergleiche Fasching ZPR Rz 135, 136 und 765).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.