Rechtssatz RS0039894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039894
Entscheidungsdatum
30.11.1988
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 261 Abs 6 ZPO gilt für den Beklagten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht über seine Einrede, sondern von Amts wegen geprüft wurde.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO gilt für den Beklagten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht über seine Einrede, sondern von Amts wegen geprüft wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039894
Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_009OBA00269_8800000_001