Die Revision ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Bewertung des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, unterlassen, obwohl es sich hier entgegen seiner Ansicht nicht um eine Oppositionsklage handelt. Dies würde voraussetzen, daß zur Hereinbringung oder Sicherung des strittigen Anspruchs ein Exekutionsverfahren "im Zuge" ist (§ 35 Abs 1 EO). Die Klage ist mangels Hinweises auf eine anhängige Exekution vielmehr eine Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO. Die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß bei einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen eines auf Bezahlung von Geld gerichteten Anspruchs geltend gemacht wird, die Höhe des Anspruchs für den Wert des Streitgegenstandes maßgebend ist und daher eine Bewertung durch das Berufungsgericht zu unterbleiben hat (EvBl 1968/162; EvBl 1974/152; 3 Ob 66/87), gelten aber auch für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Geldforderung. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt in dem hier zu behandelnden Fall daher gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der strittigen Jahresleistung und somit S 72.000,--, weshalb sich die Frage der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO richtet. Es ist ständige Rechtsprechung, daß eine Ausbildung den Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit nur hinausschiebt, wenn das Kind hiefür geeignet ist und sie ernsthaft und zielstrebig betreibt (SZ 51/90; EFSlg 45.661/2, 48.205 uva). Die Lösung der Frage, ob dies im Hinblick auf die Erfolge eines bestimmten Kindes in der Schule der Fall ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon ausgesprochen, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegt, wenn die Frage des Fortbestehens einer Unterhaltspflicht zur Ermöglichung der weiteren Ausbildung zu entscheiden ist und wenn es um die Beurteilung des (bisherigen) Ausbildungserfolges geht (4 Ob 1509/87).Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Bewertung des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, unterlassen, obwohl es sich hier entgegen seiner Ansicht nicht um eine Oppositionsklage handelt. Dies würde voraussetzen, daß zur Hereinbringung oder Sicherung des strittigen Anspruchs ein Exekutionsverfahren "im Zuge" ist (Paragraph 35, Absatz eins, EO). Die Klage ist mangels Hinweises auf eine anhängige Exekution vielmehr eine Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO. Die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß bei einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen eines auf Bezahlung von Geld gerichteten Anspruchs geltend gemacht wird, die Höhe des Anspruchs für den Wert des Streitgegenstandes maßgebend ist und daher eine Bewertung durch das Berufungsgericht zu unterbleiben hat (EvBl 1968/162; EvBl 1974/152; 3 Ob 66/87), gelten aber auch für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Geldforderung. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt in dem hier zu behandelnden Fall daher gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der strittigen Jahresleistung und somit S 72.000,--, weshalb sich die Frage der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO richtet. Es ist ständige Rechtsprechung, daß eine Ausbildung den Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit nur hinausschiebt, wenn das Kind hiefür geeignet ist und sie ernsthaft und zielstrebig betreibt (SZ 51/90; EFSlg 45.661/2, 48.205 uva). Die Lösung der Frage, ob dies im Hinblick auf die Erfolge eines bestimmten Kindes in der Schule der Fall ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon ausgesprochen, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegt, wenn die Frage des Fortbestehens einer Unterhaltspflicht zur Ermöglichung der weiteren Ausbildung zu entscheiden ist und wenn es um die Beurteilung des (bisherigen) Ausbildungserfolges geht (4 Ob 1509/87).
Nur solche Fragen sind hier strittig, weshalb es nicht darauf ankommt und nicht darauf eingegangen werden muß, inwieweit sie der gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO unanfechtbaren Unterhaltsbemessung zu unterstellen sind. Ob der Oberste Gerichtshof zu diesen Fragen schon für eine Maturaschule Stellung genommen hat, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entscheidend, weil es nicht darum geht, ob der Besuch einer Maturaschule an sich eine geeignete Ausbildungsart ist, sondern darum, ob der Beklagte beim Besuch der Maturaschule die nötigen Erfolge erzielt hat. Für die Lösung dieser Frage gilt aber das Gesagte.Nur solche Fragen sind hier strittig, weshalb es nicht darauf ankommt und nicht darauf eingegangen werden muß, inwieweit sie der gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unanfechtbaren Unterhaltsbemessung zu unterstellen sind. Ob der Oberste Gerichtshof zu diesen Fragen schon für eine Maturaschule Stellung genommen hat, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entscheidend, weil es nicht darum geht, ob der Besuch einer Maturaschule an sich eine geeignete Ausbildungsart ist, sondern darum, ob der Beklagte beim Besuch der Maturaschule die nötigen Erfolge erzielt hat. Für die Lösung dieser Frage gilt aber das Gesagte.
Da die Revision somit schon gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig und der Oberste Gerichtshof an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, war sie zurückzuweisen.Da die Revision somit schon gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig und der Oberste Gerichtshof an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, war sie zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.