Mit Endbeschluß des BG Innere Stadt-Wien vom 23. Februar 1968, 27 C 1375/67-7, wurde die Beklagte auf Grund einer von der Klägerin eingebrachten Besitzstörungsklage verurteilt, insgesamt 540 näher beschriebene Teppiche sofort in die der Klägerin zugewiesenen Lagerräume der Zollfreizone Wien zurückzubringen. Mit Beschluß vom 5. April 1968 wurde der Klägerin auf Grund dieses Endbeschlusses die Exekution gemäß § 354 EO bewilligt, in der Folge jedoch in Ansehung eines Teiles der Teppiche rechtskräftig eingestellt, weil deren Zurückbringung nicht mehr ausschließlich vom Willen der Beklagten abhängig war.Mit Endbeschluß des BG Innere Stadt-Wien vom 23. Februar 1968, 27 C 1375/67-7, wurde die Beklagte auf Grund einer von der Klägerin eingebrachten Besitzstörungsklage verurteilt, insgesamt 540 näher beschriebene Teppiche sofort in die der Klägerin zugewiesenen Lagerräume der Zollfreizone Wien zurückzubringen. Mit Beschluß vom 5. April 1968 wurde der Klägerin auf Grund dieses Endbeschlusses die Exekution gemäß Paragraph 354, EO bewilligt, in der Folge jedoch in Ansehung eines Teiles der Teppiche rechtskräftig eingestellt, weil deren Zurückbringung nicht mehr ausschließlich vom Willen der Beklagten abhängig war.
Nach dem erfolglosen Versuch einer Exekutionsführung nach § 353 EO brachte die Klägerin beim Exekutionsgericht die gegenständliche Klage ein, in welcher sie aus dem Rechtsgrund der Leistung des Interesses gemäß § 368 EO das aus dem Spruch ersichtliche Klagebegehren stellte. Der wesentliche Inhalt dieses Begehrens geht dahin, die Beklagte zu verpflichten, an Stelle von 14 im Endbeschluß genannten Teppichen andere gleichwertige Teppiche anzuschaffen und zurückzubringen.Nach dem erfolglosen Versuch einer Exekutionsführung nach Paragraph 353, EO brachte die Klägerin beim Exekutionsgericht die gegenständliche Klage ein, in welcher sie aus dem Rechtsgrund der Leistung des Interesses gemäß Paragraph 368, EO das aus dem Spruch ersichtliche Klagebegehren stellte. Der wesentliche Inhalt dieses Begehrens geht dahin, die Beklagte zu verpflichten, an Stelle von 14 im Endbeschluß genannten Teppichen andere gleichwertige Teppiche anzuschaffen und zurückzubringen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil das gestellte Klagebegehren durch das Besitzstörungsverfahren bzw den Endbeschluß nicht gedeckt, in petitorischer Hinsicht der Anspruch nicht gerechtfertigt und insoweit zwischen den Parteien ein beim Handelsgericht Wien anhängiger Rechtsstreit präjudiziell sei.
Die Klägerin bestritt dies mit dem Hinweis, in dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gehe es um die Herausgabe der Teppiche, hier hingegen lediglich um die Wiederherstellung des Mitbesitzes an einem Äquivalent für die entzogenen Teppiche.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil es den Anspruch nach § 368 EO nur dann als petitorischen Anspruch ansah, falls auch dem undurchsetzbaren primären Anspruch petitorischer Charakter zukomme.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil es den Anspruch nach Paragraph 368, EO nur dann als petitorischen Anspruch ansah, falls auch dem undurchsetzbaren primären Anspruch petitorischer Charakter zukomme.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 15.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht führte einleitend aus, daß die Berechtigung einer gem § 368 EO erhobenen Klage nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sei, vertrat jedoch die Ansicht, daß die Klägerin durch die Besitzentziehung einen Schaden erlitten habe, der das gegenständliche, eine Restitution i S des § 1323 ABGB herbeiführende Begehren rechtfertige.Das Berufungsgericht führte einleitend aus, daß die Berechtigung einer gem Paragraph 368, EO erhobenen Klage nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sei, vertrat jedoch die Ansicht, daß die Klägerin durch die Besitzentziehung einen Schaden erlitten habe, der das gegenständliche, eine Restitution i S des Paragraph 1323, ABGB herbeiführende Begehren rechtfertige.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, an Stelle der vom Endbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien, 27 C 1375/67-7, mit erfaßten Teppiche Nr 1, 3, 6 bis 9, 11, 13, 16 bis 20 und 22 aus der Partie Nr 4228 33.73 m2 unverzollte handgeknüpfte Afghan-Teppiche in einer dem Großhandelspreis von 22 Dollar per Quadratmeter entsprechenden Qualität auf ihre Kosten anzuschaffen und unverzüglich in die der klagenden Partei in der Zollfreizone Wien zugewiesenen Lagerräume zu bringen, abgewiesen wird.