Rechtssatz RS0004820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004820
Entscheidungsdatum
24.06.1970
Rechtssatz
Ein Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren bildet für sich allein keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Interessenklage nach § 368 EO, deren Berechtigung nur aus dem ursprünglichen materiellrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann.Ein Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren bildet für sich allein keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Interessenklage nach Paragraph 368, EO, deren Berechtigung nur aus dem ursprünglichen materiellrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004820
Dokumentnummer
JJR_19700624_OGH0002_0030OB00057_7000000_001