Die Revision der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
Da der von der strittigen Grenze eingefaßte Grundstücksteil keinen Einheitswert besitzt, kann § 60 Abs 2 JN nicht angewendet werden (2 Ob 673/86; 1 Ob 667/90). Es kommt nicht auf den allfälligen Einheitswert des Grundstückes 514 an. Wenn die Beklagten behaupten, der Einheitswert der Liegenschaft EZ 10, zu deren Gutsbestand das Grundstück 514 gehört, betrage nur S 11.000,--, so ist daran festzuhalten, daß beim Streit um das Flächenausmaß des Grundstücks 21 Baufläche jedenfalls der Einheitswert der angrenzenden Liegenschaft nicht für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebend ist. Die Bewertung durch das Berufungsgericht verstößt damit nicht gegen eine zwingende Vorschrift und ist bindend.Da der von der strittigen Grenze eingefaßte Grundstücksteil keinen Einheitswert besitzt, kann Paragraph 60, Absatz 2, JN nicht angewendet werden (2 Ob 673/86; 1 Ob 667/90). Es kommt nicht auf den allfälligen Einheitswert des Grundstückes 514 an. Wenn die Beklagten behaupten, der Einheitswert der Liegenschaft EZ 10, zu deren Gutsbestand das Grundstück 514 gehört, betrage nur S 11.000,--, so ist daran festzuhalten, daß beim Streit um das Flächenausmaß des Grundstücks 21 Baufläche jedenfalls der Einheitswert der angrenzenden Liegenschaft nicht für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebend ist. Die Bewertung durch das Berufungsgericht verstößt damit nicht gegen eine zwingende Vorschrift und ist bindend.
Darauf, ob der Erblasser mit seiner Zaunziehung eine vom früher bestehenden Verlauf abweichende Grenze ziehen wollte oder aus anderen Erwägungen den Zaun nicht im Verlauf der Mappengrenze zwischen den beiden in seinem Eigentum stehenden Grundstücken errichtete, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, in welchem Umfang an dem Liegenschaftsbesitz des Erblassers den mehreren Miterben, die sich schließlich auf eine Realteilung einigten, Eigentum des einen und des anderen Miterben eintreten sollte. Daß die Grundbuchsmappe aber auch die Katastralmappe der Vermesssungsbehörden keinen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen machen, entspricht der Lehre und der ständigen Rechtsprechung (vgl. SZ 58/177; SZ 60/2; RZ 1990/65; NZ 1990, 263 uva). Erst der in Kraft getretene Grenzkataster schafft umfassenden Vertrauensschutz (SZ 62/59).Darauf, ob der Erblasser mit seiner Zaunziehung eine vom früher bestehenden Verlauf abweichende Grenze ziehen wollte oder aus anderen Erwägungen den Zaun nicht im Verlauf der Mappengrenze zwischen den beiden in seinem Eigentum stehenden Grundstücken errichtete, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, in welchem Umfang an dem Liegenschaftsbesitz des Erblassers den mehreren Miterben, die sich schließlich auf eine Realteilung einigten, Eigentum des einen und des anderen Miterben eintreten sollte. Daß die Grundbuchsmappe aber auch die Katastralmappe der Vermesssungsbehörden keinen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen machen, entspricht der Lehre und der ständigen Rechtsprechung vergleiche SZ 58/177; SZ 60/2; RZ 1990/65; NZ 1990, 263 uva). Erst der in Kraft getretene Grenzkataster schafft umfassenden Vertrauensschutz (SZ 62/59).
Für den Eigentumserwerb sind die tatsächlichen Grundstücksgrenzen, also der Grenzverlauf maßgebend, der in der Natur erkennbar ist. In welchen Naturmaßen die einzelnen Erben zufolge der Erbteilung Alleineigentum an den Nachlaßliegenschaften erwerben sollten, hängt von der zwischen ihnen zustande gekommenen Vereinbarung ab. Die Klägerin hat in der Klage ausdrücklich behauptet, den am Erbteilungsübereinkommen beteiligten drei Mitererben sei bekannt gewesen, daß der vom Erblasser gesetzte Holzzaun nicht die Grenze des Grundstückes, also für die Eigentumsabgrenzung nicht maßgebend war. Sollte sich diese Tatsachenbehauptung als richtig erweisen, müßte angenommen werden, daß die Miterben den Zaun nicht die Bedeutung einer natürlichen Grenzziehung beimaßen, sondern bei der Aufteilung der Grundflächen aus dem Nachlaß von den ursprünglichen Grenzen ausgegangen wurde, wie sie beim Erwerb des Grundstücks 21 Baufläche durch den Erblasser bestanden hatten. Das Erstgericht hat zu den widerstreitenden Behauptungen der Parteien keine Feststellungen getroffen, sondern sich darauf beschränkt, die behauptete Vereinbarung einer Grenzvermessung nicht feststellen zu können. Wenn das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung annahm, die Miterben seien bei der Realteilung vom Holzzaun als Grenze ausgegangen, obwohl die Klägerin behauptet hatte, den Miterben sei damals bekannt gewesen, daß der Zaun nicht die Grenze bilde, ist ihm ein Verfahrensmangel unterlaufen, dem wegen der Bedeutung für die Rechtssicherheit das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Es liegt nämlich eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder wenn es Feststellungen ohne Beweiswiederholung ergänzt (vgl. SZ 57/121 ua). Die Entscheidung hängt von der vom Erstgericht unterlassenen und vom Berufungsgericht ohne Beweisergänzung unterstellten Feststellung ab, ob die Miterben bei der Erbteilung davon ausgingen, daß der vom Erblasser nicht an der Grenze gesetzte Zaun für die Abgrenzung der nach dem Übereinkommen an verschiedene Erben fallenden Grundstücke 21 und 514 nicht bestimmend sein sollte, ob also den Miterben bekannt war, daß der Zaun keine Grenze bildete. Insoweit fehlt es an einer für die Enscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellung. Die Rechtssache ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.Für den Eigentumserwerb sind die tatsächlichen Grundstücksgrenzen, also der Grenzverlauf maßgebend, der in der Natur erkennbar ist. In welchen Naturmaßen die einzelnen Erben zufolge der Erbteilung Alleineigentum an den Nachlaßliegenschaften erwerben sollten, hängt von der zwischen ihnen zustande gekommenen Vereinbarung ab. Die Klägerin hat in der Klage ausdrücklich behauptet, den am Erbteilungsübereinkommen beteiligten drei Mitererben sei bekannt gewesen, daß der vom Erblasser gesetzte Holzzaun nicht die Grenze des Grundstückes, also für die Eigentumsabgrenzung nicht maßgebend war. Sollte sich diese Tatsachenbehauptung als richtig erweisen, müßte angenommen werden, daß die Miterben den Zaun nicht die Bedeutung einer natürlichen Grenzziehung beimaßen, sondern bei der Aufteilung der Grundflächen aus dem Nachlaß von den ursprünglichen Grenzen ausgegangen wurde, wie sie beim Erwerb des Grundstücks 21 Baufläche durch den Erblasser bestanden hatten. Das Erstgericht hat zu den widerstreitenden Behauptungen der Parteien keine Feststellungen getroffen, sondern sich darauf beschränkt, die behauptete Vereinbarung einer Grenzvermessung nicht feststellen zu können. Wenn das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung annahm, die Miterben seien bei der Realteilung vom Holzzaun als Grenze ausgegangen, obwohl die Klägerin behauptet hatte, den Miterben sei damals bekannt gewesen, daß der Zaun nicht die Grenze bilde, ist ihm ein Verfahrensmangel unterlaufen, dem wegen der Bedeutung für die Rechtssicherheit das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Es liegt nämlich eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder wenn es Feststellungen ohne Beweiswiederholung ergänzt vergleiche SZ 57/121 ua). Die Entscheidung hängt von der vom Erstgericht unterlassenen und vom Berufungsgericht ohne Beweisergänzung unterstellten Feststellung ab, ob die Miterben bei der Erbteilung davon ausgingen, daß der vom Erblasser nicht an der Grenze gesetzte Zaun für die Abgrenzung der nach dem Übereinkommen an verschiedene Erben fallenden Grundstücke 21 und 514 nicht bestimmend sein sollte, ob also den Miterben bekannt war, daß der Zaun keine Grenze bildete. Insoweit fehlt es an einer für die Enscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellung. Die Rechtssache ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf dem § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.