Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Gleichgültig, ob sich die Kläger auf das allgemeine Schadenersatzrecht stützen oder ob sie eine Haftung nach § 364 a ABGB oder nach § 10 Abs 1 RohrleitungsG in Anspruch nehmen, immer sind sie für den sogenannten natürlichen Ursachenzusammenhang beweispflichtig. Sie müssen also beweisen, daß das Vorhandensein und der Betrieb der Gasversorgungsleitung der beklagten Partei die Ursache der eingetretenen Explosion ist. Ursächlich im Sinne dieser natürlichen Kausalität ist jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (SZ 51/66 mwH).Gleichgültig, ob sich die Kläger auf das allgemeine Schadenersatzrecht stützen oder ob sie eine Haftung nach Paragraph 364, a ABGB oder nach Paragraph 10, Absatz eins, RohrleitungsG in Anspruch nehmen, immer sind sie für den sogenannten natürlichen Ursachenzusammenhang beweispflichtig. Sie müssen also beweisen, daß das Vorhandensein und der Betrieb der Gasversorgungsleitung der beklagten Partei die Ursache der eingetretenen Explosion ist. Ursächlich im Sinne dieser natürlichen Kausalität ist jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (SZ 51/66 mwH).
Ob dieser Beweis hergestellt ist oder nicht, stellt eine in dritter Instanz nicht mehr prüfbare Frage der Beweiswürdigung dar. Es ist richtig, daß grundsätzlich ein Beweis für eine bestimmte Tatsache auch negativ dadurch geführt werden kann, daß alle anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschlossen werden. Ob die Verweigerung einer solchen Beweisführung einen Verfahrensmangel darstellen könnte, der auch noch in dritter Instanz gerügt werden kann, kann dahingestellt bleiben; denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß es neben der Möglichkeit eines Gasaustrittes aus der Sickergrube und der Flüssiggasanlage - nur dazu lagen Beweisanträge der Kläger vor - auch andere Möglichkeiten gebe, beispielsweise eine Defekt in den Gasleitungen innerhalb des Hauses. Damit handelte es sich aber bei der Beurteilung der Frage, ob zu den von den klagenden Parteien aufgezeigten Möglichkeiten noch Beweise aufzunehmen seien, um eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung.
Die Voraussetzungen für einen sogenannten Anscheinsbeweis sind nicht gegeben. Zwar genügt nach herrschender Auffassung, wenn der strenge Nachweis eines Kausalablaufes nicht möglich ist, der Nachweis solcher Tatsachen, aus denen auf Grund von Erfahrungssätzen ein bestimmter Geschehensablauf so typisch und daher so wahrscheinlich ist, daß es berechtigt ist, auch für den konkreten Fall einen derartigen gewöhnlichen Ablauf und nicht einen atypischen anzunehmen. Dieser sogenannte Beweis des ersten Anscheins kann dann dadurch entkräftet werden, daß der Gegner konkrete Tatsachen darlegt, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als des atypischen ergibt (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 324, 325; Entscheidungen wie SZ 52/136; RZ 1979/24; RZ 1983/14; SZ 56/145).Die Voraussetzungen für einen sogenannten Anscheinsbeweis sind nicht gegeben. Zwar genügt nach herrschender Auffassung, wenn der strenge Nachweis eines Kausalablaufes nicht möglich ist, der Nachweis solcher Tatsachen, aus denen auf Grund von Erfahrungssätzen ein bestimmter Geschehensablauf so typisch und daher so wahrscheinlich ist, daß es berechtigt ist, auch für den konkreten Fall einen derartigen gewöhnlichen Ablauf und nicht einen atypischen anzunehmen. Dieser sogenannte Beweis des ersten Anscheins kann dann dadurch entkräftet werden, daß der Gegner konkrete Tatsachen darlegt, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als des atypischen ergibt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 324, 325; Entscheidungen wie SZ 52/136; RZ 1979/24; RZ 1983/14; SZ 56/145).
Die Streitfrage, welcher Bereich auch beim Anscheinsbeweis zur nicht revisiblen Tatfrage gehört und welcher Bereich zur rechtlichen Beurteilung zählt, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen; denn es fehlt schon daran, daß überhaupt irgendein typischer Geschehensablauf erwiesen wäre. Es ist keineswegs so, daß sozusagen jede Explosion in einem Haus typischerweise immer von einer Gasversorgungsleitung verursacht sein muß. Es gibt schon rein theoretisch viele andere Ursachen, wie die Durchführung von chemischen Experimenten, ein Attentat, Defekte in einer Gasleitung im Haus, Geschehnisse in einem Ofen usw. Im vorliegenden Fall liegen zusätzlich noch ganz konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Explosionsursache vor, nämlich die Sickergrube und vor allem das Flüssiggas für den PKW. Es fehlt damit schon an den Voraussetzungen für eine Anwendung des Anscheinsbeweises überhaupt. Zu irgendeiner rechtlichen Beurteilung besteht damit kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.