Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die klagende Partei noch nicht Wohnungseigentümer ist, sondern nur schlichte Miteigentumsanteile erworben hat. Im Kaufvertrag ist allerdings die spätere Schaffung von Wohnungseigentum vorgesehen und in Punkt III dazu vereinbart, daß der Kläger verpflichtet sei, ohne Kaufpreisrichtigstellung die infolge der Parifizierung sich ergebenden überschießenden Miteigentumsanteile an andere Miteigentümer zu übertragen oder zum Mindestanteil fehlende Anteile von anderen Miteigentümern zu übernehmen.Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die klagende Partei noch nicht Wohnungseigentümer ist, sondern nur schlichte Miteigentumsanteile erworben hat. Im Kaufvertrag ist allerdings die spätere Schaffung von Wohnungseigentum vorgesehen und in Punkt römisch drei dazu vereinbart, daß der Kläger verpflichtet sei, ohne Kaufpreisrichtigstellung die infolge der Parifizierung sich ergebenden überschießenden Miteigentumsanteile an andere Miteigentümer zu übertragen oder zum Mindestanteil fehlende Anteile von anderen Miteigentümern zu übernehmen.
Kaufgegenstand waren also nicht schlechthin die 144/1925-Anteile der Liegenschaft, sondern die vielleicht auch etwas höheren oder niedrigeren Anteile, die dem zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil iSd § 3 Abs. 1 WEG entsprechen. Der Umfang des Wohnungseigentums sollte sich auf die Wohnung Nr. 13 und den Abstellplatz Nr. 11 erstrecken.Kaufgegenstand waren also nicht schlechthin die 144/1925-Anteile der Liegenschaft, sondern die vielleicht auch etwas höheren oder niedrigeren Anteile, die dem zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil iSd Paragraph 3, Absatz eins, WEG entsprechen. Der Umfang des Wohnungseigentums sollte sich auf die Wohnung Nr. 13 und den Abstellplatz Nr. 11 erstrecken.
Damit allein ist aber das rechtliche Schicksal der in diesem Verfahren strittigen fünf Kfz-Abstellplätze nicht geklärt.
Zwar dürfte die Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an diesen Abstellflächen mangels der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 WEG ausscheiden (keine Garagenräume, kein Parkhaus), wohl aber hätte von Anfang an geplant sein können, auch an diesen Abstellplätzen sog. Zubehörs-Wohnungseigentum iSd § 1 Abs. 2 WEG zu begründen. In diesem Falle müßten die einzelnen Abstellplätze bei der Parifizierung berücksichtigt und jeweils einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet werden. Für den Kläger könnte sich bei Verbindung des Zubehörswohnungseigentums mit dem Wohnungseigentum anderer Miteigentümer kein Preisminderungsanspruch ergeben, weil sich dann die öffentlich-rechtliche Last nur auf diese anderen Wohnungseigentümer negativ auswirken könnte.Zwar dürfte die Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an diesen Abstellflächen mangels der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, WEG ausscheiden (keine Garagenräume, kein Parkhaus), wohl aber hätte von Anfang an geplant sein können, auch an diesen Abstellplätzen sog. Zubehörs-Wohnungseigentum iSd Paragraph eins, Absatz 2, WEG zu begründen. In diesem Falle müßten die einzelnen Abstellplätze bei der Parifizierung berücksichtigt und jeweils einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet werden. Für den Kläger könnte sich bei Verbindung des Zubehörswohnungseigentums mit dem Wohnungseigentum anderer Miteigentümer kein Preisminderungsanspruch ergeben, weil sich dann die öffentlich-rechtliche Last nur auf diese anderen Wohnungseigentümer negativ auswirken könnte.
Möglich wäre auch die Begründung von sog. gemischtem Wohnungseigentum in der Form, daß nur an einem Teil der wohnungseigentumsfähigen Räumlichkeiten Wohnungseigentum, an den übrigen Teilen einschließlich der fünf Abstellplätze aber nur schlichtes Miteigentum begründet werden sollte. Nur für diesen bisher nicht erwiesenen Fall würde die vom Berufungsgericht angeführte Bestimmung des § 20 Z 2 WEG zur Anwendung kommen.Möglich wäre auch die Begründung von sog. gemischtem Wohnungseigentum in der Form, daß nur an einem Teil der wohnungseigentumsfähigen Räumlichkeiten Wohnungseigentum, an den übrigen Teilen einschließlich der fünf Abstellplätze aber nur schlichtes Miteigentum begründet werden sollte. Nur für diesen bisher nicht erwiesenen Fall würde die vom Berufungsgericht angeführte Bestimmung des Paragraph 20, Ziffer 2, WEG zur Anwendung kommen.
Sehr naheliegend war aber, diese fünf Abstellplätze als einen der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft iSd § 1 Abs. 3 WEG zu widmen, was auch konkludent geschehen konnte. Die "allgemeine Benützung" konnte hier auch nur darin bestehen, daß alle Miteigentümer mit Hilfe dieser fünf Abstellplätze die nach den Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes vorgeschriebenen Pflichtstellplätze für eine Nachbarliegenschaft sicherstellten. Für diesen Fall hätten die fünf Abstellplätze nicht in die Nutzwertfeststellung einbezogen werden dürfen, sondern sie hätten dann auch nach der Schaffung des vorgesehenen Wohnungseigentums im schlichten Miteigentum aller Wohnungseigentümer stehen sollen (MietSlg. 33/11, MietSlg. 40/14).Sehr naheliegend war aber, diese fünf Abstellplätze als einen der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft iSd Paragraph eins, Absatz 3, WEG zu widmen, was auch konkludent geschehen konnte. Die "allgemeine Benützung" konnte hier auch nur darin bestehen, daß alle Miteigentümer mit Hilfe dieser fünf Abstellplätze die nach den Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes vorgeschriebenen Pflichtstellplätze für eine Nachbarliegenschaft sicherstellten. Für diesen Fall hätten die fünf Abstellplätze nicht in die Nutzwertfeststellung einbezogen werden dürfen, sondern sie hätten dann auch nach der Schaffung des vorgesehenen Wohnungseigentums im schlichten Miteigentum aller Wohnungseigentümer stehen sollen (MietSlg. 33/11, MietSlg. 40/14).
Die Vorinstanzen haben bisher nicht festgestellt, welche Vereinbarungen und Widmungen hier bestehen. Das Erstgericht verweist nur auf eine in einem Sachbeschluß dargestellte unstrittige Ansicht und führt in der rechtlichen Beurteilung aus, daß die strittigen fünf Abstellplätze zum allgemeinen Teil der Liegenschaft gehören. Soweit darin eine Tatsachenfeststellung liegen könnte, wurde sie in der Berufung vom Kläger außer Streit gestellt. Eine ähnliche Außerstreitstellung der beklagten Partei fehlt.
Von der Klärung dieser Tatfrage hängt aber ab, ob dem Kläger überhaupt ein Preisminderungsanspruch zustehen kann.
Wenn, was nach der ganzen Sachlage an sich am wahrscheinlichsten ist, gemäß der von Beginn an vorgesehenen Widmung von einem allgemeinen Liegenschaftsteil iSd § 1 Abs. 3 WEG auszugehen ist, hat der Kläger zwar durchaus genau das erhalten, wofür er den vereinbarten Kaufpreis zahlte (wenn von der noch ausstehenden Begründung von Wohnungseigentum abgesehen wird). Die Kaufsache enthält aber den Makel, daß im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach dem Wiener Garagengesetz ersichtlich gemacht ist, obschon im Kaufvertrag ausdrücklich das Fehlen einer solchen Belastung zugesagt ist.Wenn, was nach der ganzen Sachlage an sich am wahrscheinlichsten ist, gemäß der von Beginn an vorgesehenen Widmung von einem allgemeinen Liegenschaftsteil iSd Paragraph eins, Absatz 3, WEG auszugehen ist, hat der Kläger zwar durchaus genau das erhalten, wofür er den vereinbarten Kaufpreis zahlte (wenn von der noch ausstehenden Begründung von Wohnungseigentum abgesehen wird). Die Kaufsache enthält aber den Makel, daß im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach dem Wiener Garagengesetz ersichtlich gemacht ist, obschon im Kaufvertrag ausdrücklich das Fehlen einer solchen Belastung zugesagt ist.
Zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Erstgerichtes, daß die nur auf Grund der unrichtigen Angaben des von der beklagten Partei zur Vertragsvorbereitung herangezogenen Rechtsanwaltes zustandegekommene Erklärung des Klägers, er kenne den Grundbuchsstand, wegen der ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit nicht schadet (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 928).Zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Erstgerichtes, daß die nur auf Grund der unrichtigen Angaben des von der beklagten Partei zur Vertragsvorbereitung herangezogenen Rechtsanwaltes zustandegekommene Erklärung des Klägers, er kenne den Grundbuchsstand, wegen der ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit nicht schadet (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 928,).
Der im Kaufvertrag enthaltene Hinweis auf den Baubescheid, in dem von den Pflichtstellplätzen die Rede ist, kann nicht der Vereinbarung gleichgesetzt werden, daß auch die strittige öffentlich-rechtliche Last von der zugesagten Lastenfreiheit ausgenommen sein solle. Es ist ja nicht ohne weiteres zu vermuten, daß ein Baubescheid auf eine solche Last hinweist, wenn der Verhandlungspartner ausdrücklich davon spricht, daß im Grundbuch (außer einer ganz bestimmten Servitut) keine Lasten aufscheinen.
Ähnliches gilt für das im Kaufvertrag Punkt III vereinbarte Recht von entschädigungslos hinzunehmenden Grundabtretungen. Eine öffentlich-rechtliche Last ist etwas anderes als eine solche Grundabtretung.Ähnliches gilt für das im Kaufvertrag Punkt römisch drei vereinbarte Recht von entschädigungslos hinzunehmenden Grundabtretungen. Eine öffentlich-rechtliche Last ist etwas anderes als eine solche Grundabtretung.
Die Vertragsklausel nach Punkt XX des Kaufvertrages ist im Zweifel nicht als Verzicht auf den Preisminderungsanspruch sondern nur als Verzicht auf die Entgegensetzung der Preisminderungsberechtigug im Falle der Einklagung des Kaufpreises, also als eine Art Kompensationsverbot aufzufassen.Die Vertragsklausel nach Punkt römisch zwanzig des Kaufvertrages ist im Zweifel nicht als Verzicht auf den Preisminderungsanspruch sondern nur als Verzicht auf die Entgegensetzung der Preisminderungsberechtigug im Falle der Einklagung des Kaufpreises, also als eine Art Kompensationsverbot aufzufassen.
Auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, fünf Pflichtstellplätze für eine Nachbarliegenschaft hinnehmen zu müssen, ist eine von der Klausel nach Punkt XIV erfaßte "Last".Auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, fünf Pflichtstellplätze für eine Nachbarliegenschaft hinnehmen zu müssen, ist eine von der Klausel nach Punkt römisch vierzehn erfaßte "Last".
Es müßte daher für den jetzt zugrundegelegten Fall (daß die fünf Abstellplätze allgemeiner Teil iSd § 1 Abs. 3 WEG werden sollten) geprüft werden, welchen Wert der vom Kläger gekaufte Liegenschaftsanteil mit dieser Belastung hat und wie groß er ohne diese Belastung wäre. Falls eine solche Wertminderung ganz unerheblich wäre, müßte die Klage abgewiesen werden, andernfalls käme ein Preisminderungsanspruch in Betracht.Es müßte daher für den jetzt zugrundegelegten Fall (daß die fünf Abstellplätze allgemeiner Teil iSd Paragraph eins, Absatz 3, WEG werden sollten) geprüft werden, welchen Wert der vom Kläger gekaufte Liegenschaftsanteil mit dieser Belastung hat und wie groß er ohne diese Belastung wäre. Falls eine solche Wertminderung ganz unerheblich wäre, müßte die Klage abgewiesen werden, andernfalls käme ein Preisminderungsanspruch in Betracht.
Wie die beklagte Partei bei Errechnung des Kaufpreises kalkuliert hat, würde dabei grundsätzlich keine Rolle spielen. Selbst wenn sie den auf die fünf Abstellplätze entfallenden Baukostenanteil bisher selbst getragen hätte und vom Kläger nur die auf seine Wohnung und seinen eigenen Abstellplatz entfallenden Bauerrichtungskosten in Rechnung gestellt hätte, müßte sie für ihren Fehler einstehen.
Der Kalkulation der beklagten Partei kann nur insofern Bedeutung zukommen, als die Preisminderung nach der sog. "relativen Berechnungsmethode" vorzunehmen ist. Der vereinbarte Preis muß sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der objektive Wert der Sache ohne Mangel (der wegen eines Kalkulationsfehlers der beklagten Partei höher als der vereinbarte Preis liegen kann) zum objektiven Wert der Sache mit Mangel (vgl. Koziol-Welser8 I 246).Der Kalkulation der beklagten Partei kann nur insofern Bedeutung zukommen, als die Preisminderung nach der sog. "relativen Berechnungsmethode" vorzunehmen ist. Der vereinbarte Preis muß sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der objektive Wert der Sache ohne Mangel (der wegen eines Kalkulationsfehlers der beklagten Partei höher als der vereinbarte Preis liegen kann) zum objektiven Wert der Sache mit Mangel vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 246).
Die Argumentation der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung, für den Kläger könne es keinen Unterschied machen, ob von den insgesamt 24 Abstellplätzen bei vorhandenen 22 Wohnungen einige Abstellplätze von Wohnungseigentümern desselben Hauses oder von solchen des Nachbarhauses benützt werden, ist nicht zielführend. Wenn der Kläger eine Eigentumswohnung samt Abstellplatz in der Form gekauft hat, daß dazu als allgemeiner Teil iSd § 1 Abs. 3 WEG auch noch einige allen Wohnungseigentümern dienende weitere Abstellplätze gehören, dann wird er dadurch benachteiligt, daß ihm diese Abstellplätze nicht in der Weise zukommen, daß sie von allen Wohnungseigentümern, also vielleicht fallweise auch von ihm (Zweitwagen!), benützt werden können, sondern daß sie lediglich der Erfüllung einer ihm verschwiegenen öffentlich-rechtlichen Last dienen.Die Argumentation der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung, für den Kläger könne es keinen Unterschied machen, ob von den insgesamt 24 Abstellplätzen bei vorhandenen 22 Wohnungen einige Abstellplätze von Wohnungseigentümern desselben Hauses oder von solchen des Nachbarhauses benützt werden, ist nicht zielführend. Wenn der Kläger eine Eigentumswohnung samt Abstellplatz in der Form gekauft hat, daß dazu als allgemeiner Teil iSd Paragraph eins, Absatz 3, WEG auch noch einige allen Wohnungseigentümern dienende weitere Abstellplätze gehören, dann wird er dadurch benachteiligt, daß ihm diese Abstellplätze nicht in der Weise zukommen, daß sie von allen Wohnungseigentümern, also vielleicht fallweise auch von ihm (Zweitwagen!), benützt werden können, sondern daß sie lediglich der Erfüllung einer ihm verschwiegenen öffentlich-rechtlichen Last dienen.
Nicht zu prüfen ist in diesem Verfahren auch, was mit den von der beklagten Partei für die fünf Abstellplätze bisher erzielten Einnahmen zu geschehen hat.
Da die Sache im aufgezeigten Sinne noch nicht spruchreif ist, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.