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Rechtssatz RS0082895

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082895

Geschäftszahl

3Ob572/91; 5Ob102/00m

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Rechtssatz

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung (die im Grundbuch ersichtlich zu machen ist), Pflichtstellplätze im Sinne des Wr GaragenG zugunsten einer Nachbarliegenschaft hinnehmen zu müssen, widerspricht der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators im Kaufvertrag, daß die verkauften Miteigentumsanteile "vollkommen satzfrei und lastenfrei dem Käufer übergeben werden". Der Hinweis im Kaufvertrag auf den - der zugesicherten Lastenfreiheit entgegenstehenden - Baubescheid kann nicht mit einer entsprechenden Vereinbarung gleichgesetzt werden, wonach die öffentlich-rechtliche Verpflichtung von der prästierten Lastenfreiheit ausgenommen sein solle. Kraft vertraglicher Widmung der Vertragsparteien können Kraftfahrzeugabstellplätze entweder selbständiges Wohnungseigentumsobjekt oder Zubehörwohnungseigentum oder gemeinschaftlicher Teil der Liegenschaft mit anteiligem Benützungsrecht aller Miteigentümer sein. Die Miteigentümer können diese Benützungsregelung auch konkludent schließen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 572/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 572/91
    Veröff: WoBl 1992,160
  • 5 Ob 102/00m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 102/00m
    Vgl auch

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082895

Dokumentnummer

JJR_19911023_OGH0002_0030OB00572_9100000_002