Begründung:
Dem mj. Jürgen T***** wurden zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.7.1992, ON 111, gemäß § 4 Z 2 UVG Unterhaltsvorschüsse im Umfang des § 6 Abs 2 Z 3 UVG bis einschließlich August 1992 weitergewährt.Dem mj. Jürgen T***** wurden zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.7.1992, ON 111, gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG Unterhaltsvorschüsse im Umfang des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG bis einschließlich August 1992 weitergewährt.
Am 16.9.1992 beantragte der durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz vertretene Minderjährige die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in einer monatlichen Höhe von S 1.700,--. An den Voraussetzungen für die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse habe sich seit dem letzten Antrag vom 29.5.1992 keine Änderung ergeben. Das Kind sei nach wie vor in Pflege und Erziehung bei der Mutter; seit 3.8.1992 stehe Jürgen T***** in der Lehrausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker.Am 16.9.1992 beantragte der durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz vertretene Minderjährige die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in einer monatlichen Höhe von S 1.700,--. An den Voraussetzungen für die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse habe sich seit dem letzten Antrag vom 29.5.1992 keine Änderung ergeben. Das Kind sei nach wie vor in Pflege und Erziehung bei der Mutter; seit 3.8.1992 stehe Jürgen T***** in der Lehrausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker.
Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen für die Zeit vom September 1992 bis einschließlich August 1995 Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in einem monatlichen Ausmaß von S 849,-- weiter; das Mehrbegehren wies es ab. Jürgen T***** erhalte eine - unter Einschluß der Sonderzahlungen - durchschnittliche monatliche Lehrlingsentschädigung von S 4.770,50. Dieses Einkommen sei gemäß § 7 UVG zu berücksichtigen und die Hälfte hievon von der altersgemäß anzuwendenden Richtsatzquote, das sei gemäß § 6 Abs 2 Z 3 UVG derzeit ein Betrag von S 3.234,--, abzuziehen, sodaß ein Anspruch auf Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von S 849,-- bestehe.Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen für die Zeit vom September 1992 bis einschließlich August 1995 Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in einem monatlichen Ausmaß von S 849,-- weiter; das Mehrbegehren wies es ab. Jürgen T***** erhalte eine - unter Einschluß der Sonderzahlungen - durchschnittliche monatliche Lehrlingsentschädigung von S 4.770,50. Dieses Einkommen sei gemäß Paragraph 7, UVG zu berücksichtigen und die Hälfte hievon von der altersgemäß anzuwendenden Richtsatzquote, das sei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG derzeit ein Betrag von S 3.234,--, abzuziehen, sodaß ein Anspruch auf Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von S 849,-- bestehe.
Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG seien die Vorschüsse in den Fällen des § 4 Z 2 UVG ("Richtsatzvorschüsse") ganz oder teilweise zu versagen, soweit das Kind eigene Einkünfte habe oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung auch die ständige Rechtsprechung beachtet, daß ein Teil des Eigenverdienstes des Kindes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen müsse, wobei nichts dagegen einzuwenden sei, daß das Erstgericht von einer Aufteilung nach Köpfen ausgegangen sei und daher vom Richtsatz nach § 6 Abs 2 Z 3 UVG die Hälfte des Eigeneinkommens abgezogen habe.Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG seien die Vorschüsse in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ("Richtsatzvorschüsse") ganz oder teilweise zu versagen, soweit das Kind eigene Einkünfte habe oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung auch die ständige Rechtsprechung beachtet, daß ein Teil des Eigenverdienstes des Kindes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen müsse, wobei nichts dagegen einzuwenden sei, daß das Erstgericht von einer Aufteilung nach Köpfen ausgegangen sei und daher vom Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG die Hälfte des Eigeneinkommens abgezogen habe.