Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist grundbücherliche Eigentümerin des Hauses G in H, Bei der Säule 6, in dem der Beklagte aufgrund des Anwartschaftsvertrages vom 5.3.1981 eine Wohnung und eine Garageneinheit benützt. Mit der Behauptung, der Beklagte habe einen mit 31.3.1984 aufgelaufenen Nutzungsgebührenrückstand von 100.488,16 S nicht gezahlt, erklärte die klagende Partei in der am 20.4.1984 eingebrachten, dem Beklagten am 26.4.1984 zugestellten Klage den Rücktritt vom erwähnten Anwartschaftsvertrag und begehrte die Rückstellung der zur Nutzung überlassenen Wohnung und Garage durch Räumung und übergabe binnen 14 Tagen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wendete ein, der behauptete Rückstand sei geringer, das vorgeschriebene Nutzungsentgelt wegen Feuchtigkeitsflecken in vier Räumen zu hoch.
In der Tagsatzung vom 18.10.1984 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, der klagenden Partei bis 15.11.1984 8.710,24 S samt Zinsen und Kosten sowie die gesamte vollstreckbare Forderung aus dem Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.5.1984, 7 Cg 163/83-6 (70.537,61 S samt Nebengebühren), zu zahlen. Im Vergleich wurde festgestellt, daß sich die Forderungen der klagenden Partei ohne Zinsen und Kosten laut Kontoauszug mit 17.10.1984 auf 76.825,72 S für die Wohnung und auf 2.422,13 S für die Garage beliefen.
Nachdem die klagende Partei am 28.11.1984 von dem nur ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht mit der Begründung Gebrauch gemacht hatte, daß der Beklagte den im Vergleich übernommenen Verpflichtungen in keiner Weise nachgekommen sei, stellten die Parteien in der Tagsatzung vom 11.12.1984 außer Streit, daß bis einschließlich Dezember 1984 ein Nutzungsgebührenrückstand für die Wohnung von 102.425,20 S und für die Garage von 4.289,89 S bestehe und daß die monatliche Nutzungsgebühr für die Wohnung 8.268,12 S und für die Garage 463,44 S betrage. Der Beklagte anerkannte, daß für Wohnung und Garage ein Rückstand von 70.000,-- S bestehe. Daraufhin verkündete der Richter einen Beschluß, daß ein solcher Rückstand von 70.000,-- S (jedenfalls) bestehe, den der Beklagte der klagenden Partei schulde.
Sodann gab das Erstgericht dem Räumungsbegehren statt, weil es dieses wegen des anerkannten Nutzungsgebührenrückstandes als nach § 1118 ABGB gerechtfertigt erkannte.Sodann gab das Erstgericht dem Räumungsbegehren statt, weil es dieses wegen des anerkannten Nutzungsgebührenrückstandes als nach Paragraph 1118, ABGB gerechtfertigt erkannte.
In seiner Berufung beantragte der Beklagte die Aufhebung dieses Urteils und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht, weil ihn dieses nicht ausreichend angeleitet habe. Die derzeitige Rechtsverfolgung stelle auch eine unbillige Härte dar. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000,-- S übersteigt.
Der bezeichnete Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei mangels gesetzmäßiger Darstellung nicht inhaltlich zu behandeln. Der tatsächlich ausgeführte Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei nicht gegeben. Beim Bewertungsausspruch orientierte sich das Berufungsgericht an den vom Beklagten aufzubringenden Eigenmitteln von über 300.000,-- S und dem Nutzungsentgelt.
Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht abzielende Revision des Beklagten.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.